# Beschluss des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Enteignung vom 20. Juni 1930

(vom 16. Juli 1931)¹

## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-782--I}

Als Amtsperson, welche gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930² den Schaden aus vorbereitenden Handlungen für Unternehmen, für die nach dem erwähnten Bundesgesetz die Enteignung beansprucht werden kann, festzustellen hat, wird der Friedensrichter bezeichnet.

## II. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-782--Ii}

Von der in Art. 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes² den Kantonsregierungen verliehenen Befugnis, die Verteilung von Expropriationsentschädigungen andern Amtsstellen als den Grundbuchämtern zuweisen, wird kein Gebrauch gemacht.

## III. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-782--Iii}

Strafbare Handlungen im Sinne des Art. 118 des Bundesgesetzes² sind als Polizeiübertretungen zu behandeln, sofern nicht ein mit einer schwereren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen vorliegt.

## IV. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-782--Iv}

Dieser Beschluss gilt von dem Zeitpunkt an, auf den der Bundesrat das Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930² in Kraft setzt. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die zürcherische Verordnung betreffend Auszahlung der Entschädigungssummen für die Expropriationen von Eisenbahngesellschaften vom 1. November 1853 aufgehoben.

## V. {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-782--V}

Publikation im Amtsblatt, Textteil, und in der Gesetzessammlung.

¹ OS 34, 509 und GS V, 711.
² SR 711.

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