# Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen

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(vom 12. November 1997)¹,²

Das Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) unter Genehmigungsvorbehalt der SDK,

gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen vom 20. November 1997 (VO)³,

beschliesst:

## I. — Gegenstand und Zweck {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_351--I}

## Art. 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_351--1}

¹ Dieses Reglement regelt technische Fragen und Einzelheiten für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse im Hinblick auf den Vollzug der VO³.

² Das Anerkennungsverfahren bezweckt die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerinnen* im Vergleich zu der in der Schweiz vermittelten Ausbildung.

## II. — Anerkennungsvoraussetzungen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_351--Ii}

## Art. 2 — Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_351--2}

Die Antragstellerin hat die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gemäß VO³ Art. 2 zu erfüllen.

## Art. 3 — Besondere Anerkennungsvoraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_351--3}

¹ Die Antragstellerin hat die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen gemäß VO³ Art. 3 zu erfüllen.

* Sämtliche Bezeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter.

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2 Ausbildungsabschlüsse gemäss den harmonisierten Spezialrichtlinien der Europäischen Union werden anerkannt, sofern die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind und die im nachfolgenden Absatz vorausgesetzte Berufstätigkeit nachgewiesen ist.

a. Die letzte berufliche Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss mindestens ein Jahr in Vollzeit* (in der Schweiz oder im Ausland) gedauert haben.

b. Liegt diese Tätigkeit länger als zwei Jahre zurück, stehen der Antragstellerin folgende Möglichkeiten offen:

- Der Nachweis einer zusätzlichen beruflichen Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld von mindestens einem Jahr in Vollzeit* (in der Schweiz oder im Ausland)

oder

- das Ablegen einer Anerkennungsprüfung gemäss Art. 4.

3 Weicht eine ausländische Ausbildung nur unwesentlich von den schweizerischen Ausbildungsbestimmungen ab (VO³ Art. 3 Abs. 3), muss die Antragstellerin eine befriedigende Qualifikation über eine berufliche Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld in der Schweiz von mindestens 6 Monaten in Vollzeit* nachweisen.

4 Die nach Art. 3 Abs. 2 geleistete Berufstätigkeit wird mit berücksichtigt, sofern sie in der Schweiz ausgeübt wurde.

5 Die Berufstätigkeit ist in der Regel durch den Arbeitgeber mittels eines vom SRK vorgegebenen Qualifikationsbogens nachzuweisen.

## Art. 4 — Anerkennungsprüfung {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_351--4}

Die nachfolgenden Bestimmungen konkretisieren die in VO³ Art. 4 vorgesehene Möglichkeit der Antragstellerin, eine Anerkennungsprüfung abzulegen.

a. Es kann eine Anerkennungsprüfung in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgelegt werden, wenn eine ausländische Ausbildung wesentlich von der schweizerischen abweicht.

Eine ausländische Ausbildung weicht dann wesentlich von der schweizerischen ab, wenn die Sach- und Fachgebiete sowie die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Gesamtbewertung um mehr als einen Drittel abweichen.*

*Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.

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Sind in bestimmten Ausbildungen bloss einzelne in sich abgeschlossene Fachgebiete abgedeckt, kann eine Teilanerkennung beschränkt auf diese Fachgebiete erfolgen, sofern eine Berufsausübung einzig in diesem Umfang möglich ist.

Sofern die vorausgegangenen berufsspezifischen Ausbildungsinhalte oder das Ausbildungs niveau es rechtfertigen und jeweils alle Fachgebiete abgedeckt sind, kann von einer Anerkennungsprüfung abgesehen und eine Qualifikation nach Art. 3 Abs. 3 verlangt werden.

b. Die Prüfung erstreckt sich auf theoretische und praktische Sachgebiete, deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in allen Fachgebieten in der Schweiz ist.

Die Prüfung kann frühestens zu dem Zeitpunkt abgelegt werden, in dem ein Abschluss gemäß den Bestimmungen des SRK möglich wäre.

Für die Prüfung erlässt das SRK ausführende Bestimmungen.

c. Von einer Anerkennungsprüfung kann abgesehen werden, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre eine Berufstätigkeit mit ausreichender praktischer Erfahrung im betreffenden Berufsfeld von insgesamt drei Jahren Vollzeit** in der Schweiz vorliegt. Für die letzten 6 Monate ist eine befriedigende Qualifikation mittels des Qualifikationsbogens des SRK nachzuweisen. Zudem sind berufsrelevante Fort- und Weiterbildungen von mindestens 10 Tagen nachzuweisen.*

## III. — Vollzugsbestimmungen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_351--Iii}

## Art. 5 — Anerkennungsbehörde, Anerkennungsentscheid {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_351--5}

¹ Über die Anerkennung entscheidet die Abteilung Berufsbildung des SRK.

² Sind die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, erhält die Antragstellerin den Anerkennungsausweis des SRK.

³ Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberinnen. Der Datenschutz ist zu gewährleisten.

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## IV. — Verfahren {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_351--Iv}

## Art. 6 — Anerkennungsgesuch {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_351--6}

¹ Das Anerkennungsgesuch richtet sich nach VO³ Art. 6.

² Werden die zur Anerkennung erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von zwei Jahren erbracht, so wird das Dossier geschlossen.

³ Das SRK ist in der Beweiswürdigung frei.

## Art. 7 — Verfahrensgebühren {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_351--7}

Die Gebühren (Bearbeitungs-, Anerkennungs-, Rekursgebühr) sind im Voraus zu entrichten. Der Chef Berufsbildung legt die Höhe der Gebühren fest. Bei Schliessung des Dossiers werden die Gebühren nicht zurückerstattet. Die Rekursgebühr wird zurückerstattet, wenn der Rekurs gutgeheissen wird.

## V. — Rechtspflege {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_351--V}

## Art. 8 — Rechtsschutz {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_351--8}

¹ Gegen ablehnende Entscheide kann binnen 30 Tagen seit Eröffnung, schriftlich und begründet, beim SRK zuhanden der vom Zentralkomitee eingesetzten Rekurskommission Rekurs erhoben werden.

² Nach Eingang des Rekurses überprüft die Abteilung Berufsbildung des SRK ihren Entscheid nochmals. Hält sie ihren Entscheid aufrecht, so orientiert sie die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rekurskommission und übermittelt ihr bzw. ihm gleichzeitig sämtliche Akten.

³ Die Rekurskommission entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

⁴ Parteikosten werden keine gesprochen.

⁵ Entscheide der Rekurskommission können gemäss VO³ Art. 11 Abs. 2 angefochten werden.

## Art. 9 — Rechtliches Gehör {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_351--9}

¹ Es wird Einsicht in alle Akten gewährt.*

² Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits nach der Aktenlage ein Entscheid in der Sache möglich ist.

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## VI. — Schlussbestimmungen {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_351--Vi}

## Art. 10 — Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_351--10}

¹ Bei Inkrafttreten dieses Reglements hängige Gesuche und Rekurse werden nach dem bisherigen für die Registrierung ausländischer Berufsausweise in Gesundheitsberufen geltenden Verfahrensregeln behandelt.

² Im Übrigen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements die für die Registrierung ausländischer Berufsausweise in Gesundheitsberufen geltenden Bestimmungen aufgehoben.

³ Der Chef Berufsbildung kann zu diesem Reglement ausführende Bestimmungen und Weisungen erlassen.*

## Art. 11 — Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_351--11}

Dieses Reglement wurde am 12. November 1997 vom Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes erlassen und tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

¹ OS 56, 492.

² Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz genehmigt am 20. November 1997.

³ LS 811.35.

* Fassung gemäss Beschluss des Zentralkomitees vom 29. April 1999, genehmigt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. Mai 1999.

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