# Verordnung über Förderbeiträge an Auszubildende im Bereich der Pflege (VFAP)

811.42


(vom 29. Januar 2025)

Die Bildungsdirektion,

gestützt auf §§ 8 Abs. 2 und 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 28. Oktober 2024 (EG Ausbildungsfördergesetz Pflege)¹,

verfügt:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_42-2--1}

Diese Verordnung regelt:

Gegenstand

a. in Ergänzung zu den Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege das Mindestalter, ab dem Förderbeiträge gewährt werden,
b. die Höhe der Förderbeiträge,
c. die Dauer der Anspruchsberechtigung.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_42-2--2}

Förderbeiträge werden Personen gewährt, die mindestens das Mindestalter 21. Altersjahr vollendet haben.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_42-2--3}

¹ Die Förderbeiträge betragen:

Höhe der Förderbeiträge

a. bis zur Vollendung des 30. Altersjahres Fr. 500 pro Monat,
b. ab dem vollendeten 30. Altersjahr Fr. 700 pro Monat.

² Für minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kinder wird ein zusätzlicher Betrag von je Fr. 100 pro Monat ausgerichtet.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_42-2--4}

¹ Der Anspruch auf Förderbeiträge besteht während der regulären Dauer des zu absolvierenden Bildungs- oder Studiengangs. Auf Gesuch hin wird er um längstens ein Jahr verlängert.

Dauer der Anspruchsberechtigung

² Aus besonderen Gründen kann der Anspruch auf Förderbeiträge um ein weiteres Jahr verlängert werden. Als besondere Gründe gelten insbesondere soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe.

³ Von den Bildungsinstitutionen bewilligte Unterbrüche der Ausbildung werden nicht an die Dauer der Anspruchsberechtigung angerechnet.

Bildungsdirektion
Silvia Steiner

21.2.2025 - OS Band 80

811.42

Förderbeiträge an Auszubildende im Bereich der Pflege (VFAP)

## Inkrafttreten

Die Verordnung über Förderbeiträge an Auszubildende im Bereich der Pflege vom 29. Januar 2025 wird rückwirkend auf den 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt (ABI 2025-02-07).

1 LS 811.4.