# Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege für die Institutionen des Gesundheitswesens (EV Ausbildungsfördergesetz Pflege für die Institutionen des Gesundheitswesens, EV APIG)

811.43

# Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege für die Institutionen des Gesundheitswesens (EV Ausbildungsfördergesetz Pflege für die Institutionen des Gesundheitswesens, EVAPIG)

(vom 18. Dezember 2024)¹,²

## Der Regierungsrat beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_43--1}

¹ Diese Verordnung regelt für die Institutionen des Gesundheitswesens die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbildungsfördergesetz Pflege⁴).

Gegenstand
² Die Förderung der praktischen Ausbildung zur Pflegefachperson an höheren Fachschulen und an Fachhochschulen (Pflegefachpersonen) richtet sich nach Art. 2–5 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege und der Gesundheitsgesetzgebung.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_43--2}

Die Gesundheitsdirektion ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

Zuständigkeit

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_43--3}

¹ Die Gesundheitsdirektion gewährt den Institutionen gemäss § 35 Abs. 2 lit. a–c des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007³ Beiträge für die während eines Jahres erbrachten Leistungen in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen.

Beiträge und Zuschläge
² Sie bemisst die Beiträge gemäss Art. 5 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege. Sie berücksichtigt dabei die jährlich erbrachten Leistungen der Institutionen und den Finanzhaushalt. Die Listenspitäler erhalten für die über den Soll-Wert-Vorgaben erbrachten Leistungen einen Zuschlag.
³ Die Beiträge werden in der zweiten Hälfte des Folgejahres ausbezahlt, erstmals im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_43--4}

¹ Nichtlistenspitäler können mit der Gesundheitsdirektion eine Ausbildungsverpflichtung vereinbaren.

Ausbildungsverpflichtung für Nichtlistenspitäler
² Die Vereinbarung richtet sich nach der Ausbildungsverpflichtung für Listenspitäler.
³ Die Beiträge für erbrachte Leistungen richten sich nach dieser Verordnung.

1.4.25 - 128

811.43

EVAPIG

Begrenzung

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_43--5}

Die Gesundheitsdirektion kann die Ausrichtung von Beiträgen jährlich begrenzen, insbesondere wenn der Finanzhaushalt dies erfordert.

Subventionen

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_43--6}

¹ Die Gesundheitsdirektion kann an Projekte zur Steigerung des Ausbildungspotenzials oder zur Verbesserung der Ausbildungsqualität Subventionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten leisten.

² Sie setzt eine Fachkommission ein, die sie bei der Prüfung der Gesuche berät, und ernennt deren Mitglieder.

Geltungsdauer

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-811_43--7}

Diese Verordnung gilt ab Inkrafttreten während derselben Dauer wie das Ausbildungsfördergesetz Pflege.

¹ OS 80.51; Begründung siehe ABl 2025-01-10.
² Inkrafttreten: 1. April 2025.
³ LS 810.1.
⁴ SR 811.22.