# Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ) (Änderung)

# 813.152

# Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)

(Änderung vom 10. Dezember 2025)

Der Spitalrat des Universitätsspitals Zürich,

gestützt auf § 11 e Abs. 1 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG) vom 19. September 2005¹,

beschliesst:

Das Personalreglement des Universitätsspitals Zürich vom 19. November 2008 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Bezeichnungen

Die Bezeichnungen «Universitätsspital» und «Universitätsspitals» werden durch «USZ» ersetzt, ausgenommen in § 1 Abs. 1.

Gegenstand und Geltungsbereich

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_152-2--1}

¹ Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Universitätsspital Zürich (USZ) steht, unbesehen ihres Beschäftigungsrades und der Herkunft der Mittel zur Finanzierung ihres Lohnes. §§ 15–25 a gelten auch für das Personal mit privatrechtlichem Arbeitsverhältnis zum USZ.

Abs. 2–4 unverändert.

Lohn

a. Festsetzung

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_152-2--9}

Abs. 1 und 2 unverändert.

³ Personal, das gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis zum USZ und zur Universität Zürich steht, erhält den Grundlohn in der Regel ausschliesslich von der Universität.

d. ärztliches Kader

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_152-2--11}

Abs. 1 und 2 unverändert.

³ Die Gesamtvergütung eines Mitglieds des ärztlichen Kaders beträgt höchstens 1 Mio. Franken pro Jahr (§ 14 Abs. 1 USZG). Zur Gesamtvergütung zählen insbesondere:

a. Vergütungen des USZ und der Universität Zürich,

b. Einnahmen, die mit Gutachten, Zeugnissen und Berichten für Patientinnen und Patienten oder Dritte erzielt werden,

c. Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern.

Abs. 4 und 5 unverändert.

Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ) 813.152

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_152-2--13}

a. Abs. 1 unverändert.

Dokumentation der Arbeitszeit

2 Angestellte, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, erfassen ihre Abwesenheiten insbesondere aufgrund von Ferien, Kongressen, Krankheit oder Unfall im Zeiterfassungssystem des USZ. Dies gilt insbesondere für Angestellte, die auch von der Universität Zürich als Professorinnen und Professoren angestellt sind.

3 Die Spitaldirektion kann weitere Funktionen bezeichnen, die lediglich zur Erfassung ihrer Abwesenheiten verpflichtet sind.

# D. Nebenbeschäftigungen, öffentliche Ämter, Interessenbindungen und Interessenkonflikte

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_152-2--16}

Abs. 1 unverändert.

Begriffe

2 Als öffentliches Amt gilt die Mitgliedschaft in einem Parlament oder einer Exekutive, die Tätigkeit an einem Gericht oder in einer Kommission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts.

3 Als freiwillige Nebentätigkeiten gelten Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter ohne Amtszwang.

4 Eine Interessenbindung liegt vor, wenn persönliche, familiäre, finanzielle oder sonstige private Interessen einer oder eines Angestellten des USZ in Widerspruch zu den Interessen des USZ oder seiner Patientinnen und Patienten treten können und dadurch die beruflichen Handlungen oder Entscheidungen der oder des Angestellten beeinflusst oder ihre oder seine Unabhängigkeit beeinträchtigt werden können.

5 Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn solche privaten Interessen tatsächlich in Widerspruch zu den Interessen des USZ oder seiner Patientinnen und Patienten treten und die beruflichen Handlungen oder Entscheidungen der oder des Angestellten beeinflusst oder ihre oder seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

6 Die Spitaldirektion regelt die Einzelheiten in einer Weisung.

## § 17 — ¹ Die Mitarbeitenden {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_152-2--17}

Grundsätze

a. handeln stets im besten Interesse des USZ und seiner Patientinnen und Patienten,

b. gehen transparent und offen mit Nebenbeschäftigungen, Interessenbindungen und Interessenkonflikten um und melden sie frühzeitig.

23.2.2026 - OS Band 81

813.152

Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)

2 Das USZ

a. anerkennt die Bedeutung und den Nutzen von Nebenbeschäftigungen für das USZ, insbesondere die Mitwirkung in medizinischen Boards und Expertengremien,
b. geht transparent, fair und lösungsorientiert mit Nebenbeschäftigungen, Interessenbindungen und Interessenkonflikten um.

Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

a. Zulässigkeit

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_152-2--18}

¹ Die Ausübung einer freiwilligen Nebentätigkeit ist nur zulässig, wenn dadurch die Interessen des USZ, seiner Patientinnen oder Patienten oder seiner Angestellten nicht beeinträchtigt werden.

² Eine freiwillige Nebentätigkeit ist insbesondere in folgenden Fällen unzulässig:

a. Wegen der freiwilligen Nebentätigkeit kann die oder der Angestellte die Aufgaben am USZ nicht mehr einwandfrei erfüllen.
b. Wegen der freiwilligen Nebentätigkeit wird die Qualität der Patientenversorgung am USZ beeinträchtigt.
c. Die freiwillige Nebentätigkeit ist mit der Stellung und Funktion der oder des Angestellten am USZ nicht vereinbar.
d. Die freiwillige Nebentätigkeit führt zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des USZ, insbesondere weil

1. die oder der Angestellte das USZ mit der Nebentätigkeit konkurrenziert oder
2. die Nebentätigkeit dazu führt, dass das USZ seine Leistungen weniger wirtschaftlich erbringen kann.

b. Nutzung von Arbeitszeit

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_152-2--19}

¹ Für die Ausübung öffentlicher Ämter mit oder ohne Amtszwang darf bei einer Vollzeitbeschäftigung Arbeitszeit im Umfang eines halben Tages pro Woche eingesetzt werden. Bei einem Teilzeitpensum ist der Anspruch auf Nutzung von Arbeitszeit entsprechend tiefer.

² Für Nebenbeschäftigungen darf keine Arbeitszeit eingesetzt werden.

³ Die Bewilligungsinstanz (§ 20 a Abs. 1) kann die Nutzung von Arbeitszeit für Nebenbeschäftigungen oder die weitergehende Nutzung von Arbeitszeit für öffentliche Ämter erlauben, soweit die Ausübung der Nebentätigkeit im Interesse des USZ liegt. Der zulässige Umfang und der Umfang der Erstattung eines allfälligen Erwerbs werden als Auflage zur Bewilligung verfügt.

c. Meldepflicht

## § 20 {#art_20 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_152-2--20}

¹ Bevor eine Angestellte oder ein Angestellter eine Nebenbeschäftigung oder ein öffentliches Amt mit oder ohne Amtszwang übernimmt, meldet sie oder er dies dem USZ.

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2 Sie oder er macht dabei die von der Spitaldirektion bezeichneten Angaben. Diese dienen der Information der Vorgesetzten und der Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung oder des öffentlichen Amtes ohne Amtszwang.

3 Die Spitaldirektion kann Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen.

## § 20 {#art_20 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_152-2--20}

a. ¹ Meldepflichtige freiwillige Nebentätigkeiten unterstehen einer Bewilligungspflicht. Die Spitaldirektion legt fest, wer über die Bewilligung entscheidet und wie lange die jeweilige Bewilligung im Einzelfall gilt. Die Spitaldirektion regelt die Einzelheiten in einer Weisung.

2 Die freiwillige Nebentätigkeit darf erst nach Vorliegen der Bewilligung übernommen werden.

3 Bei der Beurteilung von freiwilligen Nebentätigkeiten von Angestellten, die auch von der Universität Zürich als Professorinnen oder Professoren angestellt sind, können die Entscheidungen der Universität über diese Tätigkeiten beigezogen und bei der Universität weitere Auskünfte eingeholt werden.

4 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

## § 20 {#art_20 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_152-2--20}

b. ¹ Die Bewilligung zur Ausübung einer freiwilligen Nebentätigkeit wird mit Auflagen verbunden, wenn dies zur Wahrung der Interessen des USZ, seiner Angestellten oder seiner Patientinnen und Patienten erforderlich ist.

2 Es kommen insbesondere folgende Auflagen in Betracht:

a. einschränkende Auflagen

1. zeitliche oder thematische Einschränkung der Nebentätigkeit, insbesondere Konkurrenzverbot,
2. Ausstandspflicht,
3. Konventionalstrafen,
4. andere Auflagen zum Schutz der Interessen des USZ, seiner Patientinnen und Patienten oder der anderen Angestellten.

b. kompensatorische Auflagen

1. teilweise oder vollständige Kompensation der Arbeitszeit, wenn die Bewilligungsinstanz die Nutzung (Nebenbeschäftigung) oder die weitergehende Nutzung (öffentliches Amt) von Arbeitszeit bewilligt hat,
2. teilweise oder vollständige Entschädigung des USZ, wenn bei der Ausübung der freiwilligen Nebentätigkeit Personal oder Infrastruktur des USZ beansprucht wird,

d. Bewilligung

e. Auflagen

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3. teilweise oder vollständige Erstattung der erzielten Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung oder dem öffentlichen Amt, soweit für die Ausübung Arbeitszeit aufgewendet wird,
4. angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg aus der Nebenbeschäftigung, wenn dafür Arbeitszeit oder Infrastruktur des USZ aufgewendet werden.

³ Bei den kompensatorischen Auflagen ist insbesondere zu berücksichtigen, inwiefern die Nebenbeschäftigung oder das öffentliche Amt auch im Interesse des USZ liegt.

Interessenbindungen

a. offenlegungspflichtige Personen

## § 21 {#art_21 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_152-2--21}

¹ Mindestens folgende Mitarbeitende geben dem USZ ihre Interessenbindungen bekannt:

a. Mitglieder der Spitaldirektion,
b. Führungspersonen, die einem Mitglied der Spitaldirektion direkt unterstellt sind,
c. Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren,
d. Chefärztinnen und Chefärzte,
e. Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte,
f. Leitende Oberärztinnen und Leitende Oberärzte,
g. Oberärztinnen und Oberärzte,
h. Mitarbeitende des Einkaufs, wenn sie direkten Einfluss auf den Bezug von Leistungen und Gütern für das USZ haben oder wenn sie die entsprechenden Verträge abschließen.

² Weitere offenlegungspflichtige Kadermitarbeitende können benannt werden.

b. offenlegungspflichtige Tätigkeiten, Mitgliedschaften und Beteiligungen

## § 21 {#art_21 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_152-2--21}

a. ¹ Die offenlegungspflichtigen Mitarbeitenden geben dem USZ Tätigkeiten für Dritte, Mitgliedschaften und Beteiligungen an Unternehmen bekannt, die bei ihnen zu einem Konflikt mit den Interessen des USZ führen können (§ 15 a Abs. 1 USZG).

² Sie legen insbesondere Tätigkeiten für und Beteiligungen an Unternehmen offen, die

a. Leistungen für das USZ erbringen oder erbringen könnten oder solche vom USZ beziehen oder beziehen könnten,
b. in Konkurrenz zum USZ stehen oder
c. dem USZ Patientinnen und Patienten zuweisen oder zuweisen könnten oder solche vom USZ übernehmen oder übernehmen könnten.

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## § 21 {#art_21 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_152-2--21}

b. ¹ Die Interessenbindungen der Kadermitarbeitenden gemäss c. Transparenzregister § 21 Abs. 1 werden im Internet in einem öffentlich zugänglichen Register (Transparenzregister) veröffentlicht.

² Die Eintragungen werden ein Jahr nach Ende der Interessenbindung gelöscht.

## § 21 {#art_21 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_152-2--21}

c. ¹ Die Mitarbeitenden vermeiden Situationen, bei denen sie in Konflikt mit den Interessen des USZ geraten.

² Lässt sich ein Interessenkonflikt nicht vermeiden, informieren sie umgehend ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten.
³ Die oder der Vorgesetzte trifft Massnahmen, um den Interessenkonflikt zu beseitigen oder zu entschärfen.

## § 22 {#art_22 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_152-2--22}

¹ Die Spitaldirektion regelt die Anwendung dieser Bestimmungen in einer Weisung. Sie konkretisierte dabei insbesondere das Verfahren und die Auflagen.

Abs. 2 unverändert.

Im Namen des Spitalrates
Der Präsident: André Zemp
Die Vizepräsidentin: Regula Lüthi

Rechtskraft und Inkrafttreten
Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. März 2026 in Kraft (ABl 2025-12-19).

¹ LS 813.15.

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