# Gesetz über die Integrierte Psychiatrie Winterthur &#8211; Zürcher Unterland (ipwG)

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# Gesetz über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipwG)

(vom 29. Oktober 2018)¹,²

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 20. September 2017³ und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 8. Mai 2018,

beschliesst:

## A. Grundlagen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--1}

Unter dem Namen «Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw)» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Winterthur.

## § 2 — Die ipw {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--2}

a. dient der integrierten psychiatrischen Versorgung, insbesondere für die Regionen Winterthur und Zürcher Unterland,
b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,
c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--3}

Die Eigentümerstrategie für die ipw umfasst insbesondere:

a. mittelfristige Ziele des Kantons als Eigentümer und Vorgaben zu deren Erreichung,
b. finanzielle Zielwerte, insbesondere zum Eigenkapital, zur Rendite und zur zulässigen Verschuldung,
c. Vorgaben zum Rechnungslegungsstandard, zur Berichterstattung und zum Risikocontrolling,
d. Vorgaben zu einer zweckgebundenen Investitions- und Immobilienplanung (Immobilienstrategie).

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--4}

¹ Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für die ipw richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011⁶.

Rechts-
persönlichkeit

Zweck

Eigentümer-
strategie

Leistungs-
aufträge

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2 Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leistungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarungen zwischen der ipw und den zuständigen Direktionen des Regierungsrates vereinbart.

3 Die ipw kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.

Beteiligung und Auslagerung

## § 5 — ¹ Die ipw kann {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--5}

a. Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen und privatrechtliche Gesellschaften gründen,

b. sich an anderen Unternehmen beteiligen.

² § 4 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.

## B. Kantonsrat und Regierungsrat

Aufgaben des Kantonsrates

## § 6 — Der Kantonsrat {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--6}

a. übt die Oberaufsicht aus,

b. genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Spitalrates,

c. genehmigt Entscheide gemäß § 5 Abs. 1 lit. a,

d. genehmigt die Eigentümerstrategie und den Bericht über deren Umsetzung,

e. genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Verwendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts.

Aufgaben des Regierungsrates

a. Aufsicht und Organisation

## § 7 — Der Regierungsrat {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--7}

a. übt die allgemeine Aufsicht aus,

b. unterbreitet dem Kantonsrat den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zur Genehmigung,

c. genehmigt Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen

1. gemäss § 5 Abs. 1 lit. a unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates,

2. gemäss § 5 Abs. 1 lit. b endgültig,

d. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Spitalrates und legt deren Entschädigung fest,

e. genehmigt das Spitalstatut und das Personalreglement,

f. genehmigt den Entschädigungsbericht.

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## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--8}

¹ Der Regierungsrat beschliesst die Eigentümerstrategie und genehmigt den Bericht der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion über deren Umsetzung.

² Er unterbreitet dem Kantonsrat die Eigentümerstrategie und den Bericht zur Genehmigung.

³ Er überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre und führt sie nach.

## § 9 — Der Regierungsrat {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--9}

a. legt die Leistungsaufträge für die ipw fest,
b. genehmigt die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion ausgehandelten Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheits-trägern über Leistungsaufträge für die ipw,
c. entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragspartner endgültig über Leis-
tungsvereinbarungen gemäss § 4 Abs. 2.

b. Eigentümer-
strategie

c. Leistungs-
aufträge

# C. Spitalrat

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--10}

¹ Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

² Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

³ An den Sitzungen des Spitalrates nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil:

a. eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion,
b. in der Regel die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--11}

¹ Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der ipw.

² Er hat folgende Aufgaben:

a. Er ernennt die Spitaldirektorin oder den Spitaldirektor und die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.
b. Er übt die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen aus.
c. Er regelt die Zuständigkeit der Organe und Organisationseinheiten der ipw zum Erlass von Anordnungen.
d. Er sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und ein internes Kontrollsystem.
e. Er erlässt sein Organisationsreglement, das Spitalstatut, das Personalreglement, das Finanzreglement, die Taxordnung sowie weitere Reglemente.

Zusammen-
setzung

Aufgaben
a. im
Allgemeinen

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f. Er regelt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst die entsprechenden Verträge ab.
g. Er stellt zuhanden des Regierungsrates Antrag für finanzielle Beiträge nach § 19 Abs. 3.

b. Unternehmensstrategie

## § 12 — Der Spitalrat {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--12}

a. setzt die vom Regierungsrat beschlossene Eigentümerstrategie um und erstattet der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion Bericht darüber,
b. legt die Unternehmensstrategie fest.

c. Leistungsaufträge

## § 13 — Der Spitalrat {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--13}

a. ist verantwortlich für die Erfüllung der Leistungsaufträge des Kantons,
b. schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates ab,
c. legt die weiteren Leistungen gemäss § 4 Abs. 3 fest.

d. Berichterstattung

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--14}

Der Spitalrat verabschiedet zuhanden des Regierungsrates den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts.

# D. Geschäftsleitung

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--15}

¹ Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der ipw und vertritt diese gegen aussen.

² Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor hat den Vorsitz der Geschäftsleitung. Sie oder er ist gegenüber den weiteren Geschäftsleitungsmitgliedern weisungsbefugt.
³ Die Geschäftsleitung

a. stellt die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sicher,
b. erstellt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zuhanden des Spitalrates,
c. erstellt die Finanzplanung zuhanden des Spitalrates,
d. führt alle Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.

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# E. Personal

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--16}

¹ Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Um ausserordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, können in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlossen werden.

² Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement kann davon abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

³ Für das ärztliche Personal ab Stufe Oberärztin und Oberarzt (ärztliches Kader) kann das Personalreglement⁵ zudem abweichende Regelungen betreffend Vergütung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen.⁷

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--17}

⁸ ¹ Das Personalreglement⁵ legt die höchstens zulässige Gesamtvergütung der Angehörigen des ärztlichen Kaders fest. Die Gesamtvergütung darf 1 Mio. Franken pro Jahr nicht übersteigen.

² Die Vergütung kann einen variablen Bestandteil enthalten. Dieser beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.

³ Der variable Bestandteil wird durch folgende Faktoren bestimmt, die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können:

a. Qualität des Spitals und des Versorgungsbereichs bis zu 60%,
b. wirtschaftlicher Erfolg des Spitals und des Versorgungsbereichs bis zu 60%,
c. individuelle Leistung der oder des Angestellten bis zu 60%.

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--18}

¹ Das Personal wird bei der Stiftung BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert.

² Die Assistenz- und Oberärztinnen und Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistentinnen und Assistenten und Oberassistentinnen und Oberassistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.

# F. Mittel

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--19}

¹ Der Kanton stellt der ipw ein Dotationskapital zur Verfügung.

² Der Kantonsrat beschließt die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals.

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3 Der Kanton kann der ipw für bestimmte Zwecke weitere Mittel zur Verfügung stellen. Diese gelten als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006⁴.

Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--19}

a.⁷ ¹ Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen für Patientinnen und Patienten fliessen in die Betriebsrechnung des Spitals.

² 5% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärztlichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörenden Personals eingesetzt.

Fremdmittel

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--20}

Die ipw darf in dem in der Eigentümerstrategie festgelegten Rahmen Fremdmittel aufnehmen.

Baurechte

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--21}

¹ Der Kanton räumt der ipw an den von ihr für die Erfüllung des gesetzlichen Zweckes benötigten Grundstücken Baurechte ein.

² Der Regierungsrat bezeichnet die betroffenen Grundstücke und regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich.

³ Das Baurecht endet an denjenigen Grundstücken vorzeitig, die für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags der ipw nicht mehr benötigt werden.

⁴ Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat und den Kantonsrat.

⁵ Die Vermietung von Bauten an Dritte ist in der Investitions- und Immobilienplanung auszuweisen.

# G. Planung und Rechnungslegung

Immobilienplanung

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--22}

Die ipw koordiniert die Planung ihrer Immobilien mit der strategischen Immobilienplanung des Regierungsrates.

Finanzplanung

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--23}

¹ Die ipw erstellt jährlich eine mittelfristige Planerfolgsrechnung und eine mittelfristige Planbilanz.

² Sie informiert den Regierungsrat darüber.

Rechnungslegung

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--24}

¹ Die ipw führt ihre Rechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard. Der Regierungsrat legt den Standard fest.

² Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung geführt.

ipwG
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## H. Rechtspflege

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--25}

¹ Anordnungen der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors und der Geschäftsleitung können mit Rekurs beim Spitalrat angefochten werden.

² Anordnungen des Spitalrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

## I. — Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--I}

## § 26 — ¹ Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--26}

a. führt die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt den Betrieb der bisherigen ipw weiter,
b. gehen die vom Kanton auf den Namen der bisherigen ipw begründeten Rechte und eingegangenen Pflichten sowie das Eigentum an den Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen auf die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt über,
c. gehen die Rechtsverhältnisse, welche die bisherige ipw betreffen, insbesondere die Anstellungsverhältnisse mit dem Personal, auf die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt über.

² Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
a. legt der Regierungsrat die Eröffnungsbilanz fest,
b. wählt der Regierungsrat den Spitalrat, dessen erste Amtsperiode am 30. Juni 2023 endet.

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--27}

Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäss § 21 auf den betroffenen Grundstücken stehenden Bauten und Anlagen werden der ipw zum Buchwert zu Eigentum übertragen.

## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--28}

¹ Der Regierungsrat legt in der Eröffnungsbilanz eine Eigenkapitalquote von höchstens 60% fest.

² Die Werte gehen zum Buchwert auf die ipw über.

³ Sie werden bis zum Erreichen der Eigenkapitalquote als Dotationskapital eingebracht oder der Reserve zugewiesen. Im übersteigenden Betrag werden sie gegen eine Darlehensforderung des Kantons übertragen. Eine zusätzliche Bareinlage ist ausgeschlossen.

## § 29 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--29}

¹ Das Darlehen gemäss § 28 Abs. 3 wird zum internen Zinsatz des Kantons verzinst.

Betriebs-übernahme

Bewertung der Immobilien

Eröffnungsbilanz

Verzinsung und Amortisation

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2 Die jährliche Amortisation des Darlehens entspricht mindestens dem Wertverlust der Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen bei Anwendung branchenüblicher Abschreibungssätze. Darüber hinausgehende Amortisationen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats zulässig.

Weitergeltung bisherigen Rechts

## § 30 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_18--30}

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Verordnungen und Reglemente.

# Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612)

Die ipw führt das neue Anstellungs- und Vergütungssystem gemäß §§ 16 Abs. 3, 17 und 19 a kostenneutral ein.

1 OS 74, 80.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
3 ABl 2017-10-06.
4 LS 611.
5 LS 813.182.
6 LS 813.20.
7 Eingefügt durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612; ABl 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.
8 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612; ABl 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.