# Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)

813.211


(vom 5. Februar 2014)¹,²

# Der Regierungsrat beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_211--1}

⁵ Der Kanton betreibt eine Datenbank, mit der folgende öffentliche Organe die Wohnadresse einer Person feststellen können:

Zweck der Datenbank

a. die Gesundheitsdirektion

1. für die Prüfung der Pflicht des Kantons zur Beteiligung an den Behandlungskosten gemäß der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,
2.⁶ für die Prüfung von Gesuchen um Befreiung vom Krankenversicherungsobligatorium gemäß § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019⁴,

b. die Registerstelle gemäß § 2 des Krebsregistergesetzes vom 28. September 2015³ für die Prüfung und Ergänzung der im Krebsregister zu registrierenden Personalien von Personen, bei denen eine Krebserkrankung diagnostiziert wurde.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_211--2}

¹ Die Gemeinde meldet dem Kanton zu den Personen, die in dieser Gemeinde Wohnsitz haben, folgende Daten und deren Mutationen aus dem Einwohnerregister:

Datenbekanntgabe der Gemeinden

a. AHV-Nummer,
b. Vorname(n),
c. Name(n),
d. Geschlecht,
e. Geburtsdatum,
f. Heimatort und -kanton,
g. Wohnadresse,
h. Grund der Mutation und Mutationsdatum,

## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_211--I}

neue Wohngemeinde bei Wegzug.

² Sie meldet mindestens alle zwei Wochen die Mutationen der Daten und jährlich auf den 1. Januar deren Gesamtbestand. Die Lieferung erfolgt elektronisch über die bestehende Schnittstelle im Milva-Datenformat.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_211--3}

¹ Die Gemeinde meldet rückwirkend den Gesamtbestand der Daten gemäß § 2 Abs. 1 mit Stichtag 1. Januar 2012 sowie sämtliche Mutationen der Daten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung.

Rückwirkende Datenbekanntgabe

1.4.20 - 108

813.211

Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)

2 Ist es aus technischen Gründen nicht möglich, diese Daten über die Schnittstelle gemäss § 2 Abs. 2 zu melden, kann die Datenlieferung mit einer vergleichbaren Lösung erfolgen. Insbesondere können Kopien der Datenlieferungen der Gemeinde an das Statistische Amt verwendet werden.

Datenbank
a. Verantwortung

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_211--4}

¹ Die Gesundheitsdirektion ist für die Datenbank verantwortlich.⁵

² Sie schliesst mit der Fachstelle Datenlogistik ZH des Amts für Raumentwicklung eine Leistungsvereinbarung über den Aufbau und den technischen Betrieb der Datenbank ab.

b. Zugriff

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_211--5}

⁵ ¹ Die Gesundheitsdirektion und die Registerstelle können automatisierte Abfragen und Einzelabfragen vornehmen. Die Registerstelle ist berechtigt, jährlich eine Liste mit den Daten der Datenbank zu erstellen.

² Die Gesundheitsdirektion regelt die Zugriffsberechtigung.

³ Jeder Zugriff auf die Datenbank wird protokolliert.

Kosten der Schnittstellenanpassung

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_211--6}

Die Gesundheitsdirektion trägt die Kosten der für die Datenlieferung nach § 2 erforderlichen Anpassungen der Milva-Schnittstellen in den Gemeinden.

1 OS 69, 187; Begründung siehe ABl 2014-02-14.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2014.
3 LS 818.41.
4 LS 832.01.
5 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2017 (OS 72, 519; ABl 2017-09-15). In Kraft seit 1. Dezember 2017.
6 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2020 (OS 75, 225; ABl 2020-04-03). In Kraft seit 1. April 2020.