# Spitalärzteverordnung

813.42


(vom 14. Juli 2010)¹,²

## Der Regierungsrat beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_42--1}

An den kantonalen Spitälern besteht die Funktion von Spitalärztinnen und -ärzten. Ihr Tätigkeitsgebiet beschränkt sich in der Regel auf die Betreuung von Patientinnen und Patienten.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_42--2}

Die Arbeitszeit für Spitalärztinnen und -ärzte beträgt 45 Wochenstunden.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_42--3}

¹ Spitalärztinnen und -ärzte stehen nicht in Weiterbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt.

² Für die Fortbildung im Sinne der FMH-Vorschriften werden höchstens zehn Arbeitstage pro Jahr gewährt, wovon mindestens drei Tage interne Fortbildung.

³ Die für das Einsatzgebiet weiter erforderliche allgemeine Weiter- und Fortbildung richtet sich nach den Gegebenheiten der Kliniken und Institute. Diese bezeichnen die Anzahl der an die Arbeitszeit anzurechnenden Stunden in Absprache mit der Spitalleitung.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_42--4}

Spitalärztinnen und -ärzte dürfen Patientinnen und Patienten weder stationär noch ambulant auf eigene Rechnung untersuchen oder behandeln.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-813_42--5}

Im Übrigen richten sich die Anstellungsbedingungen nach den Vorschriften des Personalrechts sowie den entsprechenden Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung und Weisungen der Gesundheitsdirektion.

Funktion
Arbeitszeit
Weiter- und Fortbildung
Tätigkeit auf eigene Rechnung
Übrige Anstellungsbedingungen

¹ OS 65, 611: Begründung siehe ABl 2010, 1722.
² Inkrafttreten: 1. Januar 2010.

1.1.11-71