# Vollzugsverordnung zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung (VVLG)

817.1


(vom 5. März 2019)¹,²

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz)⁴ und auf § 45 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007³,

beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-817_1--1}

¹ Das Kantonale Labor Zürich (KLZH) ist für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zuständig, soweit dieser dem Kanton übertragen ist.

² Es kann für Amtsstellen und Private Laboruntersuchungen durchführen und weitere Dienstleistungen erbringen. Es erhebt dafür kostendeckende Gebühren.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-817_1--2}

¹ Das Veterinäramt (VETA) ist in folgenden Bereichen zuständig:

a. Tierproduktion und Primärproduktion von tierischen Lebensmitteln,
b. Schlachten und Fleischkontrolle,
c. bewilligungspflichtige Zerlegereien, soweit diese keine andere bewilligungspflichtige Tätigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV)⁵ ausüben.
² Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) ist im Bereich der Primärproduktion von Pflanzen zuständig.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-817_1--3}

Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, richtet sich die Häufigkeit der Kontrollen nach dem gesundheitlichen Gefährdungspotenzial eines Betriebs und den bisherigen Kontrollergebnissen. Meldepflichtige Änderungen im Betrieb können Anlass für zusätzliche Kontrollen sein.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-817_1--4}

¹ Die Betriebe reichen die Meldungen bei folgenden Stellen ein:

a. dem VETA Meldungen gemäss Art. 20 Abs. 1 und 3 LGV in den Bereichen gemäss § 2 Abs. 1,
b. dem KLZH Meldungen gemäss Art. 20 Abs. 1 und 3 LGV in den übrigen Bereichen,

¹ Meldestellen und Betriebsregister

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c. dem ALN Meldungen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion⁶.

² Das KLZH führt über die Meldungen nach Abs. 1 lit. b ein Betriebsregister.

³ Das ALN führt über die Meldungen nach Abs. 1 lit. a und c ein Betriebsregister. Das ALN und das VETA nutzen dieses, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und erforderlich ist.

Pilzkontrolle

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-817_1--5}

¹ Die Gemeinden stellen sicher, dass Private ihre selbst gesammelten Pilze kontrollieren lassen können. Sie bestellen hierfür Pilzkontrolleurinnen und Pilzkontrolleure und melden diese dem KLZH.

² Die Pilzkontrolleurinnen und Pilzkontrolleure müssen die Prüfung der Schweizerischen Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane oder die Prüfung gemäss der früheren Pilzfachleute-Verordnung vom 26. Juni 1995 bestanden haben.

Datenaustausch zwischen dem KLZH und den Gemeinden

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-817_1--6}

¹ Das KLZH und die Gemeinden tauschen Personendaten aus, die sie benötigen, um ihre gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Lebensmittelkontrolle sowie kommunale Aufgaben, insbesondere in den Bereichen der Wirtschafts- und der Baupolizei, zu erfüllen.

² Das KLZH übermittelt den Gemeinden jährlich ein Verzeichnis der Lebensmittelbetriebe und eine statistische Auswertung der Ergebnisse der kontrollierten Betriebe. Es stellt den Gemeinden laufend folgende Informationen zur Verfügung:

a. Mutationen im Betriebsregister,
b. Meldungen schwerwiegender Verstöße gegen die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung.

Meldepflichten bei Strafverfahren

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-817_1--7}

¹ Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte melden den zuständigen Stellen die Erledigung von Verfahren wegen Verstößen gegen das Lebensmittelgesetz.

² Sie melden strafbare Handlungen aus dem Zuständigkeitsbereich gemäß § 1 Abs. 1 auch den Gemeinden, in denen die strafbaren Handlungen begangen worden sind.

Gebühren

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-817_1--8}

¹ Die zuständigen Stellen erheben unter Beachtung der bundesrechtlichen Vorgaben Gebühren für Probenahmen, Untersuchungen, Kontrollen und andere Amtstätigkeiten. Bei kleinem Aufwand können sie auf die Gebührenerhebung verzichten.

² Der Personalaufwand wird mit einem Stundenansatz bis Fr. 220 verrechnet. Für den Sachaufwand werden die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. Zusätzlich werden Schreibgebühren erhoben.

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³ Die zuständigen Stellen können Pauschalen festlegen. Diese richten sich nach den Durchschnittswerten der gemäss Abs. 2 berechneten Gebühren.

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¹ OS 74, 252: Begründung siehe ABl 2019-03-15.
² Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
³ LS 810.1.
⁴ SR 817.0.
⁵ SR 817.02.
⁶ SR 916.020.