# Gesetz über die finanzielle Unterstützung der privaten institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie (GUpfK)

818.16

# Gesetz
über die finanzielle Unterstützung der privaten institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie (GUpfK)

(vom 8. November 2021)¹,²

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 22. Januar 2021³ und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 21. Mai 2021,

beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-818_16--1}

¹ Der Kanton beteiligt sich an den Ausfallentschädigungen für die Institutionen mit Sitz im Kanton Zürich gemäss der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung vom 20. Mai 2020⁴, wenn die ordentlichen Subventionen anderer Kantone und der Gemeinden weiter ausgerichtet wurden.

² Er übernimmt die Hälfte des Betrages, der nach Abzug der Beteiligung des Bundes von der Ausfallentschädigung verbleibt.

³ Die Gemeinde, in der die Institution ihren Sitz hat, erstattet dem Kanton den Betrag, den der Kanton über seinen Anteil und den Anteil des Bundes hinaus geleistet hat.

⁴ Die zuständige Stelle gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung rechnet den Betrag gemäss Abs. 3 mit der Gemeinde ab.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-818_16--2}

¹ Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

² Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald die Beträge mit sämtlichen Gemeinden abgerechnet sind.

¹ OS 77, 132.

² Inkrafttreten: 1. März 2022.

³ ABl 2021-10-22.

⁴ SR 862.1.

1.4.22 - 116