# Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG)

831.5

Gesetz
über den selbstbestimmten Leistungsbezug
durch Menschen mit Behinderung
(Selbstbestimmungsgesetz, SLBG)

(vom 28. Februar 2022)¹,²

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 31. März 2021³ und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 23. November 2021,

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--1}

¹ Der Kanton gewährt Menschen mit Behinderung Wahlfreiheit bei der Beratung, Begleitung und Betreuung in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Tagesgestaltung.

² Er sorgt für ein angemessenes Leistungsangebot und folgt dabei dem Grundsatz der Subjektfinanzierung.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--2}

¹ Das Gesetz vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)¹³.

² Es regelt zudem die Beratung, Begleitung und Betreuung von Menschen mit Behinderung ausserhalb dieser Institutionen.

## § 3 — Das Gesetz gilt für {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--3}

a. die individuelle Bedarfsermittlung, die Bemessung des Leistungsanspruchs und den innerkantonalen Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung,
b. den ausserkantonalen Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung, sofern der Kanton im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE)⁷ oder eines Staatsvertrages zuständig ist,
c. die Leistungserbringung im Kanton.

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Verhältnis zu anderen Gesetzen

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--4}

¹ Die Leistungen nach diesem Gesetz gehen den Leistungen nach dem Zusatzleistungsgesetz vom 7. Februar 1971 (ZLG)⁵ und dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG)⁶ vor.

² Im Übrigen sind die Leistungen nach diesem Gesetz subsidiär zu den Leistungen nach anderen Gesetzen.

Begriffe

a. Menschen mit Behinderung

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--5}

¹ Als Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes gelten:

a. volljährige Personen, die eine Rente gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)¹², dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung¹⁴ oder dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung¹⁵ beziehen,

b. volljährige Personen, die als hilflos im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)¹⁰ gelten und das Rentenalter gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)¹¹ noch nicht erreicht haben,

c. minderjährige Personen mit Behinderung, wenn sie

1. als invalid im Sinne von Art. 8 ATSG gelten,
2. die Volksschule beendet oder eine berufliche Grundbildung abgeschlossen haben,
3. keinen weiteren Anspruch auf Massnahmen der Kinder- und Jugendhilfe oder der beruflichen Integration haben.

² Personen, die als invalid im Sinne von Art. 8 ATSG gelten, jedoch die Voraussetzungen gemäss Art. 6 IVG oder die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 36 IVG nicht erfüllen, gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie rentenberechtigt wären, als Menschen mit Behinderung.

b. weitere Begriffe

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--6}

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Subjektfinanzierung: Finanzierung, bei der Menschen mit Behinderung über den Einsatz der ihnen individuell zugesprochenen und vom Kanton abgegoltenen Leistungen entscheiden,

b. Objektfinanzierung: Finanzierung, bei welcher der Kanton den Leistungserbringenden die Kosten für nicht individuell zugesprochene Leistungen, die sie zugunsten von Menschen mit Behinderung erbringen, erstattet,

c. institutionelle Leistungserbringende: juristische Personen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung anbieten,

d. private Leistungserbringende: natürliche Personen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung anbieten,

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e. Institutionen gemäss IFEG: institutionelle Leistungserbringende im Anwendungsbereich des IFEG,
f. individuelle Bedarfsermittlung: einzelfallgerechte Abklärung von Begleitungs- und Betreuungsleistungen, die aufgrund einer Behinderung notwendig sind,
g. Direktion: die für das Sozialwesen zuständige Direktion des Regierungsrates.

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--7}

¹ Die Zuständigkeit des Kantons für die Abgeltung von Leistungen in Institutionen gemäss IFEG richtet sich nach den Bestimmungen der IVSE.

Interkantonale Zuständigkeit

² Leistungen, die nicht in diesen Institutionen erbracht werden, gilt der Kanton für Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich ab.
³ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere beim Wechsel des Wohnsitzes oder beim Austritt aus einer Institution gemäss IFEG eine Karenzfrist von bis zu zwei Jahren vorsehen.

# B. Leistungen

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--8}

Die Leistungen tragen den Grundsätzen der Qualität, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der Verhältnismässigkeit Rechnung.

Grundsätze

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--9}

Leistungsarten sind:

Leistungsarten

a. Beratung: befristete Hilfestellung für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen bei der Einschätzung, wie Menschen mit Behinderung wohnen, arbeiten und ihren Tag gestalten können,
b. Begleitung und Betreuung: regelmässige praktische und fachliche Unterstützung, damit Menschen mit Behinderung möglichst selbstständig wohnen, arbeiten und ihren Tag gestalten können.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--10}

¹ Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf die Leistungen, die aufgrund ihrer Behinderung für eine selbstbestimmte Lebensführung und gesellschaftliche Teilhabe notwendig sind.

Leistungsanspruch

² Der Leistungsanspruch bemisst sich nach dem individuellen Bedarf.
³ Leistungsansprüche nach anderen Gesetzen werden angerechnet. Ausgenommen sind Ansprüche gemäss ZLG und SHG.
⁴ Personen im Rentenalter gemäss Art. 21 AHVG haben weiterhin Anspruch auf die Leistungen, die sie vor Erreichen des Rentenalters gemäss diesem Gesetz bezogen haben, wenn der altersbedingte Pflegebedarf nicht überwiegt.

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Abklärungsstelle

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--11}

¹ Die Direktion führt für die individuelle Bedarfsermittlung und die Bemessung des Leistungsanspruchs eine Abklärungsstelle oder beauftragt damit Dritte.

² Die Abklärungsstelle ist fachlich unabhängig.

³ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Bedarfsermittlung
a. Verfahren

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--12}

¹ Die Abklärungsstelle führt auf Gesuch hin eine individuelle Bedarfsermittlung durch.

² Ändern sich die Umstände für eine betroffene Person wesentlich oder verlangt die Direktion eine Überprüfung, ermittelt die Abklärungsstelle den Bedarf neu.

³ Besteht offensichtlich kein Anspruch auf eine Leistung, kann die Bedarfsermittlung verweigert werden.

⁴ Die Bedarfsermittlung ist kostenlos.

⁵ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

b. Methode

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--13}

¹ Die Abklärungsstelle ermittelt den individuellen Bedarf nach einer von der Direktion vorgegebenen fachlich anerkannten Methode.

² Die Methode beruht auf

a. einer Selbsteinschätzung, die mit einer Fremdeinschätzung ergänzt wird,

b. einer Fremdeinschätzung, falls eine Selbsteinschätzung auch mit Unterstützung nicht möglich ist oder verweigert wird.

Entscheid

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--14}

¹ Die Abklärungsstelle entscheidet gestützt auf die individuelle Bedarfsermittlung über den Leistungsanspruch.

² In dringlichen Fällen kann die Abklärungsstelle vorsorglich ohne individuelle Bedarfsermittlung entscheiden. Das ordentliche Verfahren wird nachgeholt.

Voucher
a. Inhalt

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--15}

¹ Die Abklärungsstelle stellt der betroffenen Person eine befristete oder unbefristete Leistungsbezugsberechtigung (Voucher) in der Höhe des Leistungsanspruchs aus.

² Sie kann Menschen mit Behinderung, die Assistenzbeiträge gemäss Art. 43ter AHVG oder Art. 42quater ff. IVG erhalten, einen Betrag zur Selbstverwaltung gewähren.

³ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

b. Einsatz

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--16}

Der Voucher kann bei allen für die betreffende Leistung beitragsberechtigten Leistungserbringenden eingelöst werden.

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## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--17}

¹ Die betroffene Person kann innert 30 Tagen nach Erhalt des Vouchers bei der Direktion eine Überprüfung des Leistungsanspruchs verlangen.

² Die Direktion erlässt eine Anordnung.

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--18}

¹ Menschen mit Behinderung müssen über ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft geben, soweit dies für die individuelle Bedarfsermittlung und die Bemessung des Leistungsanspruchs erforderlich ist.

² Sie sind verpflichtet, Beiträge oder Leistungen der öffentlichen Hand oder von Versicherungen zu beantragen, auf die ein möglicher Anspruch besteht.

³ Kommt eine betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nicht nach, kann die Abklärungsstelle die individuelle Bedarfsermittlung einstellen oder die Direktion Leistungen kürzen oder widerrufen.

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--19}

¹ Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben, kann die Abklärungsstelle ohne Zustimmung der betroffenen Person Auskünfte bei Dritten einholen.

² Die Abklärungsstelle informiert die betroffene Person vorgängig über Auskünfte, die über sie eingeholt werden.

Überprüfung

Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

Auskünfte Dritter

# C. Leistungserbringende

## § 20 — Die institutionellen Leistungserbringenden haben Mindestanforderungen zu erfüllen hinsichtlich {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--20}

a. Wahrung der Persönlichkeitsrechte und Teilhabe von Menschen mit Behinderung,
b. betrieblicher Organisation,
c. Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung,
d. Ausbildung des eingesetzten Personals,
e. zweckgebundener Verwendung der Beiträge gemäss diesem Gesetz.

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--21}

¹ Die privaten Leistungserbringenden haben die Mindestanforderungen gemäss § 20 lit. a, c und e zu erfüllen.

² Sie erbringen die Leistungen persönlich.

³ Beiständinnen und Beistände sind als Leistungserbringende für von ihnen betreute Menschen mit Behinderung ausgeschlossen.

Mindestanforderungen
a. institutionelle Leistungs-erbringende
b. private Leistungs-erbringende

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c. gemeinsame Bestimmung

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--22}

Die Direktion regelt die Einzelheiten, bei den institutionellen Leistungserbringenden insbesondere zur Sicherung der Qualität sowie zur Buchführung, Rechnungslegung und Revision.

Beitragsberechtigung

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--23}

¹ Die Direktion erteilt institutionellen Leistungserbringenden für die Leistungsabgeltung eine befristete Beitragsberechtigung, wenn

a. ungedeckte Kosten aus der Leistungserbringung gemäss diesem Gesetz entstehen,
b. die Leistung einem Bedarf entspricht,
c. die Leistungserbringenden die Mindestanforderungen gemäss § 20 erfüllen.

² Sie erteilt privaten Leistungserbringenden eine befristete Beitragsberechtigung, wenn diese die Mindestanforderungen gemäss § 21 erfüllen.

³ Sie überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen regelmässig.

⁴ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.

Mitwirkungs- und Meldepflichten

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--24}

¹ Die Leistungserbringenden orientieren die Direktion über wesentliche Änderungen ihrer Organisation oder Tätigkeit.

² Sie melden der Direktion unverzüglich schwerwiegende Vorkommnisse in Zusammenhang mit der Leistungserbringung, insbesondere schwere Unfälle oder strafbare Handlungen.

³ Die Leistungserbringenden haben der Direktion auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Institutionen gemäss IFEG

a. Bewilligung

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--25}

¹ Institutionen gemäss IFEG bedürfen für die Leistungserbringung gemäss diesem Gesetz und die Anerkennung gemäss Art. 4 IFEG einer Betriebsbewilligung.

² Die Bewilligung wird erteilt, wenn für das Angebot ein entsprechender Bedarf ausgewiesen ist und die Institution

a. die Mindestanforderungen gemäss § 20 erfüllt,
b. die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt,
c. mehr als drei Menschen mit Behinderung begleitet oder betreut,
d. über eine Trägerschaft verfügt, die personell und strukturell unabhängig von der operativen Leitung organisiert ist.

³ Sie gilt als Anerkennung gemäss IFEG.

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4 Bewilligte Institutionen gemäss IFEG können zur Aufnahme von Personen aus anderen Kantonen der IVSE unterstellt werden, sofern sie die Anforderungen der ausführenden Richtlinien zur IVSE erfüllen.

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--26}

¹ Die Bewilligung wird auf Gesuch hin durch die Direktion erteilt.

² Sie kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
³ Die Direktion überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen regelmässig.
⁴ Für die Erteilung der Betriebsbewilligung wird eine Gebühr von Fr. 50 bis Fr. 6000 erhoben.
⁵ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren.

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--27}

¹ Institutionen gemäss IFEG unterstehen der Aufsicht des Bezirksrates und der übergeordneten Aufsicht der Direktion.

² Der Bezirksrat erstattet der Direktion regelmässig Bericht.
³ Die Mitwirkungs- und Meldepflichten gemäss § 24 Abs. 2 und 3 bestehen auch gegenüber dem Bezirksrat.

D. Leistungsbezug

## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--28}

¹ Menschen mit Behinderung wählen die Leistungserbringenden und den Leistungsbezug im Kanton selbstbestimmt.

² Die Leistungserbringenden müssen über eine Beitragsberechtigung oder eine Betriebsbewilligung verfügen.

## § 29 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--29}

Menschen mit Behinderung können Leistungen ausserhalb des Kantons beziehen, sofern

a. die Leistungserbringenden und deren Leistungen durch die IVSE anerkannt sind,
b. die Leistungserbringenden über eine Beitragsberechtigung durch die Direktion gemäß § 23 verfügen oder
c. ein Staatsvertrag dies vorsieht.

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c. Ausnahmen

## § 30 — ¹ Die Selbstbestimmung kann eingeschränkt werden, insbesondere durch {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--30}

a. gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen von Behörden,
b. Richtwerte der Direktion hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung.

² Leistungserbringende können die Leistungserbringung ablehnen, wenn die Leistung nicht oder nicht vollumfänglich verfügbar ist oder von ihnen festgelegte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

³ Der Regierungsrat kann weitere Einschränkungen vorsehen.

Vertrag

## § 31 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--31}

¹ Die Leistungserbringenden schliessen mit den Menschen mit Behinderung für die Begleitung und Betreuung einen schriftlichen Vertrag ab.

² Der Vertrag regelt die zu erbringenden Leistungen, die Abgeltung sowie weitere gegenseitige Rechte und Pflichten.

³ Für die Leistungserbringung aufgrund eines Betrags zur Selbstverwaltung nach § 15 Abs. 2 gelten Abs. 1 und 2 nicht.

Schlichtungsstelle

## § 32 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--32}

¹ Im Konfliktfall mit Leistungserbringenden können sich Menschen mit Behinderung an eine von der Direktion bestimmte unabhängige Schlichtungsstelle wenden.

² Die Schlichtungsstelle vermittelt zwischen den Parteien und unterstützt sie bei der Lösungsfindung.

³ Die Leistungen der Schlichtungsstelle werden gemäss § 35 abgegolten.

E. Leistungsabgeltung

Finanzierung

## § 33 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--33}

¹ Soweit die Kosten nicht von anderen Leistungspflichtigen zu decken sind, leistet der Kanton Kostenanteile bis zur vollen Höhe für

a. die in Leistungsvereinbarungen geregelten oder mittels Anordnung festgelegten Leistungsabgeltungen,
b. den Betrag zur Selbstverwaltung gemäss § 15 Abs. 2,
c. die Kosten der erbrachten Leistungen ausserkantonaler Leistungserbringender gemäss § 29.

² Menschen mit Behinderung können an den Kosten für die Grundbetreuung in Institutionen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b IFEG beteiligt werden.

³ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Kostenbeteiligung gemäss Abs. 2.

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## § 34 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--34}

¹ Subjektfinanzierte Leistungen werden über Normtarife abgegolten, die sich am Nettoaufwand bei wirtschaftlicher Leistungserbringung orientieren und nach individuellem Bedarf gestuft sind.

² Die Leistung, die einer oder einem einzelnen privaten Leistungserbringenden abgegolten wird, ist betrags- und mengenmäßig begrenzt und orientiert sich an den Assistenzbeiträgen gemäss Art. 43ter AHVG oder Art. 42quater ff. IVG.

³ Die Direktion legt die Normtarife jährlich fest.

⁴ In begründeten Fällen kann von den Normtarifen abgewichen werden.

## § 35 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--35}

¹ Der Kanton gilt Leistungen von institutionellen Leistungserbringenden objektfinanziert ab, wenn sie nicht vorgängig mittels standardisierter Methode nach individuellem Bedarf bemessen werden können.

² Objektfinanzierte Leistungen werden über Pauschalen abgegolten, die sich am Nettoaufwand bei wirtschaftlicher Leistungserbringung orientieren.

³ Die Direktion legt die Pauschalen jährlich fest.

⁴ In begründeten Fällen kann ergänzend oder anstelle der Pauschalen mit den Leistungserbringenden eine Defizitdeckung bis zur vollen Höhe vereinbart oder nach Aufwand abgerechnet werden.

## § 36 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--36}

¹ Der Regierungsrat kann interkantonale Verträge über die Leistungserbringung und die Leistungsabgeltung abschließen oder entsprechenden Vereinbarungen beitreten.

² Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat regelmäßig Bericht über den Abschluss, die Aufhebung und den Vollzug von interkantonalen Vereinbarungen.

## § 37 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--37}

¹ Die Direktion schliesst mit den institutionellen Leistungserbringenden Leistungsvereinbarungen ab. Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

² Kommt keine Leistungsvereinbarung zustande, kann die Direktion die Leistungsabgeltung mittels Anordnung festlegen.

## § 38 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--38}

Die Direktion legt die Leistungsabgeltung für die privaten Leistungserbringenden fest.

## § 39 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--39}

¹ Institutionelle Leistungserbringende, die Begleitung und Betreuung anbieten, führen zum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus den in der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton enthaltenen Angeboten einen Schwankungsfonds.

Subjektfinanzierte Leistungen

Objektfinanzierte Leistungen

Objektfinanzierte Leistungen

Interkantonale Vereinbarungen

Festlegung der Leistungsabgeltung

a. institutionelle Leistungserbringende

b. private Leistungserbringende

Schwankungsfonds

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Rückforderung von Beiträgen

2 Die Direktion kann Leistungserbringende in begründeten Fällen von der Pflicht zur Führung eines Schwankungsfonds ausnehmen.
3 Sie regelt die Einzelheiten, insbesondere die Gewinnverwendung.
4 Die Leistungserbringenden erlassen ein Fondsreglement.

## § 40 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--40}

¹ Die Direktion kann Beiträge, die zweckentfremdet oder unrechtmässig bezogen worden sind, jederzeit zurückfordern.

² Der Rückforderungsanspruch verjährt fünf Jahre nach der Abrechnung.

# F. Sicherung und Entwicklung des Angebots

Angebotsplanung

## § 41 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--41}

¹ Die Direktion erhebt Daten über die Inanspruchnahme von Leistungen und wertet sie im Hinblick auf die Angebotsentwicklung aus.

² Sie erstattet dem Regierungsrat regelmässig Bericht.

Angebotssicherung

## § 42 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--42}

¹ Der Kanton kann Infrastrukturvorhaben der Institutionen gemäss IFEG mittels Bürgschaften oder Darlehen fördern.

² Die Direktion kann Institutionen gemäss IFEG im Einzelfall verpflichten, Menschen mit Behinderung aufzunehmen.
³ Sie fördert die Koordination unter den Leistungserbringenden. Sie kann Institutionen gemäss IFEG zur Zusammenarbeit verpflichten.

Kantonale Institutionen

## § 43 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--43}

¹ Der Kanton kann eigene Institutionen gemäss IFEG betreiben, wenn das Angebot nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

² Soweit die Kosten der Institutionen nicht von anderen Leistungspflichtigen zu decken sind, trägt sie der Kanton.
³ Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung und den Zweck von kantonalen Institutionen und regelt deren Organisation und Betrieb.
⁴ Die kantonalen Institutionen können zusätzlich zu den Menschen mit Behinderung weitere Personen aufnehmen, soweit dies einem ausgewiesenen Bedarf entspricht und dafür ein vom Regierungsrat genehmigtes Konzept besteht.

Kommission für Behindertenfragen

## § 44 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--44}

¹ Der Regierungsrat setzt eine beratende Kommission ein.

² Die Kommission begleitet die Umsetzung dieses Gesetzes und kann sich mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen¹⁶ befassen.

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³ Sie setzt sich zusammen aus Menschen mit Behinderung sowie Vertreterinnen und Vertretern der Behindertenorganisationen, des Kantons, der Gemeinden und der Leistungserbringenden. Sie kann durch Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft ergänzt werden.

## § 45 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--45}

¹ Die Direktion kann für die Weiterentwicklung der Leistungen zugunsten von Menschen mit Behinderung Subventionen für Projekte gewähren.

² Die Projekte können von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

³ Sie sind zu befristen und auszuwerten.

Durchführung von Projekten

# G. Datenbearbeitung

## § 46 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--46}

¹ Die Direktion erhebt bei der Abklärungsstelle, den Leistungserbringenden sowie den Leistungsberechtigten Daten, einschließlich Personendaten und besonderer Personendaten.

Bearbeitung
a. durch die
Direktion

² Sie bearbeitet die Daten, um
a. die ermittelten individuellen Bedarfe hinsichtlich des Gesamtbedarfs zu erheben und auszuwerten,
b. den Leistungsbezug zu erfassen, zu überprüfen und die Leistungsabgeltung zu berechnen,
c. die zu erbringenden Leistungen zu steuern sowie deren Qualität, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie Verhältnismäßigkeit zu überprüfen.

³ Sie legt fest, welche Daten ihr zu melden sind, und regelt das Verfahren.

⁴ Die Abklärungsstelle, die Leistungserbringenden und die Leistungsberechtigten stellen der Direktion die Daten kostenlos zur Verfügung.

## § 47 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--47}

¹ Die Abklärungsstelle holt die für die Bestimmung des individuellen Bedarfs und des Leistungsanspruchs erforderlichen Personendaten sowie besonderen Personendaten im wirtschaftlichen, sozialen, medizinischen und agogischen Bereich ein.

² Sie zieht für die Erhebung und Bearbeitung von Daten zur Bestimmung des individuellen Bedarfs und Leistungsanspruchs Beiständinnen und Beistände bei.

³ Sie kann Dritte beiziehen, insbesondere Familienangehörige sowie Sozialversicherungsträger.

b. durch die Abklärungsstelle

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c. durch die Leistungs-erbringenden

## § 48 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--48}

¹ Die Leistungserbringenden führen für jede von ihnen begleitete oder betreute Person eine Dokumentation.

² Die Dokumentation enthält insbesondere Angaben über die Art der Behinderung, den Rentenanspruch, die Einstufung der Hilflosigkeit und den individuellen Bedarf.

Zugang, Aufbewahrung und Löschung von Daten

## § 49 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--49}

¹ Die Direktion erhält Zugang zu von der Abklärungsstelle für die individuelle Bedarfsermittlung erhobenen Daten, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.

² Sie erhält Zugang zu von den Leistungserbringenden geführten Dokumentationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss diesem Gesetz geeignet und erforderlich sind.

³ Die Direktion und die Abklärungsstelle können bei den Sozialversicherungsträgern für die Überprüfung der Voraussetzungen gemäss § 5 sowie für die individuelle Bedarfsermittlung Daten direkt einholen.

⁴ Die Direktion, die Abklärungsstelle und die Leistungserbringenden bewahren die von ihnen erhobenen oder bearbeiteten Daten gemäss der kantonalen Datenschutz- und Archivgesetzgebung auf.

⁵ Sobald es der Zweck der Bearbeitung erlaubt, werden die Daten von Menschen mit Behinderung anonymisiert oder gelöscht.

Bekanntgabe und Austausch von Daten

## § 50 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--50}

¹ Die Direktion und die Abklärungsstelle dürfen gegenüber Leistungserbringenden und Dritten zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss diesem Gesetz geeignete und erforderliche Daten bekanntgeben, insbesondere besondere Personendaten, über

a. die Gesundheit und Massnahmen der sozialen Hilfe,

b. den individuellen Bedarf.

² Die Bekanntgabe und der Austausch von Daten sowie die Sicherheit bei der Datenübertragung erfolgen nach den Vorgaben der kantonalen Datenschutzgesetzgebung.

Verwendung der Versichertennummer

## § 51 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--51}

Die Direktion, die Abklärungsstelle, von diesen beauftragte Dritte und die Leistungserbringenden können die Versichertennummer gemäss Art. 50 c AHVG für die im Rahmen dieser Gesetzgebung benötigten Zwecke verwenden.

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# H. Vollzug und Verfahren

## § 52 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--52}

Die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit über ihre Wahrnehmungen verpflichtet, soweit nicht anderslautende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

Schweigepflicht

## § 53 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--53}

¹ Gegen Anordnungen der Direktion über Leistungsansprüche kann innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht erhoben werden.

Rechtsmittel

² Alle anderen Anordnungen können nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959⁴ angefochten werden.

## I. — Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--I}

## § 54 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--54}

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.

Änderung bisherigen Rechts

## § 55 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-831_5--55}

¹ Während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht Anspruch auf die individuelle Bedarfsermittlung und den Leistungsbezug nur hinsichtlich Leistungen, die von Institutionen gemäss IFEG erbracht werden.

Übergangsbestimmungen

² Die individuelle Bedarfsermittlung für Menschen mit Behinderung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Leistungen in Institutionen gemäss IFEG beanspruchen, bleibt längstens drei Jahre gültig.

³ Betriebsbewilligungen, die gemäss dem Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG)⁹ erteilt worden sind, bleiben längstens drei Jahre gültig. Anpassungen der Betriebsbewilligung richten sich nach diesem Gesetz.

⁴ Bau- und Anschaffungsbeiträge des Kantons, die Einrichtungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten haben, sowie die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die anteilmässige Kürzung der Leistungsabgeltung, bleiben während der festgelegten Laufzeit bestehen.

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Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

5 Die bereits aus der Leistungsabgeltung gemäss § 14 IEG bestehenden Schwankungsfonds sind Schwankungsfonds gemäss § 39 dieses Gesetzes.

1 OS 78, 81.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024.
3 ABl 2021-04-09.
4 LS 175.2.
5 LS 831.3.
6 LS 851.1.
7 LS 851.5.
8 LS 855.1.
9 LS 855.2.
10 SR 830.1.
11 SR 831.10.
12 SR 831.20.
13 SR 831.26.
14 SR 832.20.
15 SR 833.1.
16 SR 0.109.
17 Text siehe OS 78, 81.


Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)
831.5

# Anhang

Das bisherige Recht wird wie folgt geändert:

a. Zusatzleistungsgesetz vom 7. Februar 1971⁵: . . .¹⁷
b. Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981⁶: . . .¹⁷
c. Pflegegesetz vom 27. September 2010⁸: . . .¹⁷
d. Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007⁹: . . .¹⁷

1. 1.24 - 123