# Asylfürsorgeverordnung (AfV)

851.13


(vom 25. Mai 2005)¹

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 5 a und 5 b des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) vom 14. Juni 1981²,

beschliesst:

## I. — Allgemeines {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--I}

## § 1 — ⁸ Als Asylsuchende im Sinne dieser Verordnung gelten {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--1}

Begriff

a.⁷ Personen mit hängigem Asylverfahren, ihre Ehegatten, ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner und ihre minderjährigen Kinder,

b. Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung,

c.¹⁰ vorläufig Aufgenommene.

## § 2 — ¹ Die Leistungen an Asylsuchende umfassen {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--2}

Leistungen an Asylsuchende

a. Unterbringung,

b. Betreuung,

c. Unterstützung (Sach- und Geldleistungen).

² Die für Unterbringung und Betreuung zuständigen Stellen können Programme zur Ausbildung und Beschäftigung von Asylsuchenden durchführen.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--3}

¹ Die Sicherheitsdirektion⁵ bestimmt die Kriterien für die Bemessung der den Asylsuchenden zu gewährenden Unterstützung auf der Grundlage der vom Bund festgelegten Beiträge.

Bemessung der Unterstützung

² Sie berücksichtigt dabei

a. den Status gemäss § 1,

b. den Stand des Asylverfahrens,

c. das Verhalten der oder des Asylsuchenden im Asylverfahren,

d. das Verhalten der oder des Asylsuchenden gegenüber den zuständigen Behörden und Organisationen.

³ Für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene beträgt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt mindestens 70% des Grundbedarfs der einheimischen Bevölkerung.¹⁴

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Vollzug

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--4}

Das kantonale Sozialamt vollzieht die dem Kanton in der Betreuung, Unterbringung und Unterstützung der Asylsuchenden übertragenen Aufgaben. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Amtes für Jugend und Berufsberatung gemäss § 13.

Aufsicht

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--5}

Die Sicherheitsdirektion⁵ ist für die Aufsicht über die Betreuung, Unterbringung und Unterstützung von Asylsuchenden zuständig.

## II. — Aufgaben von Kanton und Gemeinden {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--Ii}

Zuständigkeit für Leistungen gemäß § 2

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--6}

¹ Der Kanton sorgt während einer ersten Phase für die Leistungen gemäß § 2 für durch den Bund neu zugewiesene Asylsuchende. Die Errichtung der notwendigen Unterkünfte bedarf keiner Einwilligung der Standortgemeinde.

² Danach weist der Kanton die Asylsuchenden den einzelnen Gemeinden zu. Mit der Zuweisung geht die Zuständigkeit für die Erbringung der Leistungen gemäß § 2 an die Gemeinden über.

Zuweisung

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--7}

¹ Das kantonale Sozialamt nimmt die Zuweisung vor. Es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.

² Nach der Zuweisung haben Asylsuchende ihren Aufenthalt in der Gemeinde, der sie zugewiesen sind.

³ Vorläufig Aufgenommene, die ganz oder teilweise sozialhilfeabhängig sind, gelten als der Gemeinde zugewiesen, in der sie im Zeitpunkt der Gesuchstellung um Leistungen nach § 2 wohnen.¹⁰

⁴ Der Zuweisungsentscheid kann von den Asylsuchenden nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

Aufnahmequote

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--8}

¹² ¹ Für Asylsuchende legt die Sicherheitsdirektion eine Aufnahmequote für die Gemeinden in Prozenten ihrer Bevölkerungszahl fest.

² Vorläufig Aufgenommene werden während sieben Jahren ab ihrer Einreise in die Schweiz an die Aufnahmequote angerechnet.

Verletzung der Aufnahmepflicht

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--9}

Kommt eine Gemeinde ihren Pflichten nicht nach, so ordnet das kantonale Sozialamt die Ersatzvornahme an. Die säumige Gemeinde hat dem Kanton sämtliche Kosten, einschliesslich der entstehenden Verwaltungskosten, zu ersetzen.

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## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--10}

¹ Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Asylfürsorge.

Beiträge des Kantons

² Der Regierungsrat legt die Beiträge auf der Grundlage der Leistungen des Bundes fest.

Gesundheitsversorgung

³ Die Beiträge für vorläufig Aufgenommene werden während längstens sieben Jahren ab der Einreise in die Schweiz vergütet.¹⁰

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--11}

¹¹ ¹ Der Kanton sorgt für die Gesundheitsversorgung, insbesondere die Kranken- und Unfallversicherung der ganz oder teilweise sozialhilfeabhängigen Personen gemäß § 1 lit. a und b.

² Die Gemeinden sorgen für die Gesundheitsversorgung, insbesondere die Kranken- und Unfallversicherung der ganz oder teilweise sozialhilfeabhängigen vorläufig Aufgenommenen.

³ Der Kanton und die Gemeinden können die Wahl der Versicherer und der Leistungserbringer gemäß Art. 82 a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998³ einschränken.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--12}

¹ Der Kanton kann für Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen, in denen die Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 erbracht werden.

² Die Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung für besondere Bedürfnisse bewirkt keine Änderung in der Sozialhilfezuständigkeit.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--13}

¹³ Das Amt für Jugend und Berufsberatung erfüllt die Aufgaben nach Art. 7 Abs. 2quater und 2quinquies der Asylverordnung ¹⁴. Entscheide in der Kompetenz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind vorbehalten.

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--14}

¹ Kanton und Gemeinden können die Erfüllung ihrer Aufgaben im Asylwesen ganz oder teilweise Dritten überlassen.

² Erfüllt der Kanton Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, so kann er von ihnen Beiträge erheben.

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--15}

¹ Die kantonalen und kommunalen Amtsstellen informieren sich gegenseitig über die für den Vollzug der kantonalen und kommunalen Aufgaben im Asylwesen notwendigen Tatsachen, insbesondere betreffend die Arbeitstätigkeit von Asylsuchenden und die Kranken- und Unfallversicherung. Sie tauschen die erforderlichen Daten aus.

² Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Kanton Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Asylsuchenden unverzüglich zu melden. Sie haben dem Kanton die durch eine verspätete Meldung entstehenden Kosten zu ersetzen.

Informationsaustausch und Meldepflicht

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## III. — Pflichten der Asylsuchenden {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--Iii}

Wahrung von Ruhe und Ordnung

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--16}

¹ Die Asylsuchenden sind verpflichtet, in den Unterkünften Ruhe und Ordnung zu wahren.

² Die Betreiberinnen und Betreiber von Asylunterkünften erlassen mit Genehmigung der für die Unterbringung zuständigen Behörde eine Hausordnung. Sie ergreifen Massnahmen, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit des Betreuungspersonals, der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Unterkünften notwendig ist.

Einhaltung weiterer Pflichten

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--17}

¹ Verletzen Asylsuchende ihnen obliegende Pflichten, so können die für die Sozialhilfe zuständigen Behörden folgende Sanktionen anordnen:

a. Kürzung von Unterstützungsleistungen,
b. Beschränkung auf Nothilfe für eine angemessene Dauer,
c. Verweigerung von individuellem Wohnraum,
d. Verweigerung der Teilnahme an Ausbildungs- und Beschäftigungsprogrammen.

² Die Sanktionen gemäss Abs. 1 können insbesondere angeordnet werden, wenn die asylsuchende Person

a. ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachkommt,
b. gegenüber den Sozialhilfebehörden keine oder falsche Angaben macht,
c. Unterstützungsleistungen unzweckmässig verwendet,
d. Auflagen oder Weisungen missachtet.

³ Die für die Sozialhilfe zuständigen Behörden können zudem bei der für Arbeitsbewilligungen zuständigen Behörde deren Verweigerung oder Entzug beantragen.

⁴ Die Anordnung einer Sanktion gemäss Abs. 1 und der Antrag gemäss Abs. 3 werden der asylsuchenden Person vorgängig angedroht. Eine solche Androhung kann mit der durchzusetzenden Auflage oder Weisung verbunden werden.

Rückerstattung von Leistungen

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--18}

¹ Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung der bezogenen Leistungen verpflichtet. Ist die Person weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen, können die Leistungen auf ein Minimum gekürzt werden, unter Anrechnung des gekürzten Teils auf die Rückerstattung.

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2 Asylsuchende haben erhaltene Sozialhilfe insbesondere auch dann zurückzuerstatten, wenn
a. sie rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen, haftpflichtigen oder anderen Dritten erhalten, davon ausgenommen sind Genugtuungsleistungen,
b. sie aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangen.

3 Stehen rückerstattungspflichtigen Asylsuchenden von Sozial- oder Privatversicherungen, von haftpflichtigen oder anderen Dritten rückwirkend geschuldete Leistungen zu, so kann die für die Sozialhilfe zuständige Behörde im Umfang der Rückerstattungspflicht die direkte Auszahlung an sich verlangen.

4 Im Übrigen richtet sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen nach Bundesrecht.

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--19}

¹ Die zuständige Behörde kann für die Leistung von Sozialhilfe von der oder dem Asylsuchenden die Abtretung bestehender oder künftiger vermögensrechtlicher Ansprüche gegenüber Dritten verlangen.

² Eine Abtretung kann nur bis zur Höhe der bereits empfangenen Leistungen verlangt werden.

Abtretung von Ansprüchen

## IV. — Schlussbestimmung {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--Iv}

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--20}

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2005 in Kraft.

Inkrafttreten

## Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Oktober 2011 (OS 66, 926)

Das Kantonale Sozialamt und die Gemeinden können die Leistungen an die vorläufig Aufgenommenen bis spätestens 30. April 2012 weiterhin nach dieser Verordnung bemessen.

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## Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Oktober 2017 (OS 73, 10)

## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--I}

Die Gemeinden können die Unterstützungsleistungen zugunsten der vorläufig Aufgenommenen noch längstens bis 30. Juni 2018 nach § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 bemessen.

## II. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-851_13--Ii}

Die Leistungen des Kantons an die Gemeinden für Unterstützungsleistungen zugunsten von vorläufig Aufgenommenen richten sich bis zum 30. Juni 2018 nach §§ 44 und 45 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981.

## Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2024 (OS 79, 470)

Die Gemeinden wenden den Mindestbetrag für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss § 3 Abs. 3 spätestens nach drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an.

1. OS 60, 168.
2. LS 851.1.
3. SR 142.31.
4. SR 142.311.
5. Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; AB1 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.
6. Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2006 (OS 61, 371; AB1 2006, 1493). In Kraft seit 1. Januar 2007.
7. Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 500; AB1 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.
8. Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2011 (OS 66, 926; AB1 2011, 3171). In Kraft seit 1. Januar 2012.

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9 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 620; AB1 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.
10 Eingefügt durch RRB vom 25. Oktober 2017 (OS 73, 10; AB1 2017-11-03). In Kraft seit 1. März 2018.
11 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2017 (OS 73, 10; AB1 2017-11-03). In Kraft seit 1. März 2018.
12 Fassung gemäss RRB vom 22. August 2018 (OS 73, 442; AB1 2018-08-31). In Kraft seit 1. März 2019.
13 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 380; AB1 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.
14 Eingefügt durch RRB vom 25. September 2024 (OS 79, 470; AB1 2024-11-01). In Kraft seit 1. Januar 2025.

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