# Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK)

852.17


(vom 28. März 2012)¹,²

# Der Regierungsrat beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_17--1}

Die Kindesschutzkommission (Kommission) fördert den Schutz von Kindern vor Gefährdung und Misshandlung und setzt sich für deren Rechte ein.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_17--2}

Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung im Kindesschutz,
b. Koordination der Bestrebungen im Kindesschutz,
c. Zusammenarbeit mit eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen und Organisationen, die gleichartige Aufgaben haben,
d. Öffentlichkeitsarbeit.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_17--3}

Die Kommission erstattet dem Regierungsrat alle zwei Jahre Bericht über ihre Tätigkeit.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_17--4}

¹ Die Kommission umfasst höchstens 19 Mitglieder.

² Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Direktion der Justiz und des Innern, der Sicherheitsdirektion, der Gesundheitsdirektion, der Bildungsdirektion sowie von weiteren Institutionen, die mit dem Kindesschutz befasst sind.

³ Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der Kommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren und bestimmt den Vorsitz.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_17--5}

¹ Unter Vorbehalt von § 4 konstituiert sich die Kommission selbst.

² Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung der Bildungsdirektion.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_17--6}

Das Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion führt das Sekretariat der Kommission.

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_17--7}

Die Kommission führt nach Bedarf Sitzungen durch, in der Regel viermal jährlich.

Auftrag

Aufgaben

Berichterstattung

Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder

Konstituierung und Geschäftsreglement

Sekretariat

Sitzungen

1.7.12-77

852.17

Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK)

Entschädigung der Kommissionsmitglieder und Kosten-tragung

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_17--8}

¹ Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach § 55 Abs. 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999³.

² Die Bildungsdirektion kommt für die Entschädigung der Kommissionsmitglieder sowie der beigezogenen Expertinnen und Experten auf und trägt die weiteren Kosten, die sich aus der ordentlichen Tätigkeit der Kommission ergeben.

¹ OS 67, 180; Begründung siehe ABl 2012, 712.
² Inkrafttreten: 1. Juli 2012.
³ LS 177.111.