# Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

852.21


(vom 6. Oktober 2021)¹,²

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (KJG)⁶,

beschliesst:

# 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--1}

¹¹ ¹ Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht das Kinder- und Jugendheimgesetz und diese Verordnung. Vollzug

² Es arbeitet im Rahmen des Vollzugs insbesondere mit den Eltern sowie den Behörden und Einrichtungen der Volksschule, der Berufsbildung, des Jugendstrafrechts und des Gesundheitswesens zusammen.
³ Es betreibt für die elektronische Vornahme von Verfahrenshandlungen ein Webportal.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--2}

Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und der Invalidenversicherung sowie Leistungen gestützt auf die Berufsbildungsgesetzgebung, die Jugendstrafgesetzgebung und die Opferhilfegesetzgebung gehen Leistungen gemäß der Kinder- und Jugendheimgesetzgebung vor.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--3}

In dieser Verordnung bedeuten:

Leistungsbeziehende: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine ergänzende Hilfe zur Erziehung beziehen.

Leistungserbringende mit Leistungsvereinbarung (LV): Anbietende von ergänzenden Hilfen zur Erziehung, die Leistungen gemäß dem Kinder- und Jugendheimgesetz im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit dem Amt erbringen.

Leistungserbringende ohne LV: Anbietende von ergänzenden Hilfen zur Erziehung, die Leistungen gemäß dem Kinder- und Jugendheimgesetz ohne LV mit dem Amt erbringen.

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Gesamtplanung

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--4}

¹ Die Gesamtplanung gemäss § 6 KJG erfolgt in einem vierjährigen Prozess in den Phasen Grundlagenerarbeitung, Bedarfseinschätzung und Festlegung des Bedarfs.

² Die Beteiligten gemäss § 6 Abs. 2 KJG werden in jeder Phase angehört.

Dauer des Anspruchs

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--5}

¹ Der Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung besteht bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn der Leistungsbezug

a. vor dem vollendeten 18. Altersjahr begonnen hat und
b. zur Sicherstellung seiner nachhaltigen Wirkung erst nach Vollendung des 18. Altersjahres abgeschlossen werden kann.

² Hat der Leistungsbezug mit Heim- oder Familienpflege begonnen, kann er nach Vollendung des 18. Altersjahres auch mit einer sozialpädagogischen Familienhilfe abgeschlossen werden.

³ Bestand der Leistungsbezug vor der Vollendung des 18. Altersjahres in sozialpädagogischer Familienhilfe, kann er nach Vollendung des 18. Altersjahres nicht mit einer Heim- oder Familienpflege abgeschlossen werden.

Angebote
ergänzender
Hilfen zur
Erziehung
a. sozialpädagogische
Familienhilfe

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--6}

Das Angebot der sozialpädagogischen Familienhilfe umfasst:

a. sozialpädagogische Familienbegleitung,
b. sozialpädagogische Einzelbegleitung.

b. Familienpflege

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--7}

Das Angebot der Familienpflege umfasst:

a. Familienpflege,
b. Fachfamilienpflege,
c. Betreuung und Wohnen in der bisherigen Pflegefamilie von Leistungsbeziehenden nach dem vollendeten 18. Altersjahr.

c. Dienstleistungsangebote in der Familienpflege

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--8}

Dienstleistungsangebote in der Familienpflege umfassen:

a. Vermittlung von Pflegeplätzen in Pflegefamilien,
b. sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen,
c. sozialpädagogische Begleitung von Betreuung und Wohnen in der bisherigen Pflegefamilie von Leistungsbeziehenden nach dem vollendeten 18. Altersjahr.

d. Heimpflege

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--9}

¹ Das Angebot der Heimpflege umfasst:

a. betreutes Wohnen,
b. begleitetes Wohnen.

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852.21

² Einem Angebot mit betreutem Wohnen können zusätzlich die folgenden Leistungen angegliedert werden:
a. agogisch gestaltete Beschäftigung,
b. agogisch gestaltete Bildung in beruflicher Praxis,
c. Tageswohnen.

³ Die Leistungen gemäß Abs. 2 lit. a und b können ausschliesslich in Verbindung mit sozialpädagogischer Familienhilfe, Familienpflege, betreutem Wohnen, begleitetem Wohnen oder Tageswohnen bezogen werden.

# 2. Abschnitt: Melde- und Bewilligungspflichten

# A. Dienstleistungsangebote in der Familienpflege und sozialpädagogische Familienhilfe

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--10}

¹ Wer Sitz oder Wohnsitz im Kanton hat und eine Leistung im Sinne von § 7 KJG anbietet, meldet dies innerhalb dreier Monate nach Aufnahme der Tätigkeit dem Amt.

² Die Anbieterin oder der Anbieter reicht mit der Meldung die Unterlagen gemäß Art. 20 b Abs. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)⁷ ein. Als Strafregisterauszug gemäß Art. 20 b Abs. 1 Bst. c PAVO sind je ein aktueller Privat- und Sonderprivatauszug einzureichen oder zu überprüfen.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--11}

¹ Die von Anbietenden sozialpädagogischer Familienhilfe gemäss Art. 20 d PAVO zu führenden Verzeichnisse über die Leistungsbeziehenden enthalten wenigstens die folgenden Angaben:

a. Personalien der Leistungsbeziehenden und von deren Eltern,
b. Art und Dauer der bezogenen Leistung,
c. besondere Vorkommnisse,
d. Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Leben der Leistungsbeziehenden haben, sowie deren Meinung dazu.

² Anbietende sozialpädagogischer Familienhilfe reichen die Verzeichnisse dem Amt auf Verlangen ein.

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## B. Familienpflege

**Bewilligungspflicht**

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--12}

¹ Bewilligungspflichtig ist die Aufnahme einer oder eines minderjährigen Leistungsbeziehenden für

a. mehr als 60 Stunden pro Woche oder
b. mehr als drei Nächte pro Woche.

² Unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 und 16 a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Abs. 3 PAVO sowie § 8 Abs. 2 KJG entfällt die Bewilligungspflicht, wenn die Betreuung innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht länger dauert als

a. 30 Tage bei entgeltlicher Betreuung,
b. 90 Tage bei unentgeltlicher Betreuung.

**Zahl der Leistungsbeziehenden**

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--13}

¹ Wer Familienpflege anbietet (Pflegeeltern), darf höchstens fünf Leistungsbeziehende aufnehmen.

² Ausnahmen sind möglich, wenn Geschwister von bereits in der Pflegefamilie betreuten Leistungsbeziehenden aufgenommen werden.

**Persönliche Eignung**

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--14}

¹ Die Pflegeeltern reichen mit dem Bewilligungsgesuch und danach alle zwei Jahre folgende Auszüge aus dem Strafregister ein:

a. für sich und ihre volljährige Hausgenossinnen und Hausgenossen je einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug,
b. für in ihrem Haushalt angestellte Minderjährige einen aktuellen Sonderprivatauszug.

² Für neue Hausgenossinnen oder Hausgenossen sind die Auszüge innerhalb dreier Monate einzureichen.

³ Die Pflegeeltern reichen mit dem Bewilligungsgesuch für sich einen aktuellen Betreibungsregisterauszug ein.

⁴ Wer regelmässig Kinder im Rahmen von Kriseninterventionen aufnehmen will, muss die Auszüge gemäss Abs. 1 und 3 mit dem Bewilligungsgesuch im Sinne von Art. 4 Abs. 2 PAVO und § 8 Abs. 2 KJG und danach alle zwei Jahre einreichen.

**Räumlichkeiten**

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--15}

Das Amt überprüft mittels eines Augenscheins, ob die Räumlichkeiten und ihre Ausstattung, in denen die Leistungsbeziehenden betreut werden, kindgerecht sind.

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# C. Heimpflege

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--16}

¹ Bewilligungspflichtig ist die gleichzeitige Aufnahme von mehr als fünf minderjährigen Leistungsbeziehenden für Bewilligungspflicht

a. mehr als 60 Stunden pro Woche oder
b. mehr als drei Nächte pro Woche.

² Die Anbietenden stellen das Gesuch spätestens drei Monate vor

a. der ersten Aufnahme einer leistungsbeziehenden Person,
b. der Änderung, aufgrund deren eine Anpassung beantragt wird.

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--17}

Die Anbietenden reichen mit dem Bewilligungsgesuch ein Konzept ein. Dieses gibt insbesondere Auskunft über

a. die angebotenen Leistungen sowie deren Ausgestaltung,
b. die pädagogischen Leitideen und Vorgehensweisen,
c. die Massnahmen zur Verhinderung von physischer, psychischer und sexueller Gewalt während der Betreuungszeit und das Vorgehen bei Verdacht oder Kenntnis, dass Gewalt verübt wurde,
d. die Sicherheitsvorkehrungen sowie das Vorgehen bei medizinischen und anderen Notfällen,
e. die Qualitätssicherung hinsichtlich Umsetzung und Entwicklung des Konzepts.

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--18}

¹ Bei Heimpflegeangeboten muss ein Betreuungsschlüssel von wenigstens einer Betreuungsperson für vier Leistungsbeziehende gewährleistet sein.

² Unabhängig von der Anzahl anwesender Leistungsbeziehender muss jederzeit wenigstens eine Betreuungsperson anwesend sein.

³ Während der Schlafenszeit genügt die Anwesenheit einer Betreuungsperson.

⁴ Der Betreuungsschlüssel ist zu erhöhen, soweit es die Bedürfnisse der betreuten Leistungsbeziehenden, das Konzept oder die räumlichen Gegebenheiten erfordern.

⁵ Beim begleiteten Wohnen wird der Betreuungsschlüssel in Abweichung von Abs. 1–4 im Einzelfall gestützt auf das Konzept festgelegt.

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--19}

Die Anbietenden bestätigen dem Amt die Anstellung des gemäss § 18 erforderlichen Betreuungspersonals, unter Berücksichtigung von

a. Abwesenheiten, insbesondere aufgrund von Ferien, Aus- und Weiterbildungen sowie Krankheit und Unfall,
b. Zeiten mit besonderem Personalbedarf, insbesondere Schulferien,
c. Aufwand für Fallarbeit.

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Berufsausbildung der Betreuungspersonen

a. im Allgemeinen

b. bei betreutem und begleitetem Wohnen

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--20}

Drei Viertel des Personalbestands gemäss § 19 müssen ausgebildete Betreuungspersonen sein. Die Anbietenden bestätigen dem Amt, dass diese Anforderung erfüllt ist.

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--21}

¹ Als ausgebildet gelten Betreuungspersonen mit einem der folgenden Abschlüsse:

a. Diplom als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge HF oder Fachhochschuldiplom in Sozialer Arbeit,

b. Universitätsabschluss in Sozialer Arbeit oder Hochschulabschluss in klinischer Heilpädagogik, in Erziehungswissenschaft, Sozial- oder Kulturanthropologie, Populäre Kulturen oder Psychologie (mit mindestens 60 Kreditpunkten bzw. als erstes, grosses oder mittleres Nebenfach),

c. Diplom als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge HF,

d. von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Diplom in schulischer Heilpädagogik,

e. Abschluss einer Ausbildung, die nicht mehr angeboten und vom Amt als gleichwertig mit lit. a oder b anerkannt wird.

² Als ausgebildet gelten auch Betreuungspersonen in einer Ausbildung, die zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 lit. a führt.

³ Für die Betreuung von Leistungsbeziehenden im Vorschulalter kann die Hälfte der ausgebildeten Betreuungspersonen über einen der folgenden Abschlüsse verfügen:

a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Betreuung Fachrichtung Kinderbetreuung,

b. von der EDK anerkanntes Diplom in heilpädagogischer Früherziehung,

c. Abschluss als Kleinkinderzieherin oder Kleinkinderzieher.

⁴ Gemäss § 18 Abs. 4 zusätzlich erforderliche ausgebildete Betreuungspersonen verfügen je nach konzeptioneller Ausrichtung des Heimpflegeangebots über einen Abschluss gemäss Abs. 1 oder über einen der folgenden Abschlüsse:

a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Betreuung,

b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Gesundheit,

c. Diplom als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann HF oder FH,

d. von der EDK anerkanntes Diplom in heilpädagogischer Früherziehung,

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e. Abschluss als Kleinkinderzieherin oder Kleinkinderzieher,
f. Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für die Volksschule oder Sekundarstufe II,
g. Diplom als Arbeitsagogin oder Arbeitsagoge HFP,
h. Diplom als Leiterin oder Leiter Arbeitsagogik HF.

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--22}

¹ Betreuungspersonen bei agogisch gestalteter Beschäftigung und agogisch gestalteter Bildung in beruflicher Praxis verfügen über einen der folgenden Abschlüsse:

a. Diplom als Arbeitsagogin oder Arbeitsagoge HFP,
b. Diplom als Leiterin oder Leiter Arbeitsagogik HF,
c. Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für die Volksschule oder Sekundarstufe II,
d. eine Ausbildung gemäss § 21 Abs. 1.

² Als ausgebildet gelten auch Betreuungspersonen, die sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 lit. a oder b oder § 21 Abs. 1 lit. a führt.

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--23}

¹ Die Anbietenden bestätigen, dass Leitungspersonen, die Betreuungspersonen gemäss § 18 führen, über die folgenden Qualifikationen verfügen:

a. Abschluss gemäss § 21 Abs. 1,
b. zwei Jahre Berufserfahrung mit Kindern oder Jugendlichen, wobei sich diese Dauer bei einer Teilzeittätigkeit entsprechend verlängert,
c. ausreichendes Fachwissen in Personal- und Betriebsführung.

² Als Nachweis ausreichenden Fachwissens in Personal- und Betriebsführung gilt:
a. eidgenössische Berufsprüfung für Teamleiter/in in sozialen und sozialmedizinischen Institutionen,
b. Certificate of Advanced Studies (CAS) in Personal- und Betriebsführung,
c. Abschluss einer bezüglich Inhalt und Umfang mit lit. a oder b mindestens gleichwertigen Aus- oder Weiterbildung.

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--24}

Ausländische Ausbildungen müssen von der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein.

c. bei agogisch gestalteter Beschäftigung und agogisch gestalteter Bildung in beruflicher Praxis

Berufsausbildung und Berufserfahrung der Leitungspersonen

Ausländische Ausbildungsabschlüsse

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# Persönliche Eignung

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--25}

Mit dem Bewilligungsgesuch bestätigen die Anbietenden, dass sie für alle im Heimpflegeangebot tätigen Personen vor Tätigkeitsaufnahme und später mindestens alle vier Jahre die folgenden Auszüge aus dem Strafregister überprüfen:

a. aktueller Privatauszug und Sonderprivatauszug bei volljährigen Mitarbeitenden,
b. aktueller Sonderprivatauszug bei minderjährigen Mitarbeitenden.

# Räumlichkeiten

## a. Grösse

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--26}

¹ Die Anbietenden weisen mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass die Räumlichkeiten ausreichend gross für die Umsetzung des Konzepts gemäss § 17 sind.

² Die Zimmer der Leistungsbeziehenden müssen wenigstens die folgende Fläche aufweisen:

a. Einzelzimmer 10 m²,
b. Doppelzimmer 13,5 m².

³ Im gleichen Heimpflegeangebot betreute Geschwister oder Eltern mit Kindern können, wenn es ihre Bedürfnisse erfordern, in Mehrbettzimmern mit angemessen grösserer Fläche untergebracht werden.

⁴ Besonderen Bedürfnissen der Leistungsbeziehenden ist mit grösseren Flächen Rechnung zu tragen.

## b. weitere Anforderungen

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--27}

¹ Die Anbietenden weisen mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass

a. für jeweils vier Leistungsbeziehende mindestens ein WC, ein Lavabo und eine Dusche oder Badewanne zur Verfügung steht,
b. Personal, das im Heimpflegeangebot übernachtet, über ein eigenes Zimmer und über eine eigene Nasszelle verfügt.

² Sie weisen nach, dass die von den Leistungsbeziehenden genutzten Räumlichkeiten und deren Ausstattung kindgerecht sind.

# Wirtschaftliche Grundlage

## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--28}

¹ Die Anbietenden reichen mit dem Bewilligungsgesuch für die ersten drei Betriebsjahre des Heimpflegeangebots die folgenden Unterlagen ein:

a. Finanzplan der oder des Anbietenden,
b. Plankostenrechnung für das Heimpflegeangebot.

² Anbietende, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit mehr als einem Jahr bestehen, reichen mit dem Bewilligungsgesuch zusätzlich die letzte revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) ein.

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³ Im Rahmen der Aufsicht reichen die Anbietenden folgende Unterlagen ein:
a. die letzte revidierte Jahresrechnung der oder des Anbietenden,
b. die Kostenrechnung für das Heimpflegeangebot.

## D. Aufsicht

## § 29 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--29}

¹ Das Amt beaufsichtigt die Einhaltung der Bestimmungen der PAVO und von §§ 10–28.

² Es kann jederzeit die Angaben und Unterlagen einfordern, die zur Überprüfung der sich aus der PAVO, §§ 7–11 KJG und §§ 10–28 ergebenden Anforderungen nötig sind.

## E. Gebühren

## § 30 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--30}

Die Gebühren betragen:

a. Fr. 500 für die erstmalige Aufsicht über Anbietende von Dienstleistungen in der Familienpflege gemäss Art. 20 a PAVO und von sozialpädagogischer Familienhilfe,
b. Fr. 100 für die Erteilung von Bewilligungen für entgeltliche Pflegeverhältnisse,
c. Fr. 1500 für die Erteilung und Anpassung von Bewilligungen für Angebote der Heimpflege, wobei die Gebühr im Falle einer Anpassung entsprechend dem Aufwand ermäßigt wird.

## 3. Abschnitt: Finanzierung

### A. Allgemeines

## § 31 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--31}

¹ Das Amt entscheidet über die Leistungsabgeltung unabhängig von ihrer Höhe.

² Die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) entscheidet über die Ausrichtung von Kostenanteilen für Bauvorhaben und Anschaffungen nach § 20 KJG unabhängig von ihrer Höhe.

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Beitrags-
berechtigung
und LV

## § 32 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--32}

Als beitragsberechtigt gelten Leistungserbringende mit LV. Das Amt schliesst mit Anbietenden ergänzender Hilfen zur Erziehung eine LV ab aufgrund

a. des Bedarfs gemäss Gesamtplanung,
b. der Qualität und der Wirtschaftlichkeit des Angebots.

## B. Leistungsabgeltung für Leistungserbringende mit LV

Abgeltung

## § 33 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--33}

¹ Für die Leistungen gelten folgende Tarife:

a.¹⁰ Fr. 160 pro Stunde für sozialpädagogische Familienhilfe und Dienstleistungsangebote in der Familienpflege,
b.⁹ Fr. 80 pro Tag und leistungsbeziehende Person für Familienpflege,
c.¹⁰ Fr. 150 pro Tag und leistungsbeziehende Person für Fachfamilienpflege.

² Bei der Heimpflege werden die anrechenbaren Kosten gemäss §§ 39 und 40 abzüglich der anrechenbaren Erlöse gemäss § 42 abgegolten.

³ In der LV für Leistungen gemäss §§ 6 und 8 lit. b und c werden Höchstwerte für die anrechenbaren Stunden vereinbart für

a. die Vor- und Nachbereitung von Terminen,
b. die Führung von standardisierten Gesprächen,
c. die Erstellung von standardisierten Berichten.

Fachfamilienpflege

## § 34 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--34}

Fachfamilienpflege wird gemäss § 33 Abs. 1 lit. c entschädigt, wenn

a. die besonderen Bedürfnisse der leistungsbeziehenden Person eine spezialisierte Betreuung erfordern,
b. die spezialisierte Betreuung von einer Betreuungsperson mit einem Abschluss gemäss § 21 Abs. 1, 3 oder 4 erbracht wird und
c. die Person, welche die spezialisierte Betreuung erbringt, höchstens im Umfang von 20% einer anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Reise- und Dolmetschkosten

## § 35 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--35}

¹ Das Amt richtet den Leistungserbringenden mit LV im Bereich der sozialpädagogischen Familienhilfe und der Dienstleistungsangebote in der Familienpflege für die Reisezeit und die Reisekosten bis zum Aufenthaltsort der Leistungsbeziehenden oder bis zum Wohnsitz von möglichen Pflegeeltern folgende Wegpauschalen aus:⁸

a. Fr. 85 bei einer Reisezeit bis 60 Minuten,
b. Fr. 125 bei einer Reisezeit von mehr als 60 bis 120 Minuten,
c.⁹ Fr. 170 bei einer Reisezeit von mehr als 120 Minuten.

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2 Das Amt entschädigt die Leistungserbringenden mit LV für den Beizug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, soweit dieser für die Leistungserbringung notwendig ist. Die Entschädigung erfolgt gemäss der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019⁴, wenn die Dolmetscherinnen und Dolmetscher

a. ein von der Schweizerischen Interessengemeinschaft für interkulturelles Dolmetschen und Vermitteln (Interpret) verliehenes Zertifikat besitzen,
b. einen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation verliehenen eidgenössischen Fachausweis für interkulturelle Übersetzerinnen und Übersetzer besitzen oder
c. sich in der Ausbildung zu einem Abschluss gemäss lit. a oder b befinden.

³ Das Amt entschädigt Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Gebärdensprache nach Vereinbarung.

## § 36 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--36}

¹ Melden sich Leistungsbeziehende von Leistungen gemäß Terminabsage §§ 6 und 8 lit. b und c weniger als 24 Stunden vor einem Termin ab, entschädigt das Amt Leistungserbringende mit LV für die ausgefallenen Stunden, jedoch längstens für zwei Stunden.

² Das Amt entschädigt die Leistungserbringenden mit LV zusätzlich gemäß § 35 Abs. 1 für die Reisezeit und Reisekosten, wenn

a. die Terminabsage nach Reiseantritt oder erst zum Zeitpunkt des Auswärtstermins erfolgt,
b. keine Terminabsage erfolgt und die oder der Leistungsbeziehende vor Ort nicht anzutreffen ist.

## § 37 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--37}

Die Tarife gemäß §§ 33 Abs. 1 lit. a–c und 35 Abs. 1 beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand September 2021. Verändert sich der Landesindex seit der letzten Anpassung um mindestens 1%, passt das Amt die Tarife auf den 1. Januar des folgenden Jahres der Teuerung an. Massgebend ist der Indexstand von Ende September. Die angepassten Tarife werden auf Fr. 5 gerundet.

## § 38 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--38}

¹ Stellen Leistungserbringende mit LV eine Pflegefamilie an, entschädigen sie diese. Das Amt entschädigt Leistungserbringende mit LV zusätzlich zum Tarif gemäß § 33 Abs. 1 lit. b und c im Umfang der gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge.

² Bei den übrigen Pflegefamilien gilt das Amt als sozialversicherungsrechtliche Arbeitgeberorganisation. Es liefert die gesetzlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ab und bringt die Arbeitnehmerbeiträge vom Tarif gemäß § 33 Abs. 1 lit. b und c in Abzug.

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## C. Anrechnung von Kosten und Erlösen im Bereich der Heimpflege

Personalaufwand

## § 39 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--39}

¹ Als anrechenbarer Personalaufwand von beitragsberechtigten Leistungserbringenden mit LV gelten Aufwendungen nach der Kontenklasse 3 des Curaviva-Kontenrahmens¹ gemäß der Richtlinie der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung vom 1. Dezember 2005 (IVSE-Richtlinie LAKORE)².

² Anrechenbar ist der Personalaufwand, soweit

a. er sich aus der sinngemässen Anwendung des kantonalen Personalrechts ergibt,

b. die Entlöhnung des Personals sinngemäss entsprechend den Lohnklassen gemäß der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999³ erfolgt.

³ Das für die bestellte Leistung benötigte Personal wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt. Festgelegt werden die Anzahl Stellen und die Funktionen.

⁴ Personalnebenaufwand und Aufwand für Supervision und Mediation ist höchstens im Umfang von 3% der Gesamtbruttolohnsumme des Personals gemäß Abs. 3 anrechenbar.

Sachaufwand

## § 40 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--40}

¹ Als anrechenbarer Sachaufwand von Leistungserbringenden mit LV gelten Aufwendungen nach der Kontenklasse 4 des Curaviva-Kontenrahmens gemäß der IVSE-Richtlinie LAKORE.

² Die Anrechnung von Kapitalzinsen, Abschreibungen und Rückstellungen richtet sich nach Kapitel A Ziff. 3 der IVSE-Richtlinie LAKORE. Bei öffentlich-rechtlichen Anbietenden von Heimpflege richtet sich die Anrechnung nach den Vorschriften des zuständigen Kantons oder der zuständigen Gemeinde.

Nicht anrechenbarer Aufwand

## § 41 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--41}

¹ Als nicht anrechenbarer Aufwand gelten die Positionen gemäß Kapitel A Ziff. 3.5 der IVSE-Richtlinie LAKORE.

² Nicht anrechenbar sind sodann

a. Abschreibungen und Zinsen auf vom Bund oder Kanton ausgerichteten Kostenanteilen für Bauvorhaben und Anschaffungen,

b. Abschreibungen und Zinsen auf nicht anerkannten Kosten für Bauvorhaben und Anschaffungen.

¹ Bezugsquelle: curaviva.ch/Dienstleistungen/Betriebswirtschaftliche-Instrumente/PkmeC

² Bezugsquelle: sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse

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## § 42 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--42}

¹ Die Anrechenbarkeit der Erlöse von Leistungserbringenden Erlöse mit LV richtet sich nach Kapitel A Ziff. 4 der IVSE-Richtlinie LAKORE.

² Nicht als Erlös anrechenbar sind Spenden.

## D. Berichterstattung

## § 43 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--43}

Leistungserbringende mit LV im Bereich sozialpädagogische Familienhilfe und Dienstleistungen in der Familienpflege erstatten dem Amt jährlich Bericht bis zum 30. April des Folgejahres. Die Berichterstattung umfasst insbesondere

a. einen Bericht über den Geschäftsgang,
b. die revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang).

Sozial-
pädagogische
Familienhilfe
und Dienstleistungen in der
Familienpflege

## § 44 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--44}

¹ Leistungserbringende mit LV im Bereich Heimpflege führen eine getrennte Kostenrechnung für ihre Angebote sowie die Leistungen gemäß § 9 und der LV. Die Kostenrechnung richtet sich nach der IVSE-Richtlinie LAKORE bzw. bei öffentlich-rechtlichen Heimpflegeangeboten nach den Vorschriften des zuständigen Kantons oder der zuständigen Gemeinde.

² Leistungserbringende mit LV im Bereich Heimpflege erstatten dem Amt jährlich Bericht bis zum 30. April des Folgejahres. Die Berichterstattung umfasst insbesondere
a. einen Bericht über den Geschäftsgang und besondere Vorkommnisse,
b. die revidierte Jahresrechnung der Trägerschaft (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang),
c. den Bericht einer unabhängigen Revisionsstelle.

Heimpflege

## E. Gemeindeanteile

## § 45 — Zu den Kosten gemäss § 17 KJG gehören {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--45}

a. die den Anbietenden von ergänzenden Hilfen zur Erziehung ausgerichteten Leistungsabgeltungen,
b. die Kostenanteile sowie der Abschreibungs- und Zinsaufwand der gemäss § 50 genehmigten Bauvorhaben und Anschaffungen.

## § 46 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--46}

¹ Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie entfallenden Anteile gemäß § 17 Abs. 1 lit. b KJG bis 30. Juni des Rechnungsjahres für das Folgejahr mit.

Ermittlung

Budgetierung,
Akontozahlung
und Abrechnung

1. 1. 26 - 131

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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

2 Die Gemeinde leistet im Rechnungsjahr Akontozahlungen im Umfang von je 50% dieses Anteils bis 31. März und bis 30. September.

3 Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folgejahres. Für die Berechnung der Gemeindeanteile ist der Einwohnerbestand massgebend, den das Statistische Amt per 31. Dezember des Vorjahres erhoben hat.

# F. Beiträge der Unterhaltspflichtigen

## § 47 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--47}

¹ Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen an die Verpflegungskosten gemäss § 19 KJG (Verpflegungsbeitrag) beträgt in Familienpflege- und Heimpflegeangeboten Fr. 25 pro Aufenthaltstag.

² Als Aufenthaltstage zählen Tage, an denen die Leistungsbeziehenden wenigstens eine Hauptmahlzeit bei den Anbietenden erhalten.

³ Erfolgt ein Wechsel des Leistungsbezugs in ein anderes Familienpflege- oder Heimpflegeangebot, wird der Verpflegungsbeitrag am Umzugstag von der oder dem Anbietenden erhoben, bei dem die oder der Leistungsbeziehende nach dem Umzug übernachtet.

⁴ Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Familien- oder Heimpflege und Leistungen gemäß § 9 Abs. 2, wird der Verpflegungsbeitrag von der oder dem Anbietenden erhoben, bei dem die oder der Leistungsbeziehende übernachtet.

⁵ Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Familien- oder Heimpflege und Sonderschulung gemäß § 36 Abs. 1 lit. a des Volksschulgesetzes vom 7. November 2005 (VSG)⁵, erhebt die oder der Anbietende der Familien- oder Heimpflege einen Verpflegungsbeitrag von Fr. 15 pro Aufenthaltstag.

⁶ Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Heimpflege und Sonderschulung gemäß § 36 Abs. 1 lit. b VSG in einer gemeinsamen Einrichtung erhebt die oder der Anbietende des Heimpflegeangebots den Verpflegungsbeitrag.

⁷ Übernehmen Dritte Kosten für die Verpflegung, vermindert sich der von den Unterhaltspflichtigen zu bezahlende Verpflegungsbeitrag entsprechend.

# G. Bauvorhaben und Anschaffungen

Kostenanteile gemäß § 20 KJG

## § 48 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--48}

¹ Das Amt finanziert genehmigte Bauvorhaben und Anschaffungen in der Regel im Rahmen der Leistungsabgeltung gemäß § 16 Abs. 1 KJG. Es berücksichtigt bei der Festsetzung der Leistungsabgeltung Zinsen und Abschreibungen.

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2 Ausnahmsweise kann die Direktion für Bauvorhaben und Anschaffungen Kostenanteile gemäss § 20 Abs. 1 KJG an Leistungserbringende mit LV ausrichten. Sie ist in diesen Fällen zuständig für die Genehmigung der Phasen gemäss § 50 Abs. 1 lit. d und e.
3 Der Kostenanteil entspricht der Differenz zwischen den anrechenbaren Kosten sowie den verwendeten eigenen und fremden Mitteln.

## § 49 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--49}

¹ Bei Leistungserbringenden mit LV im Bereich Heimpflege bedürfen Bauvorhaben ab Fr. 100 000 und Anschaffungen ab Fr. 30 000 einer Genehmigung.

2 Die Genehmigung für ein Bauvorhaben wird erteilt, wenn dieses a. für die Versorgung erforderlich ist,
b. der Umsetzung des Konzepts dient,
c. eine zweckmäßige und wirtschaftliche Betriebsführung ermöglicht,
d. die Raumflächenvorgaben gemäss Anhang 1 nicht überschreitet.
3 Von den Raumflächenvorgaben gemäss Anhang 1 kann in begründeten Fällen abgewichen werden.
4 Das Amt erteilt die Genehmigung für eine Anschaffung, wenn diese einem Bedarf entspricht.
5 Auf Bauvorhaben und Anschaffungen von Leistungserbringenden mit LV, deren Kosten gemäss § 33 Abs. 1 pauschal abgegolten werden, sind Abs. 1–4 sinngemäss anwendbar, soweit die geplanten Investitionen mit der Leistungsabgeltung nicht gedeckt sind.

## § 50 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--50}

¹ Folgende Phasen eines Bauvorhabens sind zu genehmigen: Ablauf

a. Festlegung des grundsätzlichen Bedarfs,
b. Festlegung des Raumbedarfs,
c. Vorprojekt,
d. Projekt,
e. Bauabrechnung.
2 Bei Instandsetzungs- oder Erneuerungsvorhaben ohne räumliche Veränderungen oder Umnutzungen kann das Amt auf Gesuch der Leistungserbringenden mit LV auf die Genehmigung des grundsätzlichen Bedarfs, des Raumbedarfs und des Vorprojekts verzichten.
3 Das Hochbauamt berät die Direktion, das Amt und die gesuchstellenden Leistungserbringenden mit LV und nimmt in den einzelnen Phasen Stellung zu den Gesuchen.

## § 51 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--51}

¹ Bei Bauvorhaben ist das Gesuch um Genehmigung des Projekts spätestens sechs Monate vor Baubeginn zu stellen. Mit dem Bau darf erst nach der Projektgenehmigung begonnen werden.

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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

2 Für Projektänderungen während der Ausführung ist ein Gesuch vor Beginn der entsprechenden Arbeiten zu stellen. Mit diesen darf erst nach Vorliegen der Genehmigung begonnen werden.

3 Wird ein Bauvorhaben in Etappen ausgeführt, ist ein Gesuch um Genehmigung des Gesamtprojekts zu stellen.

4 In dringlichen Fällen kann die Frist gemäss Abs. 1 verkürzt oder der vorzeitige Beginn der Arbeiten erlaubt werden.

5 Gesuche um Genehmigung von Anschaffungen sind in der Regel spätestens drei Monate im Voraus zu stellen.

6 Sie sind dem Amt in Papierform mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das Webportal einzureichen.¹¹

7 Betrifft ein Gesuch gleichzeitig ein Angebot in der Heimpflege und eine Sonderschulung nach § 36 Abs. 1 lit. b VSG, entscheidet das Amt, wenn der kostenmässig höhere Anteil in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.

Anrechenbare Kosten

## § 52 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--52}

¹ Das Hochbauamt berechnet die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens auf der Grundlage des genehmigten Raumbedarfs gestützt auf den Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung³ gemäss Anhang 2.

² Anrechenbar sind die Kosten für einen einfachen, zweckmässigen, dauerhaften und nachhaltigen Ausbau- und Installationsstandard.

³ Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten für Baumassnahmen, die zurückzuführen sind auf

a. Vernachlässigung von Instandhaltung oder Instandsetzung,

b. Erneuerungen vor Ablauf der üblichen Lebens- bzw. Nutzungsdauer.

Anrechnung bei gemeinsamer Nutzung

## § 53 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--53}

Werden Bauten und Anschaffungen nicht ausschliesslich von Leistungsbeziehenden gemäss Kinder- und Jugendheimgesetzgebung genutzt, rechnet das Amt die Kosten anteilmäßig im Verhältnis zur Nutzung an.

## H. Subventionen

Voraussetzungen

## § 54 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--54}

¹ Subventionen gemäss § 21 KJG können ausgerichtet werden, wenn der Projektgegenstand die Voraussetzungen gemäss § 32 Abs. 1 lit. b erfüllt.

³ Bezugsquelle: crb.ch

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2 Keine Subventionen werden gewährt für
a. die Bedarfsabklärung,
b. die Erstellung von Projektunterlagen für die Gesuchstellung.

## § 55 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--55}

¹ Leistungserbringende mit LV können ein Gesuch um Ausrichtung von Subventionen stellen. Das Gesuch muss dem Amt spätestens sechs Monate vor Projektbeginn in Papierform mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das Webportal eingereicht werden.¹¹

² Dem Gesuch ist eine Projektbeschreibung mit einem Finanzierungskonzept beizulegen.

## § 56 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--56}

¹ Das Amt veröffentlicht den Entscheid über die Ausrichtung der Subvention auf seiner Webseite.

² Projektänderungen nach dem Subventionsentscheid sind bewilligungspflichtig.
³ Der mit dem Subventionsentscheid festgelegte Betrag kann auf Gesuch hin erhöht werden, wenn ausgewiesene Mehrkosten zurückzuführen sind auf
a. bewilligte Projektänderungen oder
b. durch die Subventionsempfängerin oder den Subventionsempfänger nicht beeinflussbare Gründe.
⁴ Nach Abschluss der Projektausführung reicht die Subventionsempfängerin oder der Subventionsempfänger dem Amt einen Abschlussbericht und eine Projektabrechnung ein. Das Amt veröffentlicht den Abschlussbericht auf seiner Webseite.

## I. — Kostenübernahmegarantie {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--I}

## § 57 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--57}

¹ Ein Antrag um Kostenübernahme für einen Leistungsbezug gemäss Kinder- und Jugendheimgesetzgebung wird dem Amt für jede Leistungsbeziehende und jeden Leistungsbeziehenden einzeln gestellt.

² Soll der Leistungsbezug geändert oder verlängert werden, ist ein Antrag um Kostenübernahme zu stellen.
³ Die Antragstellenden melden dem Amt unverzüglich Veränderungen der Verhältnisse der Leistungsbeziehenden oder von deren Eltern gemäss § 59 Abs. 1 lit. b und c während des Leistungsbezugs.

## § 58 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--58}

¹ Anträge um Kostenübernahme werden dem Amt spätestens sechs Arbeitstage vor Beginn, Änderung oder Verlängerung des Leistungsbezugs in Papierform mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das Webportal eingereicht.¹¹

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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

2 In Abweichung von der Frist gemäss Abs. 1 kann ein Antrag um Kostenübernahme eingereicht werden

a. beim Bezug von Familien- und Heimpflege bei besonderer Dringlichkeit bis 20 Tage nach Beginn des Leistungsbezugs,
b. beim Bezug von ergänzenden Hilfen zur Erziehung, wenn der Anspruch begründende Wohnsitz im Kanton Zürich nach Beginn des Leistungsbezugs entsteht, bis ein Jahr nach dem Wohnsitzwechsel.

3 Ordnet eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder ein Gericht den Leistungsbezug an, prüft das Amt die Kostenübernahme jederzeit.

4 Wird ein Antrag gutgeheissen, besteht der Anspruch ab Beginn des Leistungsbezugs. Bei verspätet eingereichten Anträgen besteht der Anspruch ab deren Eingang beim Amt.

Inhalt des Antrags
a. im Allgemeinen

## § 59 — ¹ Der Antrag um Kostenübernahme enthält {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--59}

a. eine Begründung der Notwendigkeit zum Bezug einer ergänzenden Hilfe zur Erziehung,
b. die Personalien und einen Nachweis für den Wohnsitz der oder des Leistungsbeziehenden,
c. bei minderjährigen Leistungsbeziehenden die Personalien und die Wohnadresse der sorgeberechtigten Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils.

² Bei einem Antrag auf Änderung oder Verlängerung des Leistungsbezugs ist kein Wohnsitznachweis der oder des Leistungsbeziehenden nötig.

³ Bei minderjährigen Leistungsbeziehenden ist der Antrag um Kostenübernahme zu stellen von

a. den sorgeberechtigten Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil, der Vormundin oder dem Vormund oder der Gemeinde,
b. der oder dem urteilsfähigen minderjährigen Leistungsbeziehenden oder
c. der KESB oder dem Gericht bzw. der Beiständin oder dem Beistand in deren Auftrag.

⁴ Hat eine KESB oder ein Gericht den Leistungsbezug angeordnet, stellt die KESB oder das Gericht bzw. die Beiständin oder der Beistand in deren Auftrag den Antrag um Kostenübernahme.

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## § 60 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--60}

Mit einem Antrag um Kostenübernahme für den Bezug von ergänzenden Hilfen zur Erziehung bei Leistungserbringenden ohne LV sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:

a. eine Begründung, weshalb der beabsichtigte Leistungsbezug bei einer oder einem Leistungserbringenden ohne LV erfolgen soll,
b. ein Nachweis, dass die Bewilligungs- oder Meldevorschriften gemäß der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern und den Vorgaben des zuständigen Kantons erfüllt werden,
c. Angaben zu den Kosten des Leistungsbezugs.

## § 61 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--61}

Wird der Leistungsbezug nicht von der KESB oder einem Gericht angeordnet, berücksichtigt das Amt bei seinem Entscheid über die Kostenübernahme die Meinung der minderjährigen Leistungsbeziehenden zum beantragten Leistungsbezug angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife.

## § 62 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--62}

¹ Das Amt übernimmt die Kosten für längstens ein Jahr. Bei minderjährigen Leistungsbeziehenden endet die Kostenübernahme bei deren Volljährigkeit.

² Ordnet eine KESB oder ein Gericht den Leistungsbezug an, richtet sich die Dauer der Kostenübernahmegarantie nach der entsprechenden Anordnung.

## § 63 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--63}

¹¹ Leistungserbringende mit LV im Bereich der Vermittlung von Pflegeplätzen in Pflegefamilien reichen dem Amt den Antrag um Kostenübernahme innerhalb von sechs Arbeitstagen seit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Rahmen der Leistungsvereinbarung in Papierform mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das Webportal ein.

## § 64 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--64}

¹ Lehnt das Amt die Erteilung einer Kostenübernahmegarantie in dringlichen Fällen gemäß § 59 Abs. 2 ab, übernimmt es die Kosten des Leistungsbezugs bis zum Entscheid über die Kostenübernahme, längstens aber für 30 Tage.

² Fällt der Anspruch begründende Wohnsitz im Kanton Zürich weg, übernimmt das Amt die Kosten des Leistungsbezugs bis zum Entscheid über die Kostenübernahme durch die zuständige ausserkantonale Behörde, längstens aber für 60 Tage.

## § 65 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--65}

Das Amt stellt den Entscheid über die Kostenübernahme zu:

a. den Antragstellenden,
b. bei minderjährigen antragstellenden Leistungsbeziehenden den sorgeberechtigten Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil,

b. bei Anträgen
gemäss § 22
Abs. 2 KJG

Einbezug der
Minderjährigen

Dauer der
Kostenüber-
nahmegarantie

Kostenüber-
nahme für die
Vermittlung
von Pflege-
plätzen in
Pflegefamilien

Finanzierung
ohne Kosten-
übernahme-
garantie

Eröffnung des
Entscheids

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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

c. den minderjährigen Leistungsbeziehenden ab vollendetem 14. Altersjahr,
d. den Anbietenden der ergänzenden Hilfe zur Erziehung.

## 4. Abschnitt: Datenschutz

## § 66 — ¹² {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--66}

Aktenführung und Schweigepflicht

## § 67 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--67}

¹ Die Leistungserbringenden mit LV führen über die Leistungserbringung für jede Leistungsbeziehende und jeden Leistungsbeziehenden eine schriftliche Akte.¹¹

² Sie wahren Stillschweigen über Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen.

Datenbekanntgabe an das Bundesamt für Justiz (BJ)

## § 68 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--68}

¹ Die für die Führung der schweizerischen Plattform für Heimerziehung und Familienpflege erforderlichen Daten, einschliesslich Personendaten und besondere Personendaten, sind nach den Vorgaben des BJ zu übermitteln:

a. von den Anbietenden von ergänzenden Hilfen zur Erziehung im Bereich Familien- und Heimpflege,
b. bei einer nicht zustande gekommenen Platzierung von den Beistandspersonen der Leistungsbeziehenden oder den von den Antragstellenden oder vom Amt im Rahmen des Verfahrens um Kostenübernahme beigezogenen Jugendhilfestellen.

² Zu den Personendaten, die gemäss Abs. 1 über den Bezug von Familien- oder Heimpflege übermittelt werden, gehören insbesondere Informationen über

a. Geburtsjahr und Geschlecht der Leistungsbeziehenden,
b. die Art des bezogenen Familien- oder Heimpflegeangebots,
c. den Zeitraum der Platzierung,
d. die Gründe für die Platzierung,
e. eine nicht zustande gekommene Platzierung und deren Gründe.

³ Die Datenbekanntgabe gemäss Abs. 1 erfolgt pseudonymisiert.

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
852.21

# 5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

## § 69 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--69}

Anbietende sozialpädagogischer Familienhilfe mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton, die schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung tätig waren, melden ihre Tätigkeit innert dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Amt.

## § 70 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--70}

Leitungspersonen in Heimpflegeangeboten, welche die Voraussetzungen gemäß § 23 nicht erfüllen, können in ihrer bisherigen Leitungsfunktion tätig bleiben, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im betreffenden Heimpflegeangebot im Kanton angestellt sind.

## § 71 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--71}

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewilligte Heimpflegeangebote müssen die Voraussetzungen gemäß §§ 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.

## § 72 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-852_21--72}

¹ Für nach bisherigem Recht finanzierte ergänzende Hilfen zur Erziehung für Leistungsbeziehende mit Wohnsitz im Kanton gilt die Kostenübernahmegarantie gemäss Kinder- und Jugendheimgesetzgebung bis längstens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung als erteilt.

² Anträge um Änderung oder Verlängerung des Leistungsbezugs sind gemäss den Bestimmungen über das Verfahren betreffend die Kostenübernahme gemäss §§ 59 ff. einzureichen.

Meldefrist
sozial-
pädagogische
Familienhilfe

Berufs-
ausbildung
Leitungs-
personen
Heimpflege

Räumlichkeiten
Heimpflege

Kosten-
übernahme-
garantien

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1 OS 76, 625: Begründung siehe ABI 2021-10-29.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 177.111.
4 LS 211.17.
5 LS 412.100.
6 LS 852.2.
7 SR 211.222.338.
8 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 11. Oktober 2022 (OS 77, 554; ABI 2022-10-14). In Kraft seit 1. Januar 2023.
9 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 16. Oktober 2023 (OS 78, 509; ABI 2023-10-20). In Kraft seit 1. Januar 2024.
10 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 22. Oktober 2024 (OS 79, 473; ABI 2024-10-25). In Kraft seit 1. Januar 2025.
11 Fassung gemäss RRB vom 26. Juni 2024 (OS 79, 377; ABI 2024-07-12). In Kraft seit 1. Januar 2026.
12 Aufgehoben durch RRB vom 26. Juni 2024 (OS 79, 377; ABI 2024-07-12). In Kraft seit 1. Januar 2026.

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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

# Anhang 1

# Raumflächenvorgaben (§ 49 Abs. 1 lit. d und Abs. 3)

## 1. Wohnen

|  Ziffer | Raumbezeichnung | m²  |
| --- | --- | --- |
|  1.1 | Zimmer der Leistungsbeziehenden | 20  |
|  1.2 | Wohn- und Essbereich | 15
pro Platz gemäss LV  |
|  1.3 | Küche | 2
pro Platz gemäss LV  |
|  1.4 | Vorratsraum | 10  |
|  1.5 | Freizeitraum/Spielraum innen | 5
pro Platz gemäss LV  |
|  1.6 | Hausaufgaben-/Computerraum | 2
pro Platz gemäss LV  |
|  1.7 | Büro-/Besprechungszimmer | 30  |
|  1.8 | Sitzungszimmer | 30  |
|  1.9 | Personalzimmer für Übernachtung | 20  |
|  1.10 | Gruppengarderoben | 15  |
|  1.11 | Besucherzimmer | 20  |
|  1.12 | Aussenbereich/Gartensitzplatz | 3
pro Platz gemäss LV  |
|  1.13 | Waschküche | 15  |
|  1.14 | Raum für Haushaltsvorrat | 10  |
|  1.15 | Putzraum | 10  |
|  1.16 | Liegerraum und Sanitätszimmer | 4
pro Liegestelle  |
|  1.17 | Abstellraum Wohngruppe | 15  |
|  1.18 | Ausgussraum | 6  |

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
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## 2. Räume für Leistungen in agogisch gestalteter Bildung in beruflicher Praxis, agogisch gestalteter Beschäftigung und Tageswohnen

|  Ziffer | Raumbezeichnung | m²  |
| --- | --- | --- |
|  2.1 | Sitzungszimmer / Zimmer für Agoginnen und Agogen / Bibliothek / Sammlung / Vorbereitung | 20  |
|  2.2 | Pausenraum | 2
pro Arbeitsplatz  |
|  2.3 | Ruheraum | 3,5
pro Platz gemäss LV  |
|  2.4 | Lagerraum
(Rohmaterial- und Werkzeuglager) | 8
pro Arbeitsplatz  |
|  2.5 | Liegerraum und Sanitätszimmer | 4
pro Liegestelle  |
|  2.6 | Garderoben/Waschraum | 1,5
pro Arbeitsplatz  |
|  2.7 | Putzraum | 10  |

## 3. Verwaltung

|  3.1 | Büros | 15
pro Arbeitsplatz  |
| --- | --- | --- |
|  3.2 | Sitzungszimmer | 25  |
|  3.3 | Cafeteria | 2
pro Arbeitsplatz  |
|  3.4 | Archiv | 20  |
|  3.5 | Putzraum | 6  |

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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

## 4. Allgemeine Räume

Ziffer Raumbezeichnung m²

4.1 Mehrzweckraum 2 pro Platz gemäss LV

4.2 Stuhlmagazin/Abstellraum 20

4.3 Speisesaal 2,5 pro Platz gemäss LV

4.4 Office 30

4.5 Putzraum 6

## 5. Hauswirtschaftliche Versorgung

5.1 Betriebsküche 1,5 pro Platz gemäss LV

5.2 Nebenräume zu Küche 1,5 pro Platz gemäss LV

5.3 Wäscherei/Lingerie 1,8 pro Platz gemäss LV

5.4 Werkstatt 20

5.5 Schrankraum 1,5 pro Platz gemäss LV

5.6 Lagerräume 1,5 pro Platz gemäss LV

5.7 Abstellraum 50

5.8 Putzraum 6

## 6. Aussenanlagen

6.1 Spielbereich 2 pro Platz gemäss LV

6.2 Abstellraum 1 pro Platz gemäss LV


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## 7. Personal

Ziffer Raumbezeichnung m²
7.1 Garderoben 1 pro Arbeitsplatz
7.2 Aufenthalts- und Pausenraum 2 pro Arbeitsplatz

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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

# Anhang 2

## Berechnung der anrechenbaren Kosten (§ 52)

### 1. Grundlagen

- Norm SIA 416 Flächen und Volumen von Gebäuden
(Bezugsquelle: sia.ch)
- Zürcher Index der Wohnbaupreise
(Bezugsquelle: stadt-zuerich.ch)
- Baukostenplans (BKP) der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung
(Bezugsquelle: crb.ch)

### 2. Anrechenbar sind Kosten gemäss den BKP Hauptgruppen wie folgt:

**BKP 0 Grundstück**
Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar. Der Grundstücks- bzw. Baurechtserwerb, BKP 011 bzw. 012, ist beschränkt auf die unmittelbar für den Bau benötigte Fläche mit angemessenem Umschwung. Beiträge für Land, das sich bereits im Besitz der Trägerschaft befindet, sind ausgeschlossen.

**BKP 1 Vorbereitungsarbeiten**
Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar.

**BKP 2 Gebäude**
Für Neu- und Umbauten sowie umfassende Instandsetzungen erfolgt die Festlegung der pauschal anrechenbaren Baukosten durch die Multiplizierung der anrechenbaren Geschossfläche (GF) nach Norm SIA 416 mit dem aktuellen Kostenkennwert aus dem Zürcher Index der Wohnbaupreise (Fr. einschliesslich MWSt BKP 2 pro m² GF SIA 416). Bei Umbauten und Instandsetzungen wird die Pauschale mit einem Korrekturfaktor entsprechend der Eingriffstiefe angepasst. Bei Baumassnahmen, die nur einzelne Arbeitsgattungen umfassen und bei denen eine Festlegung über Flächenpauschalen nicht sinnvoll ist (z.B. Fassadeninstandsetzungen, Erneuerung der Sanitär-

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räume, Heizungsersatz), sind die Kosten gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar.

BKP 3 Betriebseinrichtung
Es werden alle über einen normalen Wohn- bzw. Büroausstandard hinausgehenden Einrichtungen erfasst. Das sind z.B. Gastro-küchen, Lingerien, Therapiebäder, Labore. Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar.

BKP 4 Umgebung
Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar.

BKP 5 Baunebenkosten
Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar. Die MWSt-Beträge sind in den jeweiligen Positionen, bei denen sie anfallen, zu verbuchen und abzurechnen. Rückstellungen und Reserven sind in der Position 58 zu verbuchen.

BKP 6, 7 und 8 Reservepositionen
Diese Hauptgruppen sind nicht zu verwenden.

BKP 9 Ausstattung
Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar.

# 3. Nicht anrechenbar sind abweichend vom BKP Kosten für:

Sanierung Altlasten gemäss BKP 018
Vermittlungsprovisionen gemäss BKP 025
Abfindungen, Servitude und Beiträge gemäss BKP 03
Finanzierung vor Baubeginn gemäss BKP 04
Eigenkapitalzinsen gemäss BKP 545
Liegenschaftssteuer während der Bauzeit gemäss BKP 546
Betriebsplanung gemäss BKP 557
Reisespesen gemäss BKP 565
Grundsteinlegung, Aufrichte und Einweihung gemäss BKP 566
Baureklame gemäss BKP 568
Mehrwertsteuer gemäss BKP 57
Rückstellungen und Reserven gemäss BKP 58
Übergangskonten für Honorare gemäss BKP 59

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