# Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen

857.5

# Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen²

(vom 12. Dezember 1984)¹

## Der Regierungsrat beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-857_5--1}

Die Direktion des Gesundheitswesens vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-857_5--2}

¹ Die Schwangerschaftsberatungsstellen werden Spitälern mit einer gynäkologischen Abteilung angegliedert.

² In jeder Spitalregion wird wenigstens ein Spital bezeichnet, in welchem eine Schwangerschaftsberatungsstelle einzurichten ist.

## § 3 — Den Schwangerschaftsberatungsstellen obliegen insbesondere {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-857_5--3}

a. die medizinische Beratung der Schwangeren,
b. die Vermittlung medizinischer Betreuung,
c. eine erste wirtschaftliche Hilfe in unmittelbaren Notlagen,
d. die Überweisung an geeignete Sozialdienste für weitere Hilfeleistungen.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-857_5--4}

¹ Dienstleistungen der Schwangerschaftsberatungsstellen sind für Schwangere unentgeltlich, wenn sie nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind.

² Soweit die Schwangerschaftsberatungsstellen als Familienplanungsstellen tätig sind, erheben sie Gebühren.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-857_5--5}

Die Spitäler stellen das für den Betrieb der Schwangerschaftsberatungsstellen notwendige Personal, wie Ärzte, Sozialarbeiter, Arztgehilfinnen, zur Verfügung. Es können freipraktizierende Ärzte zugezogen werden.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-857_5--6}

¹ Die Kosten der Schwangerschaftsberatungsstellen werden der Betriebsrechnung des Spitals belastet.

² An die Kosten werden Beiträge gemäss der Verordnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege gewährt.

1.1.11-71

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V über Schwangerschaftsberatungsstellen

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-857_5--7}

³ Der Kantonsärztliche Dienst kann auf Gesuch hin weitere private und öffentliche Schwangerschaftsberatungsstellen anerkennen, sofern sie über die notwendigen ärztlichen und sozialen Dienste verfügen. An deren Kosten werden in der Regel keine Staatsbeiträge gewährt.

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-857_5--8}

³ Die Schwangerschaftsberatungsstellen erstatten dem Kantonsärztlichen Dienst jährlich Bericht über Organisation, personelle Zusammensetzung und Tätigkeit.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-857_5--9}

Die Anerkennung einer Schwangerschaftsberatungsstelle und jährlich ein Verzeichnis der anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen werden im Amtsblatt veröffentlicht.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-857_5--10}

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

1 OS 49, 213.
2 SR 857.5.
3 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 753; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011.