# Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen

861.211


(vom 14. September 2010)¹,²

Die Direktion der Gebäudeversicherungsanstalt (GVZ),

gestützt auf § 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978³,

beschliesst:

## A. Organisation

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--1}

¹ Die Feuerwehren werden in eine der folgenden Kategorien eingeteilt:

a. Ortsfeuerwehr,
b. Stützpunktfeuerwehr,
c. Berufsfeuerwehr,
d. Betriebsfeuerwehr oder Betriebslöschzug.

² Die Kategorie bestimmt die Anforderungen bezüglich Organisation, Einsatzbereitschaft, Ausbildung und Ausrüstung einer Feuerwehr.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--2}

¹ Eine Feuerwehr gliedert sich grundsätzlich in Stab, Einsatzzüge und Spezialdienste wie Sanitäts- und Verkehrsdienst.

² Die Angehörigen der Spezialdienste können in die Einsatzzüge eingegliedert werden.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--3}

⁴ ¹ Die GVZ legt in Absprache mit den Gemeinden und Betrieben die minimalen Mannschaftsbestände so fest, dass die Leistungsvorgaben gewährleistet sind.

² Zur Erfüllung der Leistungsvorgaben können die Gemeinden mit Nachbargemeinden Vereinbarungen abschliessen.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--4}

¹ Die Gründung und Auflösung von Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschzügen kann nur im Einvernehmen mit der Standortgemeinde und der GVZ erfolgen.

² Die GVZ legt den minimalen Mannschaftsbestand und die Gliederung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Betriebslöschzuges im Einvernehmen mit der Standortgemeinde und dem Betrieb schriftlich fest. Diese Vereinbarung ist periodisch zu überprüfen.

Kategorien der Feuerwehr

Gliederung der Feuerwehr

Mannschaftsbestand

Betriebsfeuerwehren und -löschzüge

1.4.18-100

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Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen

# Dienstgrade

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--5}

¹ Die vorgesetzten Angehörigen einer Feuerwehr verfügen über folgende Dienstgrade:

|  Funktion | Grad  |
| --- | --- |
|  Kantonale/r Feuerwehrinspektor/in | Oberst  |
|  Kantonale/r Feuerwehrinspektor-Stellvertreter/in | Oberstleutnant  |
|  Kommandant/in Stützpunktfeuerwehr | Major  |
|  Kommandant/in Ortsfeuerwehr | Hauptmann  |
|  Kommandant/in Betriebsfeuerwehr, Chef/in Betriebslöschzug, Stabsoffizier/in | Hauptmann, Oberleutnant oder Leutnant  |
|  Zugchef/in | Oberleutnant  |
|  Zugchef-Stellvertreter/in | Leutnant  |
|  Materialverwalter/in | Feldweibel  |
|  Rechnungsführer/in | Fourier  |
|  Gruppenchef/in | Wachtmeister  |
|  Gruppenchef-Stellvertreter/in | Korporal  |
|  Soldat/in mit besonderen Aufgaben | Gefreiter  |

² Die Gemeinden und Betriebe regeln das Wahl- und Beförderungsverfahren für ihre Feuerwehr. Beförderungen zum Korporal, Leutnant, Hauptmann und Major werden nur vorgenommen, wenn die von der GVZ durchgeführten Beförderungskurse bestanden sind; Ausnahmen sind durch die GVZ zu genehmigen.

³ Die Berufsfeuerwehren verleihen die Dienstgrade im Einvernehmen mit der GVZ.

# Verantwortung

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--6}

Die Kommandantinnen und Kommandanten sind für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben gegenüber folgenden Stellen verantwortlich:

a. Kommandant oder Kommandantin einer Orts-, Stützpunkt- oder Berufsfeuerwehr: gegenüber der für das Feuerwehrwesen zuständigen Gemeindebehörde,
b. Kommandant oder Kommandantin einer Betriebsfeuerwehr: gegenüber der Betriebsleitung,
c. Chef oder Chefin eines Betriebslöschzugs: gegenüber der Betriebsleitung und gegenüber dem Kommandanten oder der Kommandantin der Orts-, Stützpunkt- oder Berufsfeuerwehr.

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# B. Leistungsvorgaben

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--7}

Die Einsatzzeiten der nachfolgenden Bestimmungen beginnen ab Alarmierung (Pagermeldung) und enden, wenn die Feuerwehr in der vorgeschriebenen Mannschaftsstärke samt persönlicher Schutzausrüstung und Einsatzmaterial am Einsatzort bereit ist.

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--8}

⁴ ¹ Der Einsatzauftrag ist massgebend für die personelle und materielle Ausstattung des Ersteinsatzelements. Die Orts- und Berufsfeuerwehren sind für Rettungs- und bestätigte Brandeinsätze in Zusammenhang mit Gebäuden so organisiert, dass das Ersteinsatzelement mit mindestens 10 AdF nach Alarmierung innerhalb folgender Richtzeiten an der Einsatzstelle eintrifft:

a. bis 10 Minuten in überwiegend dicht besiedeltem Gebiet,
b. bis 15 Minuten in überwiegend dünn besiedeltem Gebiet.

² Bis 30 Minuten nach Alarmierung steht die Feuerwehr mit mindestens 30 AdF im Einsatz.

³ Die Richtzeiten sind jeweils innerhalb eines Kalenderjahres in mindestens 80% aller Einsätze einzuhalten. Abweichungen von den Leistungsvorgaben sind nur aufgrund besonderer Einsatzbedingungen wie Witterung, Strassenverhältnisse, Paralleleinsätze usw. zulässig.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--9}

Die GVZ und die Standortgemeinde vereinbaren schriftlich die Leistungsvorgaben für die regionale Hilfeleistung der Stützpunktfeuerwehr.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--10}

¹ Eine Betriebsfeuerwehr ist zum Einsatz mit mindestens 6 AdF bereit:

a. in 7 Minuten während der Betriebszeit,
b. in 15 Minuten außerhalb der Betriebszeit.

² Ein Betriebslöschzug ist während der Betriebszeit innerhalb von 7 Minuten ab Alarmierung mit mindestens 6 AdF zum Ersteinsatz bereit.

³ Als Betriebszeit gilt die zwischen dem Betrieb, der Gemeinde und der GVZ vereinbarte Zeitdauer.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--11}

⁴ ¹ Die Feuerwehren sind so organisiert, dass die Leistungsvorgaben gemäß §§ 7–10 eingehalten werden können, sofern nicht besondere Einsatzbedingungen vorliegen.

² Die Gemeinden und Betriebe weisen einen Erreichungsgrad der Leistungsvorgaben aus. Sie führen zudem eine Kontrolle über die Ausbildung, Ausrüstung, Alarmierung und Einsätze der AdF.

Allgemeines

Orts- und Berufsfeuerwehren

Stützpunktfeuerwehr

Betriebsfeuerwehr, Betriebslöschzug

Qualitätsicherung

1.4.18 - 100

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Atemschutztauglichkeit

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--12}

¹ Die AdF der Einsatzzüge sind atemschutztauglich.

² Die Gemeinden und Betriebe lassen die Atemschutztauglichkeit nach den Vorgaben der GVZ überprüfen. Sie können weiter gehende Untersuchungen durchführen lassen.
³ Die Gemeinden und Betriebe tragen die Kosten der Überprüfung und weiter gehender Untersuchungen.

# C. Ausbildung

Übungen

a. Grundsatz

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--13}

¹ Die Feuerwehren führen Übungen während folgender Mindestdauer pro Jahr durch:

a. Einsatzzüge: 30 Stunden,
b. Spezialdienste: 10 Stunden,
c. Zusätzliche Kaderübungen bei allen Formationen: 12 Stunden.

² Bei AdF mit zusätzlichen Aufgaben oder Feuerwehren mit Spezialausrüstung wird die Ausbildungsdauer angemessen erhöht.
³ Die Übungen sind gleichmäßig über das Jahr zu verteilen.

b. Stützpunktfeuerwehr

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--14}

Die GVZ und die Standortgemeinde vereinbaren schriftlich den zusätzlichen Übungsumfang der Stützpunktfeuerwehr.

c. Betriebsfeuerwehr, Betriebslöschzug

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--15}

¹ Die Anzahl Übungen der Betriebsfeuerwehren und -löschzüge wird von der GVZ entsprechend den betrieblichen Verhältnissen und Bedürfnissen im Einvernehmen mit der Standortgemeinde und dem Betrieb festgelegt.

² Jährlich wird mindestens eine Übung gemeinsam mit der Ortsfeuerwehr durchgeführt.

Instruktoren, Kursleiter

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--16}

¹ Die GVZ ernennt Personen, welche die vorgeschriebenen Ausbildungskurse bestanden haben, zu Instruktorinnen und Instruktoren.

² Für die im Auftrag der GVZ ausgeführten Tätigkeiten tragen die Instruktorinnen und Instruktoren den Grad eines Hauptmanns.
³ Sie kann für die Durchführung eines Kurses aus dem Kreis des Instruktionskorps Kursleiterinnen und Kursleiter bestimmen.
⁴ Der Bezug von Instruktorinnen und Instruktoren für Kurse im Auftrag der Feuerwehrkoordination Schweiz bedarf der Einwilligung der GVZ.

Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen

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## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--17}

Die GVZ ernennt für spezielle Fachgebiete Personen, welche die vorgeschriebenen Ausbildungskurse bestanden haben, zu Fachausbildern. Sie tragen bei ihrer Tätigkeit als Fachausbilder keinen Grad.

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--18}

¹ Die GVZ ernennt eine kantonale Feuerwehrinspektorin oder einen kantonalen Feuerwehrinspektor sowie eine Person oder mehrere Personen als Stellvertretung.

² Die kantonale Feuerwehrinspektorin oder der kantonale Feuerwehrinspektor sowie deren Stellvertretung nehmen auch die Funktion als kantonale Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter wahr.

³ Die GVZ regelt die Einzelheiten in einem Pflichtenheft.

Fachausbilder

Kantonaler Feuerwehrinspektor

# D. Ausrüstung

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--19}

⁴ ¹ Jede Feuerwehr beschafft und unterhält mindestens die Allgemeines für ihre Kategorie erforderlichen Pflichtfahrzeuge und das Pflichtmaterial.

² Pflichtfahrzeuge und -material sind gemäss den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen zu ergänzen. Die GVZ erlässt Vorschriften für die von ihr subventionierten Ausrüstungen und Fahrzeuge.

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--20}

⁴ ¹ Zur Erfüllung der Leistungsvorgaben benötigt das Ersteinsatzelement ein Tanklöschfahrzeug oder Ersteinsatzfahrzeug sowie ein Personentransportfahrzeug mit Atemschutz.

² Die weiteren Pflichtfahrzeuge der Feuerwehr umfassen ein Öl-/Wasserwehrfahrzeug, ein Personentransportfahrzeug mit Sanitätsmaterial, ein Verkehrsgruppenfahrzeug und ein Mehrzweckfahrzeug.

³ Benachbarte Gemeinden können die in Abs. 2 aufgeführten Fahrzeuge gemeinsam beschaffen.

⁴ Die Ortsfeuerwehr kann bei Bedarf zusätzlich beschaffen:

a. ein Ersteinsatzfahrzeug, wenn die Einwohnerzahl 10 000 übersteigt oder die Leistungsvorgaben der GVZ dies bei Verbandsgemeinden erfordern,

b. pro Ersteinsatzfahrzeug in Verbandsgemeinden ein weiteres Personentransportfahrzeug.

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--21}

Die Grundausrüstung einer Berufsfeuerwehr wird von der Berufsfeuerwehr Gemeinde oder dem Betrieb im Einvernehmen mit der GVZ festgelegt.

1.4.18 - 100

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Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen

Betriebsfeuerwehr, Betriebslöschzug

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--22}

Die Ausrüstung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Betriebslöschzuges richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen und Bedürfnissen sowie nach den Vorschriften der GVZ.

Leistungen der Gemeinden und Betriebe

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--23}

Die Gemeinden und Betriebe stellen der Feuerwehr geeignete Räume für die zweckmäßige Aufbewahrung und Wartung der Ausrüstungen zur Verfügung, welche die Einhaltung der Leistungsvorgaben der GVZ ermöglichen.

# E. Alarmierung und Löschwasser

Notrufnummern

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--24}

Jede Gemeinde lässt die Notrufnummer der Feuerwehr im amtlichen Telefonverzeichnis aufführen. Zusätzlich kann die Rufnummer des Feuerwehrdepots publiziert werden.

Löschwasser

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--25}

¹ Gemeinden, Genossenschaften, Korporationen und Private mit eigener Wasserversorgung stellen das Wasser für Übungen und die Schadenbekämpfung durch die Feuerwehr sowie für Sprinkleranlagen und andere Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.

² Vor der Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern und dem Grundwasser für Übungen der Feuerwehr ist die Einwilligung des Amtes für Landschaft und Natur einzuholen.

³ Der Löschwasservorrat darf nur für den Ernstfalleinsatz verwendet werden. Der verbrauchte Wasservorrat ist sofort zu ersetzen.

# F. Einsatz

Unterstützung bei Einsätzen

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--26}

¹ Kann die zuständige Feuerwehr das Schadenereignis nicht selbst bewältigen, fordert die Einsatzleitung bei der Einsatzleitzentrale (ELZ) rechtzeitig weitere Mittel wie Nachbarschaftshilfe, Fachberatungsdienste und Spezialfirmen an.

² Zur Unterstützung der Feuerwehren bei Sonder- oder Grossereignissen stehen Stützpunktfeuerwehren zur Verfügung. Die Einsatzleitung der Stützpunktfeuerwehr fordert bei der ELZ allfällig notwendige weitere Mittel an.

³ Feuerwehren oder einzelne AdF werden entlassen, sobald es die Lage auf dem Schadenplatz gestattet.

Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen

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## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--27}

Bei einem Schadenereignis liegt die Einsatzleitung bei:

A. der ranghöchsten im Einsatz stehenden Feuerwehroffizierin oder dem ranghöchsten im Einsatz stehenden Feuerwehroffizier der für das Einsatzgebiet zuständigen Feuerwehr,
B. der für das Einsatzgebiet zuständigen Feuerwehr im Falle der Nachbarschaftshilfe sowie beim automatischen Aufgebot der Autodrehleiter-, Hubretter- oder Strassenrettungsgruppe,
C. der von der GVZ als für das Einsatzgebiet zuständig bezeichneten Stützpunktfeuerwehr bei Sonder- oder Grossereignissen,
D. der Berufsfeuerwehr in den Städten Winterthur und Zürich.

Kommandoverhältnisse

## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--28}

¹ Der Sanitätsdienst einer Feuerwehr gewährleistet die notwendige Erstbehandlung und die sanitätsdienstliche Betreuung der vom Schadenereignis betroffenen Personen, bis sie von den ordentlichen Rettungsdiensten übernommen werden.

Sanitäts- und Verkehrsdienste

² Jede Feuerwehr bildet eine genügende Zahl AdF als Laienhelferinnen und Laienhelfer im Sanitätsdienst aus.

³ Der Verkehrsdienst sorgt für das Freihalten der Zufahrtsstrassen für die Einsatzkräfte, die Sicherstellung der Anfahrt der Stützpunkt- und Rettungsfahrzeuge sowie das Absperren, Umleiten und die Regelung des Verkehrs.

⁴ Er kann auch für Sicherungs- und Überwachungsaufgaben auf dem Schadenplatz eingesetzt werden.

Aufgaben des Stabes

## § 29 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--29}

Das Stabspersonal gewährleistet bei einem Einsatz die Journalführung und Verbindung. Es können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

Vermeidung von Schäden

## § 30 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--30}

Die Feuerwehr achtet darauf, dass bei ihren Einsätzen keine vermeidbaren Schäden entstehen.

Abklärung der Schadenursache

## § 31 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--31}

Die Einsatzleitung sorgt dafür, dass der Schadenfall laut Absprache den Untersuchungsorganen und dem Statthalter gemeldet wird, keine allfälligen Beweismittel zerstört oder entfernt werden und die amtlichen Untersuchungsorgane bei der Abklärung der Schadenursache unterstützt werden.

Abschluss eines Einsatzes

## § 32 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--32}

¹ Die Feuerwehr räumt den Schadenplatz auf, soweit dies für die vollständige Löschung des Feuers, für die Beseitigung von weiteren Gefahren und für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Sie nimmt diese Arbeiten im Einvernehmen mit den Untersuchungsorganen und dem Statthalter vor.

1.4.18-100

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Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen

2 Die Feuerwehr sorgt nach jedem Einsatz für eine sofortige Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft und meldet diese umgehend der ELZ.

3 Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter erstellt über jeden Einsatz innert zehn Tagen einen schriftlichen Rapport.

4 Einsatz- und Verrechnungsrapport an die zentrale Inkassostelle der GVZ sind innert 30 Tagen und nach den Vorgaben der GVZ einzureichen.

## § 33 — 5 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_211--33}

1 OS 65, 688; Begründung siehe ABl 2010, 1931.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 861.1.
4 Fassung gemäss B vom 12. Februar 2018 (OS 73, 151; ABl 2018-02-23). In Kraft seit 1. April 2018.
5 Aufgehoben durch B vom 12. Februar 2018 (OS 73, 151; ABl 2018-02-23). In Kraft seit 1. April 2018.