# Tarifordnung für den Bezug von Alarmierungskomponenten der GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich und Alarmierungsdienstleistungen der Einsatzleitzentrale (ELZ)

861.34


(vom 17. Dezember 2018)¹

Die Direktion der GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich,

gestützt auf § 24 a Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978³, § 15 der Feuerwehrverordnung vom 22. April 2009⁴ und § 4 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966²,

beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_34--1}

¹ Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten den Partnerorganisationen und Privaten gemäss § 15 Abs. 2 der Feuerwehrverordnung für von der GVZ zur Verfügung gestellte Alarmierungskomponenten und -dienstleistungen auferlegt werden. Die Tarifordnung gilt sinngemäss für den Bezug von zusätzlichen Pagern der Feuerwehr für die Wahrnehmung von Dienstleistungsaufgaben sowie zusätzlichen Reservepagern.

² Die Tarifordnung findet keine Anwendung, wenn die Kosten in einer Leistungsvereinbarung mit der GVZ geregelt sind.
³ Die GVZ regelt die Voraussetzungen zur Finanzierung der Alarmierungskomponenten für die Erstalarmierung der Feuerwehr in einer separaten Weisung.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_34--2}

¹ Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber den Bezügern gemäss § 1 Abs. 1 ist die GVZ.

² Die Rechnungstellung durch die GVZ erfolgt jährlich jeweils im Oktober des laufenden Jahres. Für angebrochene Monate erfolgt die Rechnungstellung anteilmäßig.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_34--3}

|  Jährliche Pager- und Verwaltungskosten | pro Teilnehmer  |
| --- | --- |
|  Miete des Pagers (inkl. Ladegerät und Abonnement) | Fr. 324.00  |
|  Verwaltungskosten (inkl. Programmierung GVZ-RIC sowie Mutationen) | Fr. 36.00  |
|  Total | Fr. 360.00  |

Anwendungsbereich

Anspruchsberechtigung und Rechnungstellung

Tarif Alarmierungskomponenten

1.4.19 - 104

861.34

Tarifordnung Alarmierung

|  Nutzungskosten | pro Fall  |
| --- | --- |
|  Pager-Ruf (GVZ-RIC) | Fr. 0.50  |
|  Ersatz verlorener oder zerstörter Pager | Fr. 250.00  |
|  Reinigung verschmutzter Pager oder Zubehör bei Rücksendung | Fr. 25.00  |
|  Sonderprogrammierung Pager (nicht GVZ-RIC) | Fr. 100.00  |
|  Zubehör und Ersatzteile | Preisliste GVZ  |

Kosten für den Bezug von Alarmierungsdienstleistungen der ELZ

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_34--4}

Für die Alarmierungsdienstleistungen der Einsatzleitzentrale (ELZ) werden folgende Kosten in Rechnung gestellt:

|  Jährliche Lizenzkosten
Feuerwehr-Administrations-System (FAS) | pro Organisation  |
| --- | --- |
|  Lizenzkosten FAS | Fr. 195.00  |
|  Jährliche Kosten Alarmierungsdienstleistungen der ELZ | pro Teilnehmer  |
| --- | --- |
|  Kostenanteil ELZ (Pager- und SMS-Alarmierung) inkl. Transfer auf Pager- und SMS-Gateway ab Einsatzleitsystem und Rückfall ebene Telefonalarmierung | Fr. 30.00  |
|  Ist ein Teilnehmer in mehreren Organisationen, so wird der Kostenanteil derjenigen Organisation in Rechnung gestellt, in der er mit dem Status «Primär» eingeteilt ist. |   |
|  Kostenanteil ELZ Telefonkonferenz (TK) und Autonome Konferenz (AK): |   |
|  – TK mit Gesprächsbeteiligung der ELZ | Fr. 264.00  |
|  – AK ohne Gesprächsbeteiligung der ELZ | Fr. 120.00  |
|  Ist ein Teilnehmer derselben Organisation in mehrere TK oder AK eingeteilt, so wird dessen Kostenanteil nur einmal in Rechnung gestellt. |   |

Inkraftsetzung

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-861_34--5}

Diese Tarifordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.

1. OS 74.168; Begründung siehe ABl 2018-12-21.
2. LS 682.
3. LS 861.1.
4. LS 861.2.