# Geschäftsreglement für die Gebäudeversicherung

862.111


(vom 10. Dezember 1999¹,²

Der Verwaltungsrat,

gestützt auf § 7a Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975⁴,

beschliesst:

## I. — Verwaltungsrat {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-862_111--I}

### 1.1 Zusammensetzung und Zuständigkeit

Die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten des Verwaltungsrates sind im Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975⁴ in den Paragrafen 7 und 7a festgehalten.

### 1.2 Sitzungen

¹ Der Verwaltungsrat versammelt sich in der Regel dreimal im Jahr. Der Präsident, der Vizepräsident oder 3 Mitglieder des Verwaltungsrats sind berechtigt, den Verwaltungsrat zu ausserordentlichen Sitzungen einzuberufen.

² Die Direktion erstellt die Traktandenliste und besorgt die Protokollführung. Sie ist zusammen mit der Sitzungseinladung den Mitgliedern mindestens 8 Tage vor der Sitzung zuzustellen.

### 1.3 Beschlussfassung

¹ Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse offen mit einfachem Stimmenmehr. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.

² Dringende Geschäfte können auf dem Zirkulationsweg behandelt werden.

1.7.09 - 65

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Geschäftsreglement für die Gebäudeversicherung

## 1.4 Beratende Stimme Direktion

Der Direktor oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.

## 1.5 Weitere Sitzungsteilnehmende

Die Direktion kann für bestimmte Geschäfte weitere Personen zu den Beratungen beziehen.

## 1.6 Protokoll

Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Es ist den Mitgliedern zuzustellen und an der folgenden Sitzung zu genehmigen.

## 1.7 Unterschrift

Für den Verwaltungsrat zeichnet der Präsident, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter zusammen mit dem Direktor oder dessen Stellvertreter.

## 1.8 Vergütung und Spesen

Der Verwaltungsrat legt auf Amtsdauer die jährliche Vergütung und Spesenpauschale fest.

## 1.9 Anlageausschuss

1. Der Verwaltungsrat bestellt aus seiner Mitte einen Anlageausschuss. Dem Ausschuss gehören mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates an. Die Direktion nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil und besorgt das Sekretariat.
2. Dem Ausschuss obliegen die Vorbereitung der in die Kompetenz des Verwaltungsrates fallenden Anlagegeschäfte und die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen in diesen Bereichen. Er überwacht die Einhaltung der Anlagerichtlinien.

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## II. — Direktion {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-862_111--Ii}

### 2.1 Aufgaben

Die Aufgaben der Direktion sind im Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975⁴ und im Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978³ festgehalten.

### 2.2 Organisation

Die Organisation, die Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen der Mitglieder der Direktion werden im Direktionsreglement festgelegt.

## III. — Inkrafttreten {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-862_111--Iii}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

1.7.09 - 65

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¹ OS 56.9.
² Vom Regierungsrat genehmigt am 22. Dezember 1999.
³ LS 861.1.
⁴ LS 862.1.
⁵ Eingefügt durch B vom 30. April 2009 (OS 64, 268). In Kraft seit 31. Mai 2009.