# Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

901.2


(vom 12. Juni 1988)¹

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-901_2--1}

Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die Reserven nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven⁵ ausscheiden, Steuervergünstigungen.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-901_2--2}

¹ Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern berechtigt.

Berechtigte Unternehmen

² Der Regierungsrat kann in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes⁵ Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern zur Bildung von Reserven berechtigen.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-901_2--3}

¹ Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Erreicht dieser Anteil nicht Fr. 10 000, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.

Jährliche Einlage und Höchstbestand

² Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-901_2--4}

¹ Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmäßig begründete Aufwendungen.

Bemessung der Steuervergünstigung

² Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-901_2--5}

¹ Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen

nachträgliche Besteuerung

a. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß erbringt;
b. die Betriebstätigkeit in der Schweiz einstellt.

² Vom aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-901_2--6}

Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes².

Anwendung des Steuergesetzes

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-901_2--7}

Wer unrechtmäßig eine Steuervergünstigung erlangt, wird nach den Strafbestimmungen des Steuergesetzes² beurteilt.

Strafbestimmung

1.4.09-64

901.2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Vollzug

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-901_2--8}

Eine Verordnung⁴ regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Kantons und des Bundes.

Verhältnis zum bisherigen Recht

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-901_2--9}

Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwenden.

Änderung bisherigen Rechts

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-901_2--10}

Das Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952³ wird wie folgt geändert: . . .⁶

Aufhebung bisherigen Rechts

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-901_2--11}

Der Regierungsrat hebt das Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952 auf, sobald alle nach bisherigem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven aufgelöst oder verwendet sind.

Erstmalige Anwendung

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-901_2--12}

¹ Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf die Einschätzungen für das Steuerjahr 1989.

² Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

Inkrafttreten

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-901_2--13}

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

¹ OS 50, 473.
² LS 631.1.
³ Aufgehoben; OS 39, 218 und GS VII, 3.
⁴ LS 901.21.
⁵ SR 823.33.
⁶ Text siehe OS 50, 474.