# Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV)

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(vom 1. Dezember 1999)¹

Der Regierungsrat beschliesst:

## I. — Zweck, Bildungsziel {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--I}

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--1}

Diese Verordnung umschreibt die Grundzüge der landwirtschaftlichen, bäuerlich-hauswirtschaftlichen und landwirtschaftlich-spezialberuflichen Ausbildung sowie der landwirtschaftlichen Beratung.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--2}

Ausbildung, Weiterbildung und Beratung zielen auf die Entwicklung und Erhaltung der Fähigkeit, sich den Anforderungen der Landwirtschaft zu stellen und die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Interessen zu einem wertvollen Ganzen zu verknüpfen.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--3}

Eine Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Schulen, Beratungsdiensten und Amtsstellen ist anzustreben.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--4}

⁵ Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) kann zum Zweck der Verbesserung der Ausbildung und Beratung zeitlich befristete Schulversuche anordnen und zeitlich befristete oder regional begrenzte neue Beratungskonzepte in Kraft setzen.

## II. — Zuständigkeiten und Organisation {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--Ii}

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--5}

⁵ Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem ALN, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--6}

Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine aus höchstens 19 Mitgliedern bestehende landwirtschaftliche Bildungskommission und bestimmt den Vorsitz.

² Die Kommission ist Beratungs- und Aufsichtsorgan. Sie wird beim Entscheid über grundlegende Berufsbildungs- und Beratungsfragen einbezogen. Aufsichtsschwerpunkte sind die Lehr- und Anlehrverhältnisse und der Schulbetrieb. Im Einzelnen richten sich ihre Aufgaben, Befugnisse und Mitwirkungsrechte nach einem von der Baudirektion⁴ zu erlassenden Reglement.

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3 Der Kommission oder einem Kommissionsausschuss fallen die Aufgaben gemäss Art. 119 Abs. 3 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes² zu.

4 Mit Zustimmung des ALN⁵ kann die Kommission für ihre Aufsichtstätigkeit Sachverständige einsetzen.

Lehrer-konferenz

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--7}

Der Lehrerkonferenz gehören die für den betreffenden Lehrgang eingesetzten Hauptlehrkräfte und Lehrbeauftragten an.

Weiterbildung

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--8}

Hauptlehrerinnen, Hauptlehrer und Lehrbeauftragte können zur Teilnahme an Weiterbildungstagungen und -kursen verpflichtet werden.

## III. — Berufsberatung {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--Iii}

Information, Dokumentation und Koordination

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--9}

Das ALN⁵ erteilt Auskünfte über Lehre, Aus- und Weiterbildung und dokumentiert Interessentinnen und Interessenten. Es kann in Volksschulen Informationsveranstaltungen durchführen oder eine Lehrstellenvermittlung betreiben. Es koordiniert seine Tätigkeit mit den nicht landwirtschaftlichen Berufsberatungsstellen.

## IV. — Berufliche Grundausbildung {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--Iv}

## 1. Allgemeine Vorschriften über das Lehrverhältnis und den beruflichen Unterricht

Lehrverträge

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--10}

Lehrverträge sind auf einem vom ALN⁵ genehmigten Formular abzuschliessen.

Lehrmeister-kurse

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--11}

Das ALN⁵ führt die Aus- und Weiterbildungskurse für Lehrmeisterinnen und Lehrmeister durch oder beteiligt sich an von Dritten veranstalteten Kursen mit Beiträgen oder anderen Mitteln. Dabei ist eine Zusammenarbeit mit der landwirtschaftlichen Bildungskommission, den Berufsorganisationen und mit ausserkantonalen Behörden oder Verbänden anzustreben.

Ausbildungsprogramme; Schul- und Hausordnung

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--12}

¹ Die Ausbildungsprogramme strukturieren die Lehrgänge und legen die zur Erreichung der Ausbildungsziele nötigen Stundenzahlen für die einzelnen Fächer fest.

² Die Schul- und Hausordnung regelt insbesondere das Disziplinar- und Absenzenwesen.

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## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--13}

Das ALN⁵ legt den Schuljahresbeginn und die Ferientermine fest und bestimmt den Schulort.

Schuljahr; Schulort
Aufnahme; Probezeit

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--14}

¹ Das ALN⁵ entscheidet über die Zulassung zu den Lehrgängen. Personen, die die einzelnen Voraussetzungen nicht erfüllen, können als Hospitantin oder Hospitant zugelassen werden.

² Die definitive Zulassung zu einem Lehrgang kann vom Bestehen einer Probezeit abhängig gemacht werden.
Zeugnisse; Promotion

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--15}

Die Lehrerkonferenz bewertet die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in Semester- oder Jahreszeugnissen. Sie entscheidet über das Bestehen von Zwischen- und Schlussprüfungen.

Lehrmittel

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--16}

Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel gehen in der Regel zu Lasten der Schülerinnen und Schüler.

Exkursionen

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--17}

Die Kosten von Exkursionen können ganz oder teilweise den Teilnehmenden belastet werden.

# 2. Berufslehre als Landwirtin oder Landwirt

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--18}

Die Berufslehre wird auf anerkannten Lehrbetrieben absolviert und durch den Unterricht an der Berufsschule und an der Landwirtschaftsschule ergänzt.

Lehre und Unterricht

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--19}

Für Personen mit einer abgeschlossenen nicht landwirtschaftlichen Ausbildung können verkürzte Grundausbildungs-Lehrgänge angeboten werden.

Zweitausbildung

# 3. Berufslehre in den landwirtschaftlichen Spezialberufen

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--20}

In den landwirtschaftlichen Spezialberufen kann das ALN⁵ Organisation und Durchführung der Berufslehre und der Lehrabschlussprüfungen den entsprechenden Vereinen und Berufsverbänden übertragen.

Delegation; Verhältnis zur allgemeinen Berufsrichtung

# 4. Berufslehre für Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter mit Schwerpunkt Landwirtschaft

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--21}

Die Berufslehre wird auf anerkannten Lehrbetrieben absolviert und durch den Berufsschulunterricht an der Bäuerinnenschule ergänzt.

Lehre und Unterricht

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## 5. Anlehre

Verhältnis zur Berufslehre

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--22}

¹ Lehrgänge für Anlehrlinge haben individualisierte, vorwiegend praktische Ausbildungsziele.

² Der Anlehrunterricht wird in Kleinklassen angeboten.
³ Unterrichtsbesuch, Schulbericht, Abschlusskontrolle und Mitwirkung von Prüfungsorganen werden in einem Reglement geregelt. Fehlen besondere Vorschriften, sind die Bestimmungen über die Berufslehre sinngemäss anzuwenden.

## 6. Berufsmittelschule

Schultyp

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--23}

Es wird eine Berufsmittelschule geführt, die in die Berufs- oder Landwirtschaftsschule integriert sein oder in besonderen Kursen nach der Lehrabschlussprüfung angeboten werden kann. Sie schliesst mit einer eidgenössischen Berufsmaturität ab. Aufnahmebedingungen und Lehrplan richten sich nach Art. 33 ff. der Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung vom 13. Dezember 1993³.

## V. — Strukturierte Weiterbildung {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--V}

Allgemeine Bestimmungen

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--24}

Die allgemeinen Verordnungs- und Reglementsbestimmungen zur beruflichen Grundausbildung, insbesondere §§ 12 ff. dieser Verordnung, gelten sinngemäss für die strukturierte Weiterbildung.

Kursangebot

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--25}

Nach Massgabe der Nachfrage wird ein möglichst vielfältiges Spektrum von Weiterbildungslehrgängen und -kursen angeboten, die auf der Grundausbildung aufbauen. Dazu gehören insbesondere Kurse an bäuerlich-hauswirtschaftlichen und weiteren Fachschulen, Betriebsleiterinnen-, Betriebsleiter-, Techniker- und Ingenieurschulen.

## VI. — Beratung {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--Vi}

Allgemeines

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--26}

¹ Die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung steht allen in der Landwirtschaft tätigen Personen offen. Sie kann auch von Amtsstellen, landwirtschaftlichen Selbsthilfeorganisationen und weiteren Dritten in Anspruch genommen werden.

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2 Mit Zustimmung der Baudirektion können Organisation und Durchführung der Beratung privaten Institutionen, Unternehmen oder Einzelpersonen übertragen werden. Das ALN sorgt für die Qualitäts- und Effizienzkontrolle.⁵

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--27}

Die Beratung wird je nach Zielpublikum und Beratungsinhalt in verschiedenen Formen angeboten: Einzelberatung, Gruppenberatung, Weiterbildungskurse, Kurzauskünfte, Gutachten, Projekte, Plattformaufgaben, Fachpublikationen, Versuche und Vollzugsaufgaben auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Aufträge.

Beratungsformen

## VII. — Schlussbestimmung {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--Vii}

## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-915_11--28}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Kantonale Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung vom 28. November 1979 aufgehoben.

Inkrafttreten;
Aufhebung bisherigen Rechts

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