# Kantonale Waldverordnung (KWaV)

921.11

# Kantonale Waldverordnung (KWaV)⁷

(vom 28. Oktober 1998)¹

Der Regierungsrat beschliesst:

## 1. Schutz des Waldes vor Eingriffen

## § 1 — ¹ Bewilligungspflichtig sind Veranstaltungen, bei denen {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-921_11--1}

a. in erheblichem Masse technische Hilfsmittel wie Licht- oder Verstärkeranlagen verwendet werden oder
b. voraussichtlich mehr als 500 Personen teilnehmen.

² Die Bewilligung kann verweigert oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, wenn die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen wie der Schutz des Wildes, insbesondere in der Zeit zwischen 15. April und 15. Juni, oder der Naturschutz dies verlangen.

³ Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 100 teilnehmenden Personen sind meldepflichtig. Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Veranstalter die Interessen im Sinne von Abs. 2 berücksichtigen.

⁴ Bewilligungsgesuche sind mindestens zwei, Meldungen einen Monat im Voraus bei der Gemeinde einzureichen. Die Gesuche enthalten alle notwendigen Angaben, insbesondere über die voraussichtliche Zahl der Teilnehmenden, die räumliche und zeitliche Beanspruchung des Waldes und die Infrastruktur.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-921_11--2}

Rückegassen und Trampelpfade gelten nicht als Strassen oder Wege gemäss § 6 des Waldgesetzes³.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-921_11--3}

⁵ Bauten und Anlagen innerhalb der Waldabstandslinie oder bei deren Fehlen innerhalb eines Waldabstandes von 15 m sind bewilligungspflichtig.

## 2. Pflege und Nutzung des Waldes

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-921_11--4}

⁷ Die Baudirektion setzt die Waldentwicklungspläne fest. Diese

a. erfassen und gewichten die an den Wald gestellten Ansprüche,
b. legen die langfristigen Ziele der Waldentwicklung fest,
c. bezeichnen die Flächen, für die besondere Ziele festgelegt werden,

1. 1.23 - 119

921.11

Kantonale Waldverordnung (KWaV)

d. bezeichnen die Flächen, bei denen Interessenkonflikte bestehen,
e. setzen Prioritäten für den Vollzug und machen Aussagen über das weitere Vorgehen.

b. Durchführung

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-921_11--5}

⁵ ¹ Der kantonale Forstdienst legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden fest:

a. den Perimeter,
b. den Zeitpunkt, an dem die Planung durchgeführt wird,
c. das Mitwirkungsverfahren.

² Die regionalen Planungsverbände und die interessierten kantonalen Amtsstellen werden rechtzeitig in die Planung einbezogen.

c. Revision

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-921_11--6}

⁵ Die Waldentwicklungspläne werden in der Regel alle 15 Jahre überprüft und nötigenfalls angepasst.

Ausführungsplanung

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-921_11--7}

⁵ ¹ Die Ausführungsplanung setzt die überbetrieblichen Vorgaben um.

a. Allgemein

² Sie bezeichnet
a. die Ziele,
b. die erforderlichen Massnahmen,
c. die Organisation und Finanzierung des Vollzugs.

b. Betriebsplan

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-921_11--8}

⁵ ¹ Ab 50 ha Waldeigentum wird ein Betriebsplan ausgearbeitet. In begründeten Fällen kann der Waldentwicklungsplan von dieser Pflicht entbinden. Im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde kann ein Betriebsplan für kleinere Waldflächen erstellt werden.

² Nebst den Inhalten gemäß § 7 Abs. 2 beschreibt der Betriebsplan die Bewirtschaftungsabsichten, nennt die waldbaulichen Massnahmen und die voraussichtlichen Nutzungsmengen.

³ Der Betriebsplan wird nach den Bedürfnissen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer oder auf Anordnung des Forstdienstes überprüft und nötigenfalls angepasst. Die Anordnung erfolgt bei wesentlich veränderten Wald- oder Planungsverhältnissen oder wenn die langfristige Erfüllung der Waldfunktionen nicht mehr gewährleistet ist.

Planungsgrundlagen

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-921_11--9}

⁵ ¹ Soweit erforderlich erhebt der kantonale Forstdienst Planungsgrundlagen, die insbesondere Auskunft geben über

a. die Standortverhältnisse und Wuchsbedingungen,
b. den Waldaufbau,
c. den Gesundheitszustand des Waldes,
d. die Eigentumsverhältnisse,
e. die aktuelle Nutzung des Waldes.

Kantonale Waldverordnung (KWaV)
921.11

² Er ermittelt die Waldflächen, die besondere Funktionen auszuüben vermögen, wie etwa als Schutzwald, Reservatsflächen oder naturkundlich bedeutende Waldstandorte.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-921_11--10}

⁵ Zur Schonung von Boden, Flora und Fauna darf für die Waldbewirtschaftung in der Regel nur auf Strassen, Maschinenwegen und Rückegassen gefahren werden.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-921_11--11}

⁴ Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlägen nahe kommen, können ausnahmsweise bewilligt werden, insbesondere für:

a. Baum- und Altholzbestände, welche nicht natürlich oder durch Unterpflanzung vorverjüngt werden können,
b. Nachzucht von standortgerechten Baumarten, sofern die Verjüngung nicht im Schirm- oder Saumschlagverfahren möglich ist,
c. Naturschutzmassnahmen, die im Waldentwicklungsplan oder der Ausführungsplanung festgelegt sind.

² Kahlschläge, durch welche benachbarte Waldbestände erheblich gefährdet werden können, werden nur im Einvernehmen mit den betroffenen Nachbarn bewilligt.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-921_11--12}

⁴ Die Teilung von Waldgrundstücken von weniger als 2 ha wird in der Regel nicht bewilligt.

² Die Fläche neu entstehender Grundstücke muss in der Regel mindestens 1 ha betragen.

³ Die Teilungsbeschränkungen der Landwirtschaftsgesetzgebung² bleiben vorbehalten.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-921_11--13}

Wildschadenverhütungskonzepte werden unter Leitung des kantonalen Forstdienstes in Zusammenarbeit mit den betroffenen kantonalen Amtsstellen, der Gemeinde, den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern sowie der Jagdgesellschaft ausgearbeitet. Der Kanton⁷ übernimmt die Konzeptkosten.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-921_11--13}

a.⁸ ¹ Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) richtet Beiträge an Massnahmen im Rahmen des naturnahen Waldbaus aus.

² Massnahmen in Ersatz- und in freiwilligen Neuaufforstungen sind nicht beitragsberechtigt.

³ Das ALN erlässt Richtlinien.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-921_11--13}

b.⁸ ¹ Schutzeinrichtungen für Jungwald werden beseitigt, wenn

a. der Jungwald nicht mehr gefährdet ist oder
b. die Schutzeinrichtungen den Schutz nicht mehr gewährleisten, weil sie nicht mehr unterhalten werden.

Bewirtschaftungs-vorschriften

Kahlschlag

Teilung

Wildschaden-verhütung

Beiträge an Massnahmen zur Wildschadenverhütung

Beseitigung von Schutzeinrichtungen

1.1.23-119

921.11

Kantonale Waldverordnung (KWaV)

2 Auf Antrag kann das ALN auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers den Abbruch verfügen. Antragsberechtigt sind die Jagdgesellschaft und der Forstdienst.

## 3. Finanzierung

Kosten für die Jungwaldpflege

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-921_11--14}

Beitragsberechtigt sind die anrechenbaren Kosten für die Mischungsregulierung und die Auslese in den Entwicklungsstufen Dickung und Stangenholz. Die Massnahmen sind gemäss den Weisungen des kantonalen Forstdienstes auszuführen.

## § 15 — ⁶ {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-921_11--15}

## 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Vollzug

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-921_11--16}

⁹ Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Waldgesetzgebung dem ALN.

Übergangsbestimmung

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-921_11--17}

Gemeinden und Korporationen, die den Forstreservefonds auflösen, verwenden die vorhandenen Mittel für forstbetriebliche Aufwendungen.

1 OS 55, 155.
2 LS 910.1.
3 LS 921.1.
4 Text siehe OS 55, 158.
5 Vom UVEK genehmigt am 22. Januar 1999.
6 Aufgehoben durch RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 60, 131). In Kraft seit 1. Januar 2005.
7 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2012 (OS 68, 129; ABl 2012-07-20). In Kraft seit 1. April 2013.
8 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2022 (OS 77, 636; ABl 2022-11-04). In Kraft seit 1. Januar 2023.
9 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2022 (OS 77, 636; ABl 2022-11-04). In Kraft seit 1. Januar 2023.