# Fischereireglement (Änderung)

# 923.12

# Fischereireglement

(Änderung vom 18. Dezember 2025)

Die Baudirektion,

gestützt auf §§ 5 und 12 der Fischereiverordnung vom 18. Juni 2008² und auf § 11 der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 2007³,

verfügt:

Das Fischereireglement vom 22. September 2008 wird wie folgt geändert:

Sachkundenachweis

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--1}

Abs. 1 unverändert.

² Fischereiberechtigte müssen sich den Kontrollorganen ausweisen können und ihre Fischereiberechtigung sowie den Sachkundenachweis physisch oder digital vorweisen können.

Abs. 3 wird aufgehoben.

Abs. 4 wird Abs. 3

Fischereiberechtigungen für staatliche Pachtgewässer

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--2}

Die Fischereiausübung ist nur mit einer gültigen Fischereikarte erlaubt. Auf Antrag der Pachtgesellschaft werden gemäss Pachtvertrag folgende Fischereikarten als Fischereiberechtigungen verliehen:

lit. a wird aufgehoben.

lit. b wird zu lit. a.

b. die Pächterinnen und Pächter sind zur Abgabe von unentgeltlichen Gästekarten von beschränkter Dauer berechtigt. Pro Revier darf eine Gästekarte bezogen werden. Wenn die vorgeschriebene Mindestzahl von Jahreskarten erreicht ist, können auch mehr Gästekarten bezogen werden.

lit. c wird aufgehoben.

lit. d wird zu lit. c.

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d. Tageskarte; die Pächterinnen und Pächter sind zur Abgabe von Tageskarten verpflichtet, sofern dies im Pachtvertrag festgehalten ist und wenn gegen die Bewerberinnen und Bewerber keine Ausschlussgründe gemäss § 7 des Fischereigesetzes¹ vorliegen. Die Tageskarte kostet Fr. 30.

e. Tagespatente für Pachtreviere können bei der Fischerei- und Jagdverwaltung (FJV) oder einer durch die Pachtgesellschaft bezeichneten Patentausgabestelle mit geregelten Öffnungszeiten bezogen werden. Patentausgabestellen können eine Patentausstell-Gebühr von Fr. 5 erheben.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--3}

¹ Das Seenpatent berechtigt zur Ausübung der patentpflichtigen Uferfischerei am Greifen-, Pfäffiker- und Zürichsee (einschliesslich sankt-gallischen und schwyzerischen Teils des Zürichsees) sowie Obersee.

² Das Patent für einen See berechtigt zur Ausübung der patentpflichtigen Uferfischerei entweder am Greifensee, am Pfäffikersee oder am Zürichsee (nur zürcherischer Teil).

³ Der Zusatz Gast berechtigt in Verbindung mit dem Seenpatent oder dem Patent für einen See, ohne Verwendung von zusätzlichen Gerätschaften und bei gleichbleibenden Tagesfanglimiten eine Gastperson vom Ufer aus oder im selben Boot mitfischen zu lassen. Alle gefangenen Fische sind in die Fischfangstatistik der Patentinhaberin oder des Patentinhabers einzutragen. Bei der Uferfischerei darf die Gastperson höchstens in Wurfweite von der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber entfernt fischen. Der Zusatz Gast gilt auf dem Hoheitsgebiet der Kantone Schwyz und St.Gallen nur im Rahmen der Bootsfischerei.

⁴ Der Zusatz Boot berechtigt in Verbindung mit dem Seenpatent oder dem Patent für einen See zusätzlich zur Ausübung der Bootsfischerei.

⁵ Das Tagespatent für einen See berechtigt zur Ausübung der patentpflichtigen Ufer- und Bootsfischerei wahlweise am Greifen-, Pfäffiker- oder Zürichsee (Zürichsee nur zürcherischer Teil).

⁶ Das Flusspatent berechtigt zur Ausübung der patentpflichtigen Uferfischerei an den als Patentrevieren ausgeschiedenen Flussabschnitten gemäss Liste der FJV. Das Flusspatent ist als Jahres- und als Tagespatent erhältlich. Die Zusätze Gast und Boot sind nicht in Kombination mit dem Flusspatent erhältlich.

Angelfischereiberechtigungen für Patentgewässer

23.2.2026 - OS Band 81

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Fischereireglement

|  Patente | Leistungen | Dauer | Preis in Fr.  |   |
| --- | --- | --- | --- | --- |
|   |  |  | Erwachsene | Jugendliche (vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)  |
|  Seenpatent | Zürichsee, einschliesslich Obersee, Greifensee und Pfäffikersee. Berechtigt zur Fischerei vom Ufer aus. | Jahr | 160 | 60  |
|  Patent für einen See: Zürichsee (zürcherischer Teil), Greifensee, Pfäffikersee | Einzelner See, berechtigt zur Fischerei vom Ufer aus. | Jahr | 100 | 35  |
|  Patent für einen See: Zürichsee (zürcherischer Teil), Greifensee, Pfäffikersee | Einzelner See, berechtigt zur Fischerei vom Ufer und vom Boot aus. | Tag | 30 | 12  |
|  Flusspatent | Rhein 32 (einschliesslich Bootspatent) und Limmat 358 (Fischerei vom Ufer aus). | Jahr | 170 | 60  |
|  Flusspatent | Rhein 32 (einschliesslich Bootspatent) und Limmat 358 (Fischerei vom Ufer aus). | Tag | 30 | 12  |
|  Zusätze |  |  |  |   |
|  Zusatz Gast | Dieser Zusatz erfordert ein gültiges 1-Jahres-Seenpatent oder 1-Jahres-Patent für einen See. | Jahr | 60 | 60  |

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|  Patente | Leistungen | Dauer | Preis in Fr.  |   |
| --- | --- | --- | --- | --- |
|   |  |  | Erwachsene | Jugendliche
(vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)  |
|  Zusatz Boot | Dieser Zusatz erfordert ein gültiges 1-Jahres-Seenpatent oder 1-Jahres-Patent für einen See. | Jahr | 160 | 70.00
(ab 14 Jahren erhältlich)  |

7 Patentausgabestellen können eine Patentausstell-Gebühr von Fr. 5 erheben. Die FJV erhebt für die Ausstellung von Papierpatenten (alle Kategorien) eine Ausstellgebühr von Fr. 10.

Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 8 und 9.

10 Die Gebühr für bereits bezogene Patente wird nicht zurückerstattet, vorbehalten bleibt § 22 des Gesetzes über die Fischerei.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--4}

¹ Die FJV kann für besondere Anlässe, insbesondere für Instruktionskurse und Vereinsanlässe, auf begründetes schriftliches Gesuch hin pauschale Fischereiberechtigungen für eine bestimmte Personengruppe ausstellen. Für staatliche Pachtreviere braucht es dazu einen schriftlichen Antrag der bevollmächtigten Person.

² Die Gebühr für eine Pauschalberechtigung pro Anlass beträgt Fr. 110, für Jungfischeranlässe Fr. 35.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--5}

Die Gebühr für Duplikate von verloren gegangenen Patenten, Karten und Fangstatistiken beträgt Fr. 35.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--6}

¹ Der Krebsfang in den staatlichen Pachtgewässern ist den Pächterinnen und Pächtern vorbehalten. Dazu dürfen Reusen verwendet werden.

² Die Reusen müssen täglich kontrolliert werden und müssen mit den Kontaktdaten der Pächterin oder des Pächters versehen sein.

³ In Gewässern mit Sonderrechten können die Fischereirechtsinhaberinnen und -inhaber Krebsfangbewilligungen für die Reusenfischerei erteilen.

4 In Gewässern mit Beständen von Krebsarten nach Anhang 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (Roter Sumpfkrebs, Signal-, Kamber- und Galizierkrebs u.a.) ist der Krebsfang in Abweichung von Abs. 1 und 2 nur mit Bewilligung der FJV erlaubt.

Pauschalberechtigung für die Angelfischerei

Duplikate

Krebsfang

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Fischereireglement

Bootsfischerei

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--7}

¹ Die Bootsfischerei ist nur von immatrikulierten Booten aus erlaubt.

² Die Fischereiausübung aus mit Ruderschlägen oder laufendem Motor bewegten Booten gilt als Schleppangelfischerei.

Mithilferegelung

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--8}

¹ Inhaberinnen und Inhaber einer Fischereiberechtigung dürfen Personen unter 14 Jahren zur Mithilfe bei der Angelfischerei ohne zusätzliche Geräte und unter Beibehaltung der Tagesfanglimite beiziehen. Diese Mithilferegelung gilt auf dem Hoheitsgebiet der Kantone Schwyz und St. Gallen nur im Rahmen der Bootsfischerei.

² Für Pächterinnen und Pächter von Pachtrevieren gilt zusätzlich die Regelung nach § 16 des Fischereigesetzes.
³ Von der Hilfsperson gefangene Fische müssen in der Fangstatistik der fischereiberechtigten Person eingetragen werden.

Allgemeine Vorschriften zum Angelgerät

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--9}

¹ Es sind folgende Geräte und Hilfsmittel erlaubt (gilt nicht für den Zürichsee):

a. bis zu fünf Köder pro Schnur/Zügel,
b. Montagen mit mehr als einem Köder pro Schnur/Zügel dürfen nur mit Einfachhaken bestückt sein,
lit. c-h unverändert.
² Wo das Waten erlaubt ist, dürfen nur Watschuhe ohne Filzsohlen verwendet werden.
³ Wathosen und Watschuhe sowie Feumer (Kescher) müssen vor einem Gewässerwechsel vollständig trocknen.

Abstand von ausgelegten Netzen

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--10}

Angelfischerinnen und Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischerei-Netzen einen Abstand von 50 Metern einzuhalten. Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben das Platzvorrecht vor Angelfischerinnen und Angelfischern.

Umgang mit gefangenen Fischen

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--11}

¹ Untermassige Fische oder solche, die während ihrer Schonzeit gefangen werden, sind sofort sorgfältig und mit nassen Händen zurückzusetzen.

² Fische, die nicht zurückgesetzt werden, sind unmittelbar nach dem Fang fachgerecht zu töten.
³ Die Hälterung lebender Fische ist nicht gestattet.

Köderfische

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--12}

¹ Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden und nur solche, die aus dem Gewässer stammen, in dem sie verwendet werden.

² Im Gewässer, für das eine Fischereiberechtigung vorliegt, dürfen Fischereiberechtigte Köderfische für den Eigenbedarf zusätzlich zur Rute mit einem Aquarienkescher, einer Köderfischflasche oder einer Köderfischreuse fangen.


Fischereireglement
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³ Reusen oder Köderfischflaschen müssen täglich kontrolliert werden und mit den Kontaktdaten der fischereiberechtigten Person versehen sein.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--13}

¹ Die Fischereiberechtigten, auch in Revieren mit Sonderrechten, sind verpflichtet, die Fischfangstatistik entsprechend den Weisungen der FJV zu führen.

² Für verspätet oder nicht eingereichte Fangstatistiken wird eine Umtriebsgebühr von Fr. 50 verrechnet.

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--14}

¹ In allen Gewässern sind Fischarten, die in Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)⁴ den Gefährdungsstatus 0 (ausgestorben) oder 1 (vom Aussterben bedroht) aufweisen, ganzjährig geschont. Bei einem allfälligen Fang ist gemäss § 11 Abs. 1 zu verfahren.

² Steinkrebs und Dohlenkrebs sind ganzjährig geschützt.

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--15}

Abs. 1 und 2 unverändert.

³ Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Fliegen mit der Fliegenrute. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen nur kleine Haken bis Hakengröße 8 aufweisen.

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--19}

¹ Fischereiberechtigte mit Sachkundeausweis dürfen Einzelhaken mit Widerhaken verwenden.

² Gäste in Begleitung einer sachkundigen Person gemäss Abs. 1 dürfen Einzelhaken mit Widerhaken verwenden.

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--20}

Pro Person und Tag darf höchstens folgende Anzahl Fische behändigt werden:

|  Forellen | 2  |
| --- | --- |
|  Felchen | 10  |
|  Hechte | 5  |
|  Egli | 50  |

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--21}

Es gelten folgende Fangmindestmasse, von der Kopf- bis zur Schwanzspitze gemessen, und Schonzeiten:

|  Bach-/Seeforelle | 40 cm | 1. Oktober bis 25. Dezember  |
| --- | --- | --- |
|  Felchen | 25 cm | 20. November bis 31. Dezember  |
|  Hecht | 45 cm | 1. März bis 30. April  |
|  Zander | 40 cm | 1. April bis 31. Mai  |
|  Edelkrebs | 12 cm | 1. Oktober bis 15. Juli  |

23.2.2026 - OS Band 81

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Fischereireglement

Reviere mit gemischten Fischbeständen

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--22}

Die folgenden Revierkategorien werden vom ALN im Pachtvertrag und Revierverzeichnis bezeichnet:

- Fluss – F (Flussreviere),
- Gemischt – G (Forellengewässer mit gemischtem Bestand und/oder Weiher),
- Bach – B (Fliessgewässer mit vorwiegendem Forellenbestand).

Angelfischerei

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--23}

¹ Die Angelfischerei darf mit einer einzigen Angelrute und einem Köder vom Ufer, watend oder vom Boot ausgeübt werden, sofern nicht andere Vorschriften das Befahren des Gewässers mit Booten verbieten. Bei Verwendung von künstlichen Fliegen und Nymphen dürfen zwei Köder gefischt werden.

Abs. 2 unverändert.

Abs. 3 wird aufgehoben.

Fangausübung in Forellengewässern

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--24}

In Fliessgewässern der Revierkategorien G und B darf nur während der Forellenfangsaison gefischt werden. Stehende Gewässer (Weiher) aller Revierkategorien dürfen ganzjährig befischt werden.

Schonzeiten

## § 26 — Es gelten folgende Schonzeiten {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--26}

Forellen 16. Oktober bis 15. März

Äsche 1. Februar bis 30. April

Felchen 20. November bis 31. Dezember

Hecht 1. März bis 30. April

Zander 1. April bis 31. Mai

Edelkrebs 1. Oktober bis 15. Juli

Fangmindestmasse

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--27}

Je nach Revierkategorie gelten folgende Fangmindestmasse (in cm), von der Kopf- bis zur Schwanzspitze, bei Krebsen vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende gemessen:

|  Mindestmasse | F-Reviere | G-Reviere | B-Reviere | Rhein  |
| --- | --- | --- | --- | --- |
|  Forelle | 28 | 25 | 25 | 35  |
|  Äsche | 35 | 35 |  | 35  |
|  Felche | 25 | 25 |  | 25  |
|  Hecht | 45 | 45 |  | 45  |
|  Zander | 40 | 40 |  | 40  |
|  Barbe | 30 | 30 |  | 30  |
|  Edelkrebs | 12 | 12 | 12 | 12  |

Fischereireglement
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## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--28}

Die Pächterinnen und Pächter und die Inhaberinnen und Inhaber von privaten Fischereirechten dürfen mit vorgängiger Zustimmung der FJV einschränkende Bestimmungen für die Fangausübung und die Schonbestimmungen erlassen.

## § 31 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_12-2--31}

a. Die Änderung vom 18. Dezember 2025 tritt nach Genehmigung gemäss § 31 am 1. Januar 2026 in Kraft.

Verschärfung der Vorschriften

Inkrafttreten der Änderung vom 18. Dezember 2025

Baudirektion
Martin Neukom

Vom UVEK genehmigt am 28. Januar 2026.

Rechtskraft und Inkrafttreten

Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2026 in Kraft (ABI 2026-01-09).

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