# Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (Änderung)

923.721

Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

(Änderung vom 16. Juni 2025)

Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee,

gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993¹,

beschliesst:

Die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 2007 werden wie folgt geändert:

Schonzeiten

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_721-2--4}

Es gelten folgende Schonzeiten:

- Forellen 1. Oktober bis 25. Dezember
- Seesaibling 1. Oktober bis 25. Dezember
- Äsche ganzjährig geschützt
- Felchenartige 20. November bis 31. Dezember

Fang-
mindestmasse

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_721-2--5}

Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen:

- Forellen 40 cm
- Seesaibling 25 cm
- Äsche 32 cm
- Felchenartige 25 cm

Köderfischfang

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_721-2--9}

¹ Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfisch-flasche ist nur Patentinhaberinnen und Patentinhabern erlaubt. Die Verwendung des Senknetzes ist verboten.

Abs. 2 unverändert.

Freiangelrecht

## § 10 {#art_10 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_721-2--10}

Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen mit der Fliegenrute. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen höchstens Hakengrösse 8 aufweisen.

Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen
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## § 11 {#art_11 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_721-2--11}

¹ Die Kantone geben folgende Patente ab:

lit. a und b unverändert.
c. Gastpatent. Dieses Zusatzpatent berechtigt die Bootsfischerin oder den Bootsfischer mit Jahrespatent dazu, einen Gast unter Aufsicht ohne zusätzliches Gerät bei gleichbleibenden Tagesfanglimiten mitzuschreiben zu lassen.

Patente

² Für Jugendliche werden Patente zum reduzierten Preis angeboten. Bis zum vollendeten 14. Altersjahr dürfen sie vom Boot aus nur in Begleitung einer erwachsenen Patentinhaberin oder eines erwachsenen Patentinhabers fischen.

## § 12 {#art_12 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_721-2--12}

Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt:

a. bis zu fünf Ködern pro Schnur/Zügel,
lit. b und c unverändert.
d. Montagen mit mehr als einem Köder pro Schnur/Zügel dürfen nur mit Einfachhaken bestückt sein,
lit. e–g unverändert.

Fanggeräte und Hilfsmittel

## § 13 {#art_13 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_721-2--13}

Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden (pro Patentinhaberin und Patentinhaber):

lit. a–c unverändert.

Beschränkung der Fanggeräte

## § 14 {#art_14 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_721-2--14}

Angelfischerinnen und Angelfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen:

Fangzahl-beschränkung

- Forellen 4 Stück
- Felchenartige 10 Stück
- Seesaibling 5 Stück
- Hecht 5 Stück
- Egli 50 Stück

## § 15 {#art_15 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_721-2--15}

¹ Untermassige Fische oder solche, die während ihrer Schonzeit gefangen werden, sind sofort sorgfältig und mit nassen Händen zurückzusetzen. Fische, die nicht zurückgesetzt werden, sind unmittelbar nach dem Fang fachgerecht zu töten.

² Die Hälterung lebender Fische ist nicht gestattet.

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Rücksichtnahme

## § 19 {#art_19 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_721-2--19}

Angelfischerinnen und Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischereinetzen einen Abstand von 50 Metern einzuhalten. Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben das Platzvorrecht vor Angelfischerinnen und Angelfischern.

Sachkundenachweis und Zuschlagskriterien

## § 20 {#art_20 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_721-2--20}

¹ Neue Bewerberinnen und Bewerber für eine Bewilligung zur Netzfischerei müssen folgende Ausbildungsnachweise erbringen: Sachkundenachweis Fischerei und eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung sowie mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung in einem verarbeitenden Berufsfischereibetrieb.

² Bewerben sich mehrere Personen, welche die Vergabekriterien für Berufsfischereiberechtigungen vollständig erfüllen, um eine Berechtigung, werden die Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten erfüllten Zuschlagskriterien berücksichtigt. Der Zuschlag erfolgt absteigend gewichtet anhand folgender Kriterien:

a. bisherige Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsfischereipatents aus einem der Konkordatskantone,
b. Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz in kurzer Distanz zum Zürich- oder Obersee,
c. Bewerberinnen und Bewerber, welche die Fischerei hauptberuflich ausüben wollen,
d. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht älter als 65-jährig sind,
e. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht bereits eine Berufsfischereiberechtigung in einem anderen der Konkordatskantone besitzen.

³ Bei knappen Entscheiden erfolgt die Vergabe an diejenige Person, die insgesamt nach Ansicht der Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee zur Gewährleistung einer nachhaltigen Fischerei und Bewirtschaftung am besten Gewähr bietet.

Fangstatistik

## § 22 {#art_22 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_721-2--22}

Die Berufsfischerinnen und Berufsfischer führen gemäss Weisung der Kantone oder des Sekretariats eine tägliche Fangstatistik.

Beizug der Berufsfischerinnen und Berufsfischer

## § 28 {#art_28 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_721-2--28}

Die Berufsfischerinnen und Berufsfischer können bei Bedarf unentgeltlich zu Bestandesregulierungen, zu Laichfischfängen und zu Monitoringarbeiten für wissenschaftliche Erhebungen verpflichtet werden, sofern der Betrieb dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen
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## § 30 {#art_30 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_721-2--30}

a. Die Änderung vom 16. Juni 2025 tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 1. Januar 2026 in Kraft.

Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Juni 2025

Im Namen der Fischereikommission

Der Präsident: Martin Neukom
Der Sekretär: Lukas Bammatter

Vom UVEK genehmigt am 23. Oktober 2025.

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft (ABl 2026-01-23).

1 LS 923.72

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# Anhang V

## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_721-2--I}

Jegliche Ausübung der Angel- und Berufsfischerei in einem Radius von 100 Metern um den Mündungsbereich der in Ziff. II bezeichneten Zuflüsse ist jeweils vom 16. November bis 31. Januar verboten. Das Verbot gilt see- und uferseitig.

## II. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-923_721-2--Ii}

Das Verbot bezieht sich auf folgende Zuflüsse:

- Hornbach/Wehrenbach
- Dorfbach Küsnacht
- Dorfbach Erlenbach
- Dorfbach Meilen
- Aabach Horgen
- Meilibach Horgen
- Feldbach Hombrechtikon
- Linthkanal
- Jona
- Wagnerbach
- Aabach Schmerikon
- Spreitenbach
- Sarenbach