# Gastgewerbegesetz

935.11


(vom 1. Dezember 1996)¹

## A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--1}

Das Gastgewerbe und der Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf unterstehen der Aufsicht des Staates.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--2}

¹ Eines Patents bedarf:

a. wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht,
b. wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf betreibt.

² Die Erteilung des Patents kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--3}

Von der Patentpflicht sind ausgenommen:

a. Pensionen mit höchstens zehn Gästen,
b. Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke,
c. alkoholfreie Jugendherbergen und Jugendhäuser,
d. der Handel mit Wein und Obstwein durch den Produzenten aus seinem Eigenbau,
e. alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens zehn Steh- oder Sitzplätzen,
f. gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--4}

Die Direktion ist zuständig für die:

a. Aufsicht über die Gemeinden sowie den Erlass von Weisungen und Richtlinien,
b. Beurteilung von Rekursen.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--5}

Die Gemeindebehörde ist zuständig für:

a. die Erteilung und den Entzug von Patenten und Bewilligungen,
b. den Vollzug dieses Gesetzes.

## B. Patent

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--6}

¹ Das Patent wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gastgewerbegesetz

2 Bis zur Erledigung des Patentbewerbungsverfahrens kann ein vorläufiges Patent erteilt werden, wenn voraussichtlich keine Patent-hinderungsgründe vorliegen.

Persönliche Geltung

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--7}

¹ Das Patent lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar.

² Stirbt die für die Betriebsführung verantwortliche Person, kann die Weiterführung des Betriebs unter einem verantwortlichen Leiter oder einer verantwortlichen Leiterin für längstens ein Jahr bewilligt werden.

Örtliche Geltung

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--8}

Das Patent wird auf einen bestimmten Betrieb ausgestellt. Es gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten und Flächen.

C. Gastgewerbe

## I. — Patentbefugnisse {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--I}

Wirkung
a. Allgemein

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--9}

Das Patent für eine Gastwirtschaft berechtigt, Gäste zu bewirten.

b. Vorübergehend bestehende Betriebe

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--10}

Für vorübergehend bestehende Betriebe können befristete Patente erteilt werden.

Alkoholausschank

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--11}

¹ Es werden Patente für Gastwirtschaften mit und ohne Alkoholausschank ausgestellt.

² Das Patent für eine Gastwirtschaft mit Alkoholausschank berechtigt, den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf über die Gasse zu betreiben.

Gemeinsame Bestimmungen

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--12}

¹ Der Handel mit Lebensmitteln und Waren in Gastwirtschaften unterliegt den Beschränkungen des Ladenverkaufs.

² Ausgenommen davon ist der Verkauf von Kioskartikeln sowie von Speisen und Getränken über die Gasse.

## II. — Patentvoraussetzungen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--Ii}

Betriebliche Voraussetzungen

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--13}

Räume und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

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## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--14}

¹ Wer sich um ein Patent bewirbt, muss handlungsfähig sein.

² Das Patent wird verweigert, wenn der Bewerber oder die Bewerberin offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet, insbesondere wenn er oder sie in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen schwerwiegenden Verfehlungen in Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes bestraft wurde.

Persönliche
Voraussetzungen

## III. — Schliessungszeiten {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--Iii}

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--15}

¹ Gastwirtschaften sind von 24 Uhr bis 5 Uhr geschlossen zu halten.

² Die Schliessungszeit gilt nicht für die beherbergten Gäste.

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--16}

¹ Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit werden bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht.

² Vorübergehende Ausnahmen werden nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde bewilligt.

Ausnahmen

## IV. — Betriebsführung {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--Iv}

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--17}

¹ Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin ist für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb verantwortlich.

² Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin hat für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen. Dieser obliegen die gleichen Pflichten.

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--18}

Den Kontrollorganen ist jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gewähren. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--19}

Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin ist für das Verhalten der im Betrieb tätigen Personen verantwortlich.

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--20}

⁷ ¹ Personen, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, namentlich Türsteherinnen und Türsteher, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie verfügen über die Schweizer Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder über eine Niederlassungsbewilligung.

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b. Sie sind handlungsfähig.
c. Es erscheint keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens in ihrem Strafregisterauszug für Privatpersonen.
d. Sie verfügen über eine für die Aufgaben notwendige Grundausbildung im Sicherheitsbereich und absolvieren während des Anstellungsverhältnisses regelmäßige Weiterbildungen.

2 Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber ist dafür verantwortlich, dass das Sicherheitspersonal diese Voraussetzungen erfüllt.

Preisanschrift

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--21}

Art und Endpreise der Speisen und Getränke sowie anderer Leistungen sind den Gästen in geeigneter Weise bekanntzugeben.

Rauchen in Innenräumen

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--22}

⁶ ¹ Das Rauchen in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben ist verboten.

² Es besteht die Möglichkeit, zum Rauchen abgetrennte Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Alkoholfreie Getränke

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--23}

Alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.

Animierverbot

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--24}

Den Gästen und den in der Gastwirtschaft tätigen Personen dürfen keine alkoholhaltigen Getränke aufgedrängt werden.

Alkohol-abgabeverbot

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--25}

¹ Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten.

² Die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.

³ Der Ausschank alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.

Klagbarkeit

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--26}

Werden alkoholhaltige Getränke aufgedrängt oder an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige abgegeben, sind daraus entstandene Forderungen nicht klagbar.

Bewirtung von Jugendlichen

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--27}

¹ Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von Erwachsenen begleitet sind, dürfen in den Gastwirtschaften nach 21 Uhr nicht geduldet werden.

² Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen oder mit Bewilligung der Eltern oder der Lehrkräfte in Gastwirtschaften geduldet werden. Davon ausgenommen sind Gastwirtschaften bei Sportanlagen und in Jugendzentren.

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## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--28}

Für Gastwirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wiederholt Anlass zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche Auflagen angeordnet werden.

Lärm oder Unfug

## D. Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken

## I. — Patentbefugnisse {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--I}

## § 29 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--29}

¹ Das Patent für den Klein- und Mittelverkauf berechtigt zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Endverbraucher.

Patentbefugnisse

² Für vorübergehend bestehende Betriebe, insbesondere bei Messen und Ausstellungen, können befristete Patente erteilt werden.

## II. — Patentvoraussetzungen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--Ii}

## § 30 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--30}

Wer sich um ein Klein- und Mittelverkaufspatent bewirbt, muss handlungsfähig sein und Gewähr für die einwandfreie Führung des Betriebs bieten.

Persönliche Voraussetzungen

## III. — Betriebsführung {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--Iii}

## § 31 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--31}

¹ Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Genuss an Ort und Stelle in Klein- und Mittelverkaufsbetrieben ist verboten.

Alkohol-abgabeverbot

² Davon ausgenommen ist die unentgeltliche Degustation nicht gebrannter alkoholhaltiger Getränke.

## § 32 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--32}

¹ Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten.

Alkohol-verkaufsverbot

² Der Verkauf von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.

³ Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.

⁴ Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken mittels Automaten ist verboten.

## § 33 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--33}

Werden alkoholhaltige Getränke an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige verkauft, sind daraus entstandene Forderungen nicht klagbar.

Klagbarkeit

1.1.18-99

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## E. Patentabgaben

Abgabe auf gebrannten Wassern

## § 34 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--34}

Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe müssen für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern eine Abgabe entrichten.

Bemessung

## § 35 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--35}

¹ Die Abgabe beträgt zwischen Fr. 200 und Fr. 8000 und wird nach Art und Bedeutung des Betriebs festgelegt.

² Von den Patentinhabern oder Patentinhaberinnen können die für die richtige Einschätzung notwendigen Unterlagen eingefordert werden.

Neufestsetzung

## § 36 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--36}

¹ Die Abgabe wird alle vier Jahre erhoben.

² Die Abgabe kann während der Abgabeperiode erhöht oder herabgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse im allgemeinen oder im einzelnen Betrieb geändert haben.

Verwendung

## § 37 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--37}

Die Abgaben fallen den Gemeinden zu.

Vorübergehend bestehende Betriebe

## § 38 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--38}

Bei vorübergehend bestehenden Betrieben ist die Abgabe in der Bewilligungsgebühr der Gemeinde enthalten.

## F. Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

## § 39 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--39}

¹ Mit Busse wird bestraft:

a. wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf ohne Patent ausübt,

b. wer als verantwortliche Person die Patentbefugnisse überschreitet, die Schliessungsstunde nicht beachtet oder die gesetzlichen Anforderungen an die Betriebsführung verletzt,

c. wer als Gast den Anordnungen der verantwortlichen Person zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und guter Sitte keine Folge leistet oder sich als nicht beherbergter Gast während der Schliessungszeit in einem gastgewerblichen Betrieb aufhält.

² Verwaltungsrechtliche Massnahmen bis zum Patententzug können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden.

Anpassung der Patente

## § 40 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--40}

Die bisherigen Patente für Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe werden durch Patente nach neuem Recht ersetzt.

Gastgewerbegesetz

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## § 41 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--41}

Der Regierungsrat kann für das Arbeitsverhältnis im Gastgewerbe einen Normalarbeitsvertrag erlassen.

Normalarbeitsvertrag

## § 42 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--42}

Der Gastgewerbefonds wird drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Ein allfälliger Restbestand fällt in die Staatskasse.

Gastgewerbefonds

## § 43 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--43}

Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926² wird wie folgt geändert: . . .³

Änderung bisherigen Rechts

## § 44 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_11--44}

¹ Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Inkrafttreten

² Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens⁴.

³ Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gastgewerbegesetz vom 9. Juni 1985 aufgehoben.

⁴ Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes vom 9. Juni 1985 betreffend Betriebsbewilligungen für Gastwirtschaften und Kleinverkaufsbetriebe sowie betreffend fachliche Voraussetzungen vor Inkrafttreten des Gesetzes ausser Kraft zu setzen.

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