# Verordnung zum Gastgewerbegesetz

935.12


(vom 16. Juli 1997)¹

Der Regierungsrat beschliesst:

## A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_12--1}

Die Volkswirtschaftsdirektion ist die zuständige Direktion gemäss § 4 des Gesetzes³.

Zuständigkeit

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_12--2}

Allgemein zugänglich sind Örtlichkeiten, wenn ein unbestimmter Personenkreis Zutritt hat. Ein Betrieb gilt insbesondere als öffentlich zugänglich, wenn er durch Anschrift oder Werbung nach aussen auch als Gastgewerbebetrieb in Erscheinung tritt.

Patentpflicht

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_12--3}

¹ Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen werden die Bewilligungen und Patente auf unbefristete Dauer erteilt.

Bewilligungsdauer, Massnahmen

² Bewilligungen und Patente werden entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

## B. Patente

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_12--4}

Neuerteilungen und Änderungen von Patenten, welche zum Ausschank oder Verkauf von gebrannten Wassern berechtigen, sind der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu melden.

Erteilung

## § 5 — Patente erlöschen mit {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_12--5}

Erlöschen

a. dem Tod oder dem Verzicht der Patentinhaberin oder des Patentinhabers,
b. der Aufgabe oder dem Untergang des Betriebs,
c. dem Entzug.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_12--6}

Die für die Nutzung vorgesehenen Räumlichkeiten und Flächen ergeben sich aus der baurechtlichen Bewilligung.

Örtliche Geltung

## C. Gastgewerbe

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_12--7}

¹ Das Gesuch für ein Gastwirtschaftspatent ist vier Wochen vor der Betriebsaufnahme bei den Gemeindebehörden einzureichen.

Gastwirtschaftspatent

1.4.18 - 100

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Verordnung zum Gastgewerbegesetz

2 Dem Patentgesuch sind beizufügen:
a. Handlungsfähigkeitsausweis,
b. Auszug aus dem eidgenössischen Zentralstrafregister,
c. Erklärung, ob gebrannte Wasser ausgeschenkt und wie viele Liter pro Jahr voraussichtlich umgesetzt werden.

3 Dem Gesuch für vorübergehend bestehende Betriebe sind keine Unterlagen beizufügen.

Schliessungsstunde

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_12--8}

¹ Die Gäste sind beim Eintritt der Schliessungsstunde zum Verlassen der Gastwirtschaft aufzufordern.

2 Die Gäste haben die Gastwirtschaft innert 30 Minuten zu verlassen. Während dieser Zeit dürfen sie nicht mehr bewirtet werden.

Dauernde Ausnahmen von der Schliessungsstunde

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_12--9}

¹ Die Schliessungsstunde kann hinausgeschoben oder aufgehoben werden.

² Bei berechtigten Zweifeln, ob die Nachtruhe der Anwohner gewährleistet werden kann, kann die Bewilligung für einen befristeten Versuch erteilt werden.

³ Die Bewilligung lautet auf den Betrieb.

4 Für die hohen Feiertage gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel².

Entzug und Erlöschen

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_12--10}

¹ Die Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde kann, namentlich bei wiederholten Nachtruhestörungen, jederzeit entzogen werden.

² Die Bewilligung erlischt mit der dauernden Aufgabe oder dem Untergang des Betriebs.

## § 11 — ⁶ {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_12--11}

## D. Schutz vor Passivrauchen⁴

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_12--12}

⁵ ¹ Die Bestimmungen über das Rauchen in Innenräumen gelten für alle Betriebe gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und § 3 lit. a, c, e und f des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996³.

² Raucherbetriebe sind unzulässig.

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935.12

# E. Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_12--13}

¹ Das Gesuch für ein Klein- oder Mittelverkaufspatent ist vier Wochen vor der Betriebsaufnahme bei den Gemeindebehörden einzureichen.

Klein- oder Mittelverkaufspatent

² Dem Patentgesuch sind beizufügen:

a. Handlungsfähigkeitsausweis,
b. Erklärung, ob gebrannte Wasser verkauft und wie viele Liter pro Jahr mutmasslich umgesetzt werden.

³ Dem Gesuch für vorübergehend bestehende Betriebe sind keine Unterlagen beizufügen.

# F. Patentabgaben auf gebrannten Wassern

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_12--14}

¹ Die Abgabe richtet sich nach der Selbstdeklaration durch Einschätzung die Patentinhaberin oder den Patentinhaber.

² Wird die deklarierte Menge an umgesetzten gebrannten Wassern in einem für die Höhe der Abgaben massgeblichen Umfange überschritten oder werden gebrannte Wasser neu ausgeschenkt oder verkauft, ist dies der Gemeindebehörde unter Angabe der mutmasslichen jährlichen Menge in Litern mitzuteilen.

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_12--15}

¹ Die Abgaben betragen:

|  Anzahl Liter der umgesetzten Menge an gebrannten Wassern pro Jahr | Abgabe in Franken pro Abgabeperiode von vier Jahren  |
| --- | --- |
|  von 1 bis 500 | 200  |
|  über 500 bis 1000 | 400  |
|  über 1000 bis 1500 | 600  |
|  über 1500 bis 2000 | 800  |
|  über 2000 bis 2500 | 1000  |
|  über 2500 bis 3000 | 1200  |
|  usw. |   |

² Die Maximalabgabe beträgt Fr. 8000.

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_12--16}

Die Abgabe wird mit der Festsetzung oder mit dem Beginn einer Abgabeperiode fällig. Sie ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Bei Verzug wird eine Nachfrist von 20 Tagen angesetzt. Danach verliert das Patent seine Gültigkeit.

1.4.18 - 100

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## G. Schlussbestimmungen⁵

Rechtsmittel

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_12--17}

Gegen die gestützt auf das Gastgewerbegesetz erlassenen Entscheide der Gemeindebehörden kann innert 30 Tagen bei der Volkswirtschaftsdirektion Rekurs eingereicht werden.

Inkrafttreten

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_12--18}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 20. November 1985 aufgehoben.

1. OS 54, 149.
2. LS 822.4.
3. LS 935.11.
4. Eingefügt durch RRB vom 23. Dezember 2009 (OS 65, 20; ABl 2010, 1). In Kraft seit 1. Mai 2010.
5. Fassung gemäss RRB vom 23. Dezember 2009 (OS 65, 20; ABl 2010, 1). In Kraft seit 1. Mai 2010.
6. Aufgehoben durch RRB vom 22. November 2017 (OS 73, 61; ABl 2017-12-01). In Kraft seit 1. Januar 2018.