# Verordnung über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTV)

935.22


(vom 27. März 2019)¹,²

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 4 des Gesetzes über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien vom 26. November 2018 (JFTG)³,

beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_22--1}

Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Alterseinstufungen Dritter gemäss § 4 JFTG.

Gegenstand

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_22--2}

¹ Das Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a JFTG richtet sich nach den Empfehlungen, welche die schweizerische Kommission Jugendschutz im Film gemäss Art. 3 der Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz im Film vom 26. Oktober 2011 (Vereinbarung)* abgibt.

Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen

² Die Oberjugendanwaltschaft nimmt die Aufgaben des Kantons im Alterseinstufungsprozess gemäss Art. 3 der Vereinbarung wahr.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_22--3}

Die Altersfreigabe für Trägermedien gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. b JFTG richtet sich

Altersfreigabe für Trägermedien

a. bei Filmen nach den Empfehlungen, welche die schweizerische Kommission Jugendschutz im Film gemäss Art. 4 der Vereinbarung abgibt,
b. bei Videospielen nach den Altersempfehlungen des PEGI-Systems (Pan European Game Information); enthält ein Trägermedium keine PEGI-Altersangabe, aber eine Altersangabe gemäss Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), gilt diese als Altersfreigabe.

*Bezugsquelle: Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 15, 8400 Winterthur. Einsicht in die Vereinbarung unter www.filmrating.ch.

¹ OS 74, 306: Begründung siehe ABl 2019-04-05.
² Inkrafttreten: 1. Juli 2019.
³ LS 935.21.

1.7.19 - 105