# Märkte- und Reisendengewerbeverordnung

935.311


(vom 30. Mai 2007)¹

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 4 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Märkte und das Reisendengewerbe vom 11. April 2005³ und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. September 2002⁴,

beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_311--1}

Zuständige Direktion gemäss § 4 des Gesetzes³ ist die Sicherheitsdirektion.

Kantonale Behörde

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_311--2}

Bewilligungen für ausländische Reisende mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland gelten längstens ein Jahr.

Geltungsdauer der Bewilligung

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_311--3}

Die Gebühr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a der Verordnung⁴ beträgt für Bewilligungen mit einer Geltungsdauer von weniger als fünf Jahren Fr. 150.

Gebühren

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_311--4}

Ausgenommen vom Verbot gemäss § 6 Abs. 2 des Gesetzes³ sind Zirkusvorstellungen und der Verkauf von

Ausübung an Ruhetagen

a. Blumen,
b. genussfertigen Speisen und Getränken,
c. Waren und Dienstleistungen aller Art in Verbindung mit einem besonderen Anlass wie Jahrmarkt, Festanlass, Sportanlass, Ausstellung oder einem behördlich bewilligten Sonntagsverkauf im Sinne von § 5 Abs. 3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni 2000².

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_311--5}

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Inkrafttreten

1.7.07 - 57

¹ OS 62, 149. Begründung siehe ABl 2007, 998.
² LS 822.4.
³ LS 935.31.
⁴ SR 943.11.