# Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG)

935.51


(vom 25. März 2019)¹,²

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 17. Februar 2016³ und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 28. August 2018,

beschliesst:

## A. Geltungsbereich

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--1}

¹ Dieses Gesetz regelt den entgeltlichen Personentransport mit Taxis oder Limousinen.

² Es gilt nicht für:

a. Behinderten-, Schüler-, Arbeiter- und Ambulanztransporte,
b. Personentransporte mit Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h,
c. Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet ist und wenn die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt,
d. Mitfahrgelegenheiten, bei denen mitfahrende Personen höchstens den auf sie entfallenden Anteil an den Fahrzeugkosten decken.

## B. Taxis

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--2}

Taxis sind Personenwagen für den berufsmässigen Personentransport, die über eine kantonale Bewilligung verfügen und mit einer Taxilampe gekennzeichnet sind.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--3}

¹ Die für das Taxiwesen zuständige Direktion (Direktion) erteilt die Bewilligung für das Führen eines Taxis (Taxiausweis) Gesuchstellerinnen oder Gesuchstellern, die

a. im Besitz des Führerausweises zum berufsmässigen Personentransport sind,

Begriff

Kantonale Bewilligungen

a. Taxiausweis

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b. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die mindestens dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates entsprechen,
c. in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt oder verurteilt worden sind,
d. nicht im Strafregister verzeichnet sind.

2 Der Taxiausweis ist fünf Jahre gültig und wird auf Gesuch hin erneuert.

b. Taxifahrzeugbewilligung

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--4}

¹ Die Direktion erteilt die Bewilligung für Taxis (Taxifahrzeugbewilligung), wenn das Fahrzeug

a. den bundesrechtlichen Vorschriften für den berufsmässigen Personentransport entspricht,
b. mit einem gut lesbaren und den bundesrechtlichen Vorschriften entsprechenden Taxameter ausgestattet ist.

² Andere Technologien werden zugelassen, wenn sie einem Taxameter mindestens gleichwertig sind. Die Bestimmungen zum Taxameter gelten sinngemäss.

Standplatzbewilligung

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--5}

¹ Die Gemeinden können eine Bewilligungspflicht für Taxistandplätze auf öffentlichem Grund vorsehen (Standplatzbewilligung).

² Die Standplatzbewilligungen sind von den Gemeinden diskriminierungsfrei und transparent mittels Ausschreibung zuzuteilen und dürfen insbesondere nicht von einer Ortskundeprüfung abhängig gemacht werden. Sie sind zu befristen.

Einbau und Kontrolle der Taxameter

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--6}

¹ Zum Einbau von Taxametern sind ausschliesslich Stellen berechtigt, die von der Eidgenössischen Zollverwaltung als Montagestellen für Fahrtschreiber zugelassen sind.

² Die Taxameter müssen alle zwei Jahre bei der Montagestelle überprüfen werden. Der Prüfbericht ist im Taxi mitzuführen.

Taxilampe

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--7}

Die Direktion regelt die Vorgaben an die Taxilampe.

Betriebsvorschriften

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--8}

¹ Die Tarife sind am und im Taxi gut sicht- und lesbar anzubringen.

a. Informationspflicht

² Der Taxiausweis mit Personalien und einem Foto der Taxifahrerin oder des Taxifahrers ist im Taxi gut sicht- und lesbar anzubringen.

b. Transportpflicht

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--9}

¹ Eine Taxifahrt darf nur dann verweigert werden, wenn

a. sie aus einem in der Person des Fahrgasts liegenden Grund unzumutbar ist oder

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b. das Taxi nicht für den vom Fahrgast gewünschten Transport ausgerüstet ist.

² Das Fahrtziel ist ohne ausdrücklich anderslautende Anweisung auf dem für den Fahrgast günstigsten Weg anzufahren.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--10}

Der Fahrgast ist in der Wahl des Taxis frei.

c. freie
Taxiwahl

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--11}

Der Regierungsrat kann Höchsttarife zur Verhinderung von Missbräuchen festlegen.

d. Tarife

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--12}

¹ Taxifahrerinnen und Taxifahrer mit einer ausserkantonalen Bewilligung dürfen im Kanton Zürich folgende Dienstleistungen ausführen:

a. Fahrgäste absetzen und auf der direkten Rückfahrt neue Fahrgäste mit Zielort ausserhalb des Kantons aufnehmen,
b. auf Bestellung hin Fahren zu einem beliebigen Zielort durchführen.

² Auf Verlangen der Vollzugsbehörde ist die Erfüllung dieser Vorgaben mit einer Quittungskopie mit Zeitangabe nachzuweisen.

# C. Limousinen

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--13}

Limousinen sind Personenwagen für den Personentransport Begriff gegen Bezahlung, die der Direktion gemeldet und mit einer Plakette gekennzeichnet sind.

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--14}

¹ Die Direktion regelt die Vorgaben an die Plakette. Diese wird für einen bestimmten Personenwagen ausgestellt und lautet auf die Halterin oder den Halter.

² Wer über eine Taxifahrzeugbewilligung verfügt, erhält die Plakette für das gleiche Fahrzeug auf Verlangen gebührenfrei.

## § 15 — Wer Limousinendienste ausführt oder anbietet, meldet der Direktion {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--15}

a. die Personen, die diese Fahrten ausführen,
b. die Limousinen, mit denen diese Fahrten ausgeführt werden, und deren Halterinnen oder Halter.

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## D. Gemeinsame Bestimmungen

Vermittlung von Fahraufträgen mit Taxis oder Limousinen

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--16}

Die Vermittlung von Fahraufträgen mit Taxis oder Limousinen ist nur erlaubt, wenn die Fahrerinnen oder Fahrer zum berufsmässigen Personentransport befugt sind.

Mitführen der Bewilligungen

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--17}

Die zur Berufsausübung notwendigen Bewilligungen sind mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Fahrtenbuch

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--18}

¹ Fahrerinnen und Fahrer, die vom Bundesrecht nicht zum Einbau eines Fahrtschreibers verpflichtet sind, führen ein Fahrtenbuch.

² Sie erfassen im Fahrtenbuch für jeden Personentransport:

a. Datum,
b. Anfangs- und Endzeit,
c. Abfahrts- und Zielort,
d. Fahrpreis.

³ Gestützt auf das Fahrtenbuch müssen die Personentransporte über einen Zeitraum von einem Jahr überprüft werden können. Das Fahrtenbuch ist jederzeit aktuell zu halten und im Fahrzeug mitzuführen.

⁴ Die Fahrerinnen und Fahrer legen das Fahrtenbuch den zuständigen Behörden auf Verlangen vor.

⁵ Daten betreffend die Fahrgäste dürfen nicht bekannt gegeben werden.

## E. Verwaltungsmassnahmen und Strafen

Taxis

a. Verwaltungsmassnahmen

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--19}

¹ Der Taxiausweis kann vorübergehend oder dauerhaft entzogen werden, wenn

a. die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. c oder d nicht mehr erfüllt sind oder
b. wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen verstossen wurde.

² In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

³ Verwaltungsmassnahmen können unabhängig von einer Bestrafung angeordnet werden.

b. Strafen

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--20}

¹ Wer ein Taxi ohne Taxiausweis oder Taxifahrzeugbewilligung führt, wird mit Busse bestraft.

² Andere Verstöße gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen werden mit Ordnungsbussen geahndet.

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## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--21}

¹ Bei wiederholten Verstößen der Halterinnen oder Halter gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen kann die Plakette vorübergehend oder dauerhaft entzogen werden. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Der Entzug kann unabhängig von einer Bestrafung angeordnet werden.

Limousinen

² Verstöße gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen werden mit Ordnungsbussen geahndet.

# F. Weitere Bestimmungen

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--22}

¹ Die Vollzugsbehörde erhebt Gebühren für:

a. die Ausstellung und Erneuerung des Taxiausweises gemäss § 3,
b. die Erteilung der Taxifahrzeugbewilligung gemäss § 4,
c. die Ausstellung der Plakette gemäss § 14,
d. die Aufnahme in das Register gemäss § 24 Abs. 1 lit. c und d.

Gebühren-erhebung

² Der Regierungsrat regelt die Höhe der Gebühren in einer Verordnung.

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--23}

¹ Die Direktion vollzieht dieses Gesetz, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.

Zuständigkeiten

² Die Kontrolle auf der Strasse erfolgt durch die Polizei.

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--24}

¹ Die Direktion führt ein Register über:

a. die Taxiausweise,
b. die Taxifahrzeugbewilligungen,
c. die gemeldeten Limousinen,
d. die Personen und Unternehmen, die Taxi- oder Limousinendienste anbieten,
e. die Verwaltungsmassnahmen und Bussen, die gestützt auf dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen ergangen sind.

Register

² Die Vollzugsbehörden melden Strafen und Massnahmen der Direktion und können im Rahmen von laufenden Verfahren gemäß §§ 19–21 Einsicht in das Register nehmen.

Kommunale Kompetenzen

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--25}

Die Gemeinden können die Benützung von Tram- und Bus- spuren und das Befahren von Fahrverbotszonen vorsehen.

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## G. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--26}

Bestehende kommunale Bewilligungen gelten längstens während zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Geltungsdauer

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_51--27}

¹ Die Geltung dieses Gesetzes ist auf 15 Jahre ab Inkrafttreten befristet.

² Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates spätestens drei Jahre vor Ablauf der Frist über eine Verlängerung der Geltungsdauer.

¹ OS 78, 513.

² Inkrafttreten: 1. Januar 2024 (ABI 2023-09-29).

³ ABI 2016-02-26.