# Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette

935.513


(vom 19. September 2023)¹,²

Die Volkswirtschaftsdirektion,

gestützt auf § 14 des Gesetzes über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019 (PTLG)³,

verordnet:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_513--1}

Wer im Kanton Zürich Limousinendienste ausführt und seinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Kanton Zürich hat, muss an seinem Fahrzeug eine Plakette gemäß den Vorgaben dieses Reglements anbringen.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_513--2}

Die Plakette ist quadratisch mit einer Seitenlänge von 60 mm (vgl. Figur im Anhang).

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_513--3}

Die Plakette ist am Fahrzeug gut sicht- und lesbar direkt an der Innenseite der Frontscheibe aufzukleben.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_513--4}

¹ Die Plakette ist nur für ein Fahrzeug gültig und darf nicht auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden.

² Bei einem Halterwechsel darf sie zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden, wenn dieses auch von der neuen Halterin oder dem neuen Halter als Limousinenfahrzeug im Kanton Zürich gemeldet wird.

## § 5 — Die Plakette gilt als entwertet, wenn sie {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_513--5}

a. nach der Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird,
b. vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird,
c. nicht nach den Vorgaben gemäß § 3 angebracht wurde,
d. oder der Originalklebstoff manipuliert wurde,
e. nicht mit dem Originalklebstoff an das Fahrzeug geklebt wurde.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_513--6}

Muss die Frontscheibe eines Fahrzeugs wegen Beschädigung ersetzt werden, kann gegen Vorlage der alten Plakette und der Rechnung für die ersetzte Frontscheibe kostenlos eine neue Plakette bezogen werden.

Anwendungs-
bereich

Format und
Gestaltung

Platzierung

Übertragung

Entwertung

Ersatz

1. 1.24 - 123

935.513

Reglement – Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette

Inkrafttreten

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_513--7}

Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem PTLG und der Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 2023⁴ in Kraft.

1 OS 78, 535; AB1 2023-09-29.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024.
3 LS 935.51.
4 LS 935.511.


Reglement – Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette
935.513

# Anhang

Format und Gestaltung (§ 2)

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