# BayA6_VerkVwAbk

Ausfertigungsdatum: 1980-05-13

| Das Bayerische Staatsministerium des Innern |
| --- |
| und |
| das Innenministerium Baden-Württemberg |
| schließen über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben das folgende Verwaltungsabkommen: |

##### **Artikel 1** {#artikel_1}

1Der Freistaat Bayern überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem im Gebiet des Freistaates Bayern liegenden Teil der Bundesautobahn A 6 Heilbronn – Nürnberg zwischen km 706,353 und km 706,928 (Übertragungsbereich) auf das Land Baden-Württemberg. 2Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgestellt, so treten diese anstelle der in Satz 1 angegebenen.

Das Land Baden-Württemberg nimmt diese Aufgaben durch die Landespolizei wahr.

##### **Artikel 2** {#artikel_2}

Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der baden-württembergischen Polizeibeamten im Übertragungsbereich bestimmen sich nach bayerischem Landesrecht.

Die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern sind nach Maßgabe des bayerischen Rechts gegenüber den baden-württembergischen Polizeidienststellen und Polizeibeamten zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.

Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.

##### **Artikel 3** {#artikel_3}

1Personal- und Sachkosten werden vom Freistaat Bayern nicht erstattet. 2Von Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land Baden-Württemberg zu.

##### **Artikel 4** {#artikel_4}

Der Freistaat Bayern stellt das Land Baden-Württemberg von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe baden-württembergischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen.

1Absatz 1 gilt nicht, soweit das Land Baden-Württemberg durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. 2Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.

##### **Artikel 5** {#artikel_5}

1Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Wirkung vom 31. Dezember 1981, gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

##### **Artikel 6** {#artikel_6}

Das Verwaltungsabkommen tritt am 1. Juni 1980 in Kraft.

##### Schlussformel

München, den 13. Mai 1980

      **Bayerisches Staatsministerium des Innern**

      G. Tandler, Staatsminister

      
      Stuttgart, den 9. Juni 1980

      **Innenministerium Baden-Württemberg**

      Prof. Dr. Roman Herzog, Innenminister