# Gebührenverordnung UGG (UGG-GebO)

Ausfertigungsdatum: 2004-07-20

Fundstelle: GVBl. 2004 S. 314

Gliederungsnummer: BayRS 2013-2-7-U/G

Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

##### **§ 1** Geltungsbereich {#§_1}

1Für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen werden Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren) nach dieser Verordnung erhoben. 2Ausgenommen sind die Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen im Rahmen der Berufskrankheiten-Verordnung.

##### **§ 2** Schuldner der Benutzungsgebühren {#§_2}

Schuldner der Benutzungsgebühren sind diejenigen, die die Einrichtungen in Anspruch nehmen, im Übrigen diejenigen, in deren Interesse die Inanspruchnahme erfolgt.

Schuldner sind ferner diejenigen, die die Benutzungsgebühren gegenüber den Einrichtungen schriftlich übernehmen.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

##### **§ 3** Gebühren- und Auslagenbefreiung {#§_3}

Benutzungsgebühren werden nicht erhoben für

          
1. Auskünfte und Beratungen einfacher Art,
2. die Inanspruchnahme der Fachbibliothek des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einschließlich des Verleihs von Bild- und Tonträgern,
3. die Aufklärungstätigkeit und Vorträge über Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Arbeitshygiene,
4. Vorträge bei Lehrgängen der Berufsgenossenschaften zur Aus- und Fortbildung von Sicherheitsfachkräften und Sicherheitsbeauftragten nach § 23 Abs. 4 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch,
5. Untersuchungen, Überprüfungen sowie Messungen und Analysen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden; sind sie von einem Beteiligten veranlasst, so sind ihm dafür die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht.

##### **§ 4** Gebühren {#§_4}

1Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach den anliegenden Gebührenverzeichnissen (Anlagen 1 und 2). 2Bei Rahmengebühren sind bei der Gebührenfestsetzung im Einzelfall der durch die Inanspruchnahme verursachte Personal- und Sachaufwand sowie die Bedeutung der Leistung für die Benutzer zu berücksichtigen. 3Erfordern Inanspruchnahmen einen das übliche Maß übersteigenden Arbeits- oder Kostenaufwand, so ist zu der Gebühr nach Satz 1 ein Zuschlag von bis zu 100 v.H. zu erheben.

Für die Inanspruchnahmen, die in den anliegenden Gebührenverzeichnissen nicht enthalten sind, werden die in diesen Verzeichnissen für vergleichbare Inanspruchnahmen bestimmten Gebühren erhoben; Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

1Für Inanspruchnahmen, die nicht nach Abs. 2 mit anderen in den Gebührenverzeichnissen aufgeführten Inanspruchnahmen vergleichbar sind, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem für die Leistung anfallenden Personal- und Sachaufwand sowie der Bedeutung der Leistung für die Benutzer. 2Für die Berechnung des Personalaufwands sind die folgenden Stundensätze zu Grunde zu legen; die letzte angefangene Stunde wird als volle Stunde gerechnet. 3Der Personalaufwand beträgt pro Person je Stunde für Beamte der jeweiligen Qualifikationsebene oder vergleichbare Tarifbeschäftigte:

        
          
        
          

| 1. | vierte Qualifikationsebene | 87 € |
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| 2. | dritte Qualifikationsebene | 66 € |
| 3. | zweite Qualifikationsebene | 48 € |
| 4. | erste Qualifikationsebene | 40 €. |

##### **§ 5** Auslagen {#§_5}

Auslagen werden, soweit in den Gebührenverzeichnissen nichts anderes vorgesehen ist, nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben.

1In den Gebührensätzen nach § 4 Abs. 1 und 2 sind die Aufwendungen für Materialverbrauch berücksichtigt. 2Bei Anwendung des § 4 Abs. 3 sind sie zusätzlich als Auslagen zu erheben.

##### **§ 6** Verweisungen {#§_6}

Art. 11 bis 19 des Kostengesetzes gelten entsprechend.

##### **§ 7** In-Kraft-Treten {#§_7}

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

##### Schlussformel

München, den 20. Juli 2004

      **Bayerisches Staatsministerium**

      **für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz**

      Dr. Werner Schnappauf, Staatsminister