# BayB30_VwAbk

Ausfertigungsdatum: 1981-03-16

| Das Bayerische Staatsministerium des Innern |
| --- |
| und |
| das Innenministerium Baden-Württemberg |
| schließen über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben das folgende Verwaltungsabkommen: |

##### **Artikel 1** {#artikel_1}

1Der Freistaat Bayern überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der über das Gebiet der Stadt Neu-Ulm führenden Bundesstraße 30 (Ulm–Friedrichshafen) zwischen km 33,280/Netzknoten 7625073 und km 33,805/Netzknoten 7625074 (Übertragungsbereich) auf das Land Baden-Württemberg. 2Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgestellt, so treten diese anstelle der in Satz 1 angegebenen.

Das Land Baden-Württemberg nimmt diese Aufgaben durch die Landespolizei wahr.

##### **Artikel 2** {#artikel_2}

Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der Polizeidienststellen des Landes Baden-Württemberg im Übertragungsbereich bestimmen sich nach bayerischem Landesrecht.

Die zuständigen Polizeibehörden des Freistaates Bayern sind nach Maßgabe des bayerischen Rechts gegenüber den baden-württembergischen Polizeidienststellen zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.

Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.

##### **Artikel 3** {#artikel_3}

1Personal- und Sachkosten werden vom Freistaat Bayern nicht erstattet. 2Von Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Lande Baden-Württemberg zu.

##### **Artikel 4** {#artikel_4}

Der Freistaat Bayern stellt das Land Baden-Württemberg von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe baden-württembergischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen.

1Absatz 1 gilt nicht, soweit das Land Baden-Württemberg durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. 2Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.

##### **Artikel 5** {#artikel_5}

1Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. 3Die Kündigung bedarf der Schriftform.

##### **Artikel 6** {#artikel_6}

Das Verwaltungsabkommen tritt am 1. April 1981 in Kraft.

##### Schlussformel

München, den 16. März 1981

      **Bayerisches Staatsministerium des Innern**

      G. Tandler, Staatsminister

      
      Stuttgart, den 7. April 1981

      **Innenministerium Baden-Württemberg**

      Prof. Dr. Roman Herzog, Innenminister