# BayCHInsBek

Ausfertigungsdatum: 1834-07-05

Gliederungsnummer: BayRS 03-1-J

Nachdem zwischen der Königl. Staatsregierung und den Schweizer Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf sowie Appenzell, Außerrhoden, die Übereinkunft getroffen worden ist:

      daß in Insolvenz-, Erklärungs- und Konkursfällen den gegenseitigen Staatsangehörigen gleiche Konkurrenz- und gleiche Klassifikationsrechte zustehen und daß von dem Augenblick der in einem der kontrahierenden Staaten erfolgten Insolvenzerklärung an, in dem andern weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt werden soll,

      so wird solches hiermit durch das Regierungsblatt zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

      
      **Bekanntmachung, den Beitritt der Kantone Uri und Zug zur Übereinkunft des** 
        Königreichs
         **Bayern mit den Schweizer Kantonen in Ansehung der Konkursrechte der beiderseitigen Staatsangehörigen betr.** 
        2)Bek. vom 24. August 1834 (Nr. 41 des Regierungs-Blattes für das Königreich Bayern vom 30. August 1834, Spalte 1005)

      Nachträglich zur Bekanntmachung vom 5. Juli 1834, die Übereinkunft mit den Schweizer Kantonen in Ansehung der Konkursrechte der beiderseitigen Staatsangehörigen bei Konkursen betreffend, wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß inzwischen auch die Kantone Uri und Zug derselben förmlich beigetreten sind und deren Bestimmungen sonach auf genannte zwei Kantone gleichmäßige Anwendung finden.

      
      **Bekanntmachung, den Beitritt des Kantons Glarus zur Übereinkunft des** 
        Königreichs
         **Bayern mit mehreren Schweizer Kantonen in Ansehung der Konkursrechte der beiderseitigen Staatsangehörigen betr.** 
        3)Bek. vom 22. Dezember 1859 (Nr. 67 des Regierungs-Blattes für das Königreich Bayern vom 27. Dezember 1859, Spalte 1329)

      Nachträglich zur Bekanntmachung vom 5. Juli 1834 wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß inzwischen auch der Kanton Glarus der Übereinkunft, die Konkursrechte der beiderseitigen Staatsangehörigen bei Konkursen betreffend, förmlich beigetreten ist und die Bestimmungen dieser Übereinkunft demnach auf genannten Kanton gleichmäßige Anwendung finden.

      
      Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äußern