# Fluglärmschutzverordnung Memmingen (FluLärmV MM)

Ausfertigungsdatum: 2012-11-06

Fundstelle: GVBl. 2012 S. 535

Gliederungsnummer: BayRS 96-1-1-B

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2550) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

##### **§ 1** Lärmschutzbereich {#§_1}

1Für den Flughafen Memmingen wird außerhalb des Flugplatzgeländes ein Lärmschutzbereich nach § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzt. 2Die Begrenzungen der Schutzzonen des Lärmschutzbereichs bestimmen sich nach den ohne Glättungsverfahren verbundenen Kurvenpunkten gemäß Abs. 2.

Es werden folgende Schutzzonen festgesetzt:

          
1. Tag-Schutzzone 1 nach **Anlage 1** ,
2. Tag-Schutzzone 2 nach **Anlage 2** ,
3. Nacht-Schutzzone nach **Anlage 3** .

1Die nach Abs. 1 und 2 bestimmten Schutzzonen sind in drei Übersichtskarten im Maßstab 1:50 000 (in verkleinerter Form als **Anlagen 4 bis 6** ) sowie in Detailkarten im Maßstab 1:5 000 dargestellt. 2Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. 3Sie sind beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Memmingen, Bismarckstraße 1, 87700 Memmingen zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit archivmäßig gesichert niedergelegt. 4Maßgeblich sind im Zweifel die Begrenzungen nach Abs. 1 Satz 2.

##### **§ 2** Bauliche Anlagen {#§_2}

1Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in einer der Schutzzonen des § 1 Abs. 2, gilt diese als ganz in dieser Schutzzone gelegen. 2Liegt eine bauliche Anlage sowohl in der Tag-Schutzzone 1 als auch in der Tag-Schutzzone 2, gilt diese als ganz in der Tag-Schutzzone 1 gelegen.

##### **§ 3** Inkrafttreten {#§_3}

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

##### Schlussformel

München, den 6. November 2012

      **Der Bayerische Ministerpräsident**

      Horst Seehofer