# Gebietsbestimmungsverordnung Bau (GBestV-Bau)

Ausfertigungsdatum: 2022-09-06

Fundstelle: GVBl. 2022 S. 578

Gliederungsnummer: BayRS 2130-16-B

Auf Grund des § 201a Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

##### **§ 1** Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt {#§_1}

Die Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinn von § 201a Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) besonders gefährdet ist, bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.

##### **§ 2** Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 BauGB {#§_2}

1Die Gebiete, in denen bei Wohngebäuden, die bereits am 1. Juni 2023 bestanden, das Genehmigungserfordernis nach § 250 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 BauGB Anwendung findet, bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung. 2Abweichend von § 250 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt das Genehmigungserfordernis nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als zehn Wohnungen befinden.

Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde.

Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit für den Gegenstand des angestrebten Wohnungs- oder Teileigentums bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes gestellt worden ist.

##### **§ 3** Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#§_3}

1Diese Verordnung tritt am 16. September 2022 in Kraft. 2§ 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. 3§ 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

##### Schlussformel

München, den 6. September 2022

      **Der Bayerische Ministerpräsident**

      Dr. Markus Söder

      
      Die Begründung der Verordnung ist im Bayerischen Ministerialblatt vom 7. September 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 507) bekannt gemacht.