# BayKultAmtsBZV

Ausfertigungsdatum: 1978-08-29

Fundstelle: GVBl. 1978 S. 662

Gliederungsnummer: BayRS 2032-2-30-WK

Auf Grund des Art. 15 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes1)Nunmehr Art. 18 Abs. 2 BayBesG, BayRS 2032-1-1-F

 erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

##### **§ 1** {#§_1}

1Die Beifügung von Zusätzen zu den in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Grundamtsbezeichnungen wird für die Beamten des Deutschen Museums (Anstalt des öffentlichen Rechts) und des Germanischen Nationalmuseums (Stiftung des öffentlichen Rechts) nach Maßgabe der Anlage geregelt. 2Die Zusätze sind durch Sperrdruck gekennzeichnet.

Grundamtsbezeichnungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden ohne Zusatz verliehen.

Die Grundamtsbezeichnung und der beigefügte Zusatz bilden die Amtsbezeichnung im Sinn des Art. 89 des Bayerischen Beamtengesetzes2)BayRS 2030-1-1-F

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##### **§ 2** {#§_2}

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft3)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 29. August 1978 (GVBl. S. 662)

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