# Landesplanungsbeiratsverordnung (LplBV)

Ausfertigungsdatum: 2005-06-30

Fundstelle: GVBl. 2005 S. 252

Gliederungsnummer: BayRS 230-1-1-W

Auf Grund des Art. 10 Abs. 3 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521, BayRS 230-1-W) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:

##### **§ 1** {#§_1}

1Die in der **Anlage** genannten Organisationen sind berechtigt, je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Landesplanungsbeirats vorzuschlagen. 2Darüber hinaus können die im Deutschen Gewerkschaftsbund – Landesbezirk Bayern – zusammengeschlossenen Gewerkschaften gemeinsam zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder vorschlagen.

1Die Mitglieder werden vom Vorsitzenden für sechs Jahre berufen; die Wiederberufung ist zulässig. 2Die Mitglieder nach Abs. 1 sind auf Verlangen der Organisationen, von denen sie vorgeschlagen wurden, durch den Vorsitzenden vorzeitig abzuberufen; die Sachverständigen können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.

Art. 14 Abs. 2 bis 4 der Landkreisordnung gelten entsprechend; die in diesen Bestimmungen genannten Befugnisse werden vom Vorsitzenden ausgeübt.

1Sachverständige werden für die Teilnahme an den Sitzungen des Landesplanungsbeirats nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 776) über die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern in der jeweils geltenden Fassung entschädigt. 2Die Entschädigung wird auf Antrag von der obersten Landesplanungsbehörde festgesetzt. 3Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach der Sitzung gestellt, erlischt der Anspruch auf Entschädigung. 4Die Mitglieder nach Abs. 1 haben gegenüber dem Freistaat Bayern keinen Anspruch auf Entschädigung.

Für die stellvertretenden Mitglieder nach Abs. 1 gelten Abs. 2 Sätze 1 und 2 Halbsatz 1, Abs. 3 und 4 Satz 4 entsprechend.

1Der Landesplanungsbeirat ist nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder einzuberufen. 2Er soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden.

1Vertretungen der Staatsministerien sowie weiterer, von der obersten Landesplanungsbehörde beigezogener Behörden können an den Sitzungen des Landesplanungsbeirats und seiner Ausschüsse teilnehmen. 2Sie sind zu den Sitzungen einzuladen und auf Antrag zu hören.

Der Landesplanungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

##### **§ 2** {#§_2}

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2005 in Kraft.

Mit Ablauf des 15. Juli 2005 treten außer Kraft:

          
1. die Verordnung über die Zusammensetzung des Landesplanungsbeirats in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1992 (GVBl S. 191, BayRS 230-1-1-W), geändert durch Verordnung vom 19. Mai 1998 (GVBl S. 274),
2. die Verordnung über die Entschädigung der als Sachverständige berufenen Mitglieder des Landesplanungsbeirats vom 16. März 1971 (BayRS 230-1-2-W).

##### Schlussformel

München, den 30. Juni 2005

      **Bayerisches Staatsministerium**

      **für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie**

      Dr. Otto Wiesheu, Staatsminister