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Ausfertigungsdatum: 1962-10-26

Gliederungsnummer: BayRS 1103-2-I

##### **Art. 1** {#art._1}

Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs erhält eine laufende Vergütung von monatlich 1 500 €.

Im Fall einer Verhinderung von mehr als einem Monat steht die Vergütung seinem Stellvertreter zu.

##### **Art. 2** {#art._2}

Der Berichterstatter erhält für jeden in einer Sitzung durch schriftlich begründete Sachentscheidung erledigten Fall einen Betrag von 750 €.

Der Mitberichterstatter erhält für jeden in einer Sitzung durch schriftlich begründete Sachentscheidung erledigten Fall einen Betrag von 350 €.

Die Vergütung fällt nur für die Fälle an, in denen eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung oder ein schriftliches Gutachten angefertigt wurde.

##### **Art. 3** {#art._3}

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung je Sitzungstag ein Sitzungsgeld von 200 €.

##### **Art. 3a** {#art._3a}

1Die Vergütungen (Art. 1 und 2) und das Sitzungsgeld (Art. 3) ändern sich im gleichen Verhältnis, in dem sich das Grundgehalt der Beamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 nach dem 1. Januar 2002 ändert. 2Die Höhe der sich so ergebenden und auf volle Euro aufzurundenden Beträge wird vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs festgestellt.

##### **Art. 4** {#art._4}

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, die nicht in München ihren Wohnsitz haben, erhalten Reisekostenvergütung nach den Sätzen, die für Beamte der Besoldungsgruppe A 16 gelten.

##### **Art. 5** {#art._5}

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September 1947 in Kraft2)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 3. September 1949 (Nr. 22 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 26. September 1949, S. 229)

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Die Bestimmungen über die Nebentätigkeit der Beamten treffen auf die Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof nicht zu.

Durchführungsbestimmungen erläßt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.