# BayNotHSt

Ausfertigungsdatum: 1980-03-05

Fundstelle: GVBl. 1980 S. 150

Gliederungsnummer: BayRS 01-5-6-WK

##### Der Bayerische Ministerpräsident

München, den 1. März 1980

Exzellenz,

Hochwürdigster Herr Nuntius!

Unter Bezugnahme auf Art. 5 des Konkordats zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern vom 29. März 1924, zuletzt geändert durch Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 7. Juli 1978, sowie auf den vorausgegangenen Schriftwechsel beehre ich mich, im Namen der Bayerischen Staatsregierung und mit Zustimmung des Bayerischen Landtags an Eure Exzellenz die Bitte zu richten, der Bayerischen Staatsregierung zu folgenden Feststellungen das Einverständnis des Heiligen Stuhls bestätigen zu wollen:

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß sich die in Art. 5 § 1 des Bayerischen Konkordats vom 29. März 1924, zuletzt geändert durch Vertrag vom 7. Juli 1978, vereinbarte Gewährleistung mit Wirkung vom 1. April 1980 auf die Einrichtung und den Betrieb einer wissenschaftlichen Hochschule mit der Bezeichnung Universität bezieht. Dementsprechend gehen die Vertragsparteien im Vollzug des Art. 5 des Bayerischen Konkordats davon aus, daß in dieser Bestimmung vom gleichen Zeitpunkt an der Begriff „Kirchliche Gesamthochschule“ durch den Begriff „Katholische Universität in kirchlicher Trägerschaft“ ersetzt wird.

          Im übrigen bleibt Art. 5 des Bayerischen Konkordats, das Schlu6protokoll zu Art. 5 §§ 1 bis 5 des Bayerischen Konkordats sowie der Notenwechsel vom 7. Juli 1978 unberührt.

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß sich die in Art. 5 § 1 des Bayerischen Konkordats vom 29. März 1924, zuletzt geändert durch Vertrag vom 7. Juli 1978, vereinbarte Gewährleistung mit Wirkung vom 1. April 1980 auf die Einrichtung und den Betrieb einer wissenschaftlichen Hochschule mit der Bezeichnung Universität bezieht. Dementsprechend gehen die Vertragsparteien im Vollzug des Art. 5 des Bayerischen Konkordats davon aus, daß in dieser Bestimmung vom gleichen Zeitpunkt an der Begriff „Kirchliche Gesamthochschule“ durch den Begriff „Katholische Universität in kirchlicher Trägerschaft“ ersetzt wird.

          Im übrigen bleibt Art. 5 des Bayerischen Konkordats, das Schlu6protokoll zu Art. 5 §§ 1 bis 5 des Bayerischen Konkordats sowie der Notenwechsel vom 7. Juli 1978 unberührt.

Genehmigen Sie, Hochwürdigster Herr Nuntius, die Versicherung meiner ganz vorzüglichen Hochachtung

Franz Josef Strauß

Seiner Exzellenz

dem Hochwürdigsten Herrn

Erzbischof Guido Dei Mestri

Apostolischer Nuntius in Deutschland

Bonn

##### Der Apostolische Nuntius

Bonn, den 5. März 1980

Exzellenz!

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident!

Unter Bezugnahme auf Art. 5 des Konkordates zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern vom 29. März 1924, zuletzt geändert durch Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 7. Juli 1978, sowie auf den vorausgegangenen Schriftwechsel beehre ich mich, Eurer Exzellenz das Einverständnis des Heiligen Stuhles zu folgenden, in Ihrer Note vom 1. März d. J. enthaltenen Feststellungen, zu bestätigen:

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß sich die in Art. 5 § 1 des Bayerischen Konkordats vom 29. März 1924, zuletzt geändert durch Vertrag vom 7. Juli 1978, vereinbarte Gewährleistung mit Wirkung vom 1. April 1980 auf die Einrichtung und den Betrieb einer wissenschaftlichen Hochschule mit der Bezeichnung Universität bezieht. Dementsprechend gehen die Vertragsparteien im Vollzug des Art. 5 des Bayerischen Konkordats davon aus, daß in dieser Bestimmung vom gleichen Zeitpunkt an der Begriff „Kirchliche Gesamthochschule“ durch den Begriff „Katholische Universität in kirchlicher Trägerschaft“ ersetzt wird.

          Im übrigen bleibt Art. 5 des Bayerischen Konkordats, das Schlu6protokoll zu Art. 5 §§ 1 bis 5 des Bayerischen Konkordats sowie der Notenwechsel vom 7. Juli 1978 unberührt.

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß sich die in Art. 5 § 1 des Bayerischen Konkordats vom 29. März 1924, zuletzt geändert durch Vertrag vom 7. Juli 1978, vereinbarte Gewährleistung mit Wirkung vom 1. April 1980 auf die Einrichtung und den Betrieb einer wissenschaftlichen Hochschule mit der Bezeichnung Universität bezieht. Dementsprechend gehen die Vertragsparteien im Vollzug des Art. 5 des Bayerischen Konkordats davon aus, daß in dieser Bestimmung vom gleichen Zeitpunkt an der Begriff „Kirchliche Gesamthochschule“ durch den Begriff „Katholische Universität in kirchlicher Trägerschaft“ ersetzt wird.

          Im übrigen bleibt Art. 5 des Bayerischen Konkordats, das Schlu6protokoll zu Art. 5 §§ 1 bis 5 des Bayerischen Konkordats sowie der Notenwechsel vom 7. Juli 1978 unberührt.

Der Heilige Stuhl wird diese einvernehmlichen Feststellungen durch die kirchenrechtliche Anerkennung des Namens „Katholische Universität Eichstätt“ seitens der zuständigen Kongregation für das katholische Bildungswesen bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Ministerpräsident, die Versicherung meiner ganz vorzüglichen Hochachtung.

Guido Del Mestri

Apostolischer Nuntius

Seiner Exzellenz

dem Herrn Ministerpräsidenten

des Freistaates Bayern

Dr. h. c. Franz Josef Strauß

München