# BayPBefKostenV45a (FinÖPNVV)

Ausfertigungsdatum: 1993-04-06

Fundstelle: GVBl. 1993 S. 314

Gliederungsnummer: BayRS 922-3-B

Auf Grund des § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Verbindung mit § 3a der Verordnung zur Ausführung des Personenbeförderungsgesetzes (BayRS 922-2-W), geändert durch Verordnung vom 6. November 1990 (GVBl S. 487) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr folgende Verordnung:

##### **§ 1** Hilfen für den Ausbildungsverkehr {#§_1}

1Die Höhe und Verteilung der Hilfen für den Ausbildungsverkehr werden für die Kalenderjahre ab 2025 jährlich festgelegt und ergeben sich unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln aus der Anlage. 2Im Einzelfall können den Aufgabenträgern durch die vollziehende Stelle durch Verwaltungsakt nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel weitere Hilfen für den Ausbildungsverkehr zum Ausgleich besonderer Härten zugewiesen werden. 3Eine besondere Härte im Sinne von Satz 2 kann insbesondere vorliegen, sofern es infolge des Auslaufens der Bestandssicherung bei einem Aufgabenträger zu einer Verringerung der Hilfen für den Ausbildungsverkehr kommt, die auch unter Berücksichtigung sonstiger Förderungen und Zuweisungen des Freistaates Bayern zu erheblichen Schwierigkeiten des Aufgabenträgers bei der Organisation des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs führt.

1Grundlage für die Bemessung der ersten Zahlung gemäß Art. 24 Abs. 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) ist die Höhe der Hilfen für den Ausbildungsverkehr, die im Vorjahr an den Aufgabenträger ausgezahlt wurden. 2Sofern die ausgezahlten Mittel im Einzelfall nicht ausreichen, um Aufgaben im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayÖPNVG zu erfüllen, kann die erste Zahlung nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel erhöht werden. 3Eine Auszahlung des Restbetrages zum 1. Oktober erfolgt nur, sofern der Aufgabenträger bis spätestens zum 15. September eines Jahres folgende Angaben übermittelt:

        
          
        
          
          
1. Anzahl der Nutzwagenkilometer auf dem Gebiet des Aufgabenträgers im Vorvorjahr,
2. für Linien und Linienbündel, deren Genehmigungslaufzeit spätestens am 31. Dezember 2024 begonnen hat oder die auf Basis von Genehmigungen für eigenwirtschaftliche Verkehre (§ 8 Abs. 4 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes – PBefG) durchgeführt werden und die sich in Bezug auf eine im Jahr 2023 veröffentlichte Vorabbekanntmachung gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG durchgesetzt haben, die Höhe der Mittel, die mit Stand 1. September des laufenden Jahres im nächsten Jahr für die Sicherung dieser Verkehre erforderlich sind (Bestandssicherungsbetrag).

##### **§ 2** ÖPNV-Zuweisungen {#§_2}

Die Höhe und Verteilung der ÖPNV-Zuweisungen werden für die Jahre ab 2025 jährlich festgelegt und ergeben sich unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln aus der Anlage.

1Den Aufgabenträgern werden zum 1. April eines Jahres 50 % der ÖPNV-Zuweisungen des Vorjahres als Abschlagszahlung für das laufende Jahr ausgezahlt. 2Die Auszahlung des Restbetrages der ÖPNV-Zuweisungen für das laufende Jahr in endgültiger Höhe erfolgt zum 1. Oktober eines Jahres. 3Eine Auszahlung des Restbetrages erfolgt nur, sofern der Aufgabenträger bis spätestens zum 1. August eines Jahres folgende Angaben übermittelt:

        
          
        
          
          
1. Auskunft, ob und inwieweit eine Übertragung von Aufgaben des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs gemäß Art. 9 BayÖPNVG stattgefunden hat und Vorlage der Verordnung zur Übertragung der Aufgaben,
2. Angaben zu dem Eigenanteil an der Finanzierung des allgemeinen ÖPNV in Euro, der sich aus dem zuletzt festgestellten Jahresabschluss oder der Jahresrechnung ergibt.

##### **§ 3** Übertragung der Zuständigkeit für die Gewährung von Ausgleichsleistungen {#§_3}

Die Zuständigkeit für die Gewährung von Ausgleichsleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird auf die Regierungen übertragen, soweit die Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der durch allgemeine Vorschrift festgelegten tariflichen Verpflichtungen zur Anerkennung des Deutschlandtickets und des Ermäßigungstickets gewährt werden.

1Zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk das antragstellende Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen erbringt. 2Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in mehreren Regierungsbezirken, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der in Nutzwagenkilometern gemessenen Betriebsleistung.

##### **§ 4** Inkrafttreten {#§_4}

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.

##### Schlussformel

München, den 6. April 1993

      **Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr**

      Dr. h. c. August R. Lang, Staatsminister