# BayPflGerDV

Ausfertigungsdatum: 1993-04-05

Fundstelle: GVBl. 1993 S. 233

Gliederungsnummer: BayRS 7823-7-L

Auf Grund von § 30 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl I S. 1505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1221) in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Buchst. f der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Landwirtschaft vom 30. November 1987 (GVBl S. 442, BayRS 7801-3-E), geändert durch Verordnung vom 6. März 1990 (GVBl S. 73), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

##### **§ 1** Kontrollstellen {#§_1}

Die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten gemäß § 7 Abs. 2 und 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl I S. 1754), geändert durch Verordnung vom 11. Juni 1992 (BGBl I S. 1049), wird durch amtlich anerkannte Kontrollstellen durchgeführt.

##### **§ 2** Anerkennung {#§_2}

1Gewerbliche Betriebe werden auf Antrag als Kontrollstelle zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten anerkannt, wenn

          
1. der Betrieb die Gewähr bietet, daß die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden und er die Kontrollordnung anerkennt,
2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind,
3. dem Betrieb die für die Kontrollarbeit notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und
4. der Betrieb einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt.

        
          2Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus **Anlage 1.**  3Das Verfahren für die Anerkennung als Kontrollstelle kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 4Das Verfahren muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. 5Die Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 6Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

##### **§ 3** Befugnisse der Kontrollstellen {#§_3}

Die anerkannten Kontrollstellen sind befugt,

          
1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,
2. Prüfplaketten nach dem Muster der **Anlage 3** zu vergeben,
3. Anerkennungsschilder nach dem Muster der **Anlage 2** zu führen.

##### **§ 4** Verpflichtungen der Kontrollstellen {#§_4}

Die Kontrollstellen sind verpflichtet,

          
1. den Beauftragten der zuständigen Behörde während der ortsüblichen Geschäftszeit Zugang zu den Kontrollstellen und –arbeiten zu gestatten,
2. auf Verlangen den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,
3. den Inhalt der Geräte-Kontrollberichte vertraulich zu behandeln,
4. personelle Änderungen beim Kontrollpersonal der zuständigen Behörde anzuzeigen und
5. die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Land der dort zuständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen.

##### **§ 5** Inkrafttreten {#§_5}

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.

##### Schlussformel

München, den 5. April 1993

      **Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten**

      Hans Maurer, Staatsminister