# BayPrVProfV (PrVProfV)

Ausfertigungsdatum: 2008-05-06

Fundstelle: GVBl. 2008 S. 293

Gliederungsnummer: BayRS 2032-2-42-J

Auf Grund von Art. 29 und 32 Abs. 7 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (GVBl S. 458, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl S. 139), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

##### **§ 1** Erste Juristische Staatsprüfung {#§_1}

1Beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen erhalten für ihre Mitwirkung bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung folgende Vergütung:

          

| 1. | Für die Erstellung des Entwurfs einer vom Prüfungsausschuss angenommenen Aufgabe mit Lösung | 621,92 €, |
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| 2. | für die Überprüfung des Entwurfs einer Aufgabe | 207,31 €, |
| 3. | für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten | |
| | für jede Erst- und Zweitbewertung je Arbeit | 13,84 €, |
| 4. | für den Stichentscheid | |
| | für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit | 13,84 €, |
| | mindestens jedoch je Aufgabe | 83,04 €, |
| 5. | für die mündliche Prüfung | |
| | für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling | 20,04 €. |

        
          2Die Vergütungssätze gelten bereits für den mündlichen Teil des Termins 2024/1 der Ersten Juristischen Staatsprüfung.

##### **§ 2** Nachprüfungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren {#§_2}

Für Stellungnahmen zur Bewertung schriftlicher oder mündlicher Prüfungsleistungen im Rahmen von Nachprüfungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden die für die ursprüngliche Bewertung angefallenen Vergütungen gewährt.

##### **§ 3** Örtliche Prüfungsleitung und andere beauftragte Stellen {#§_3}

Das Landesjustizprüfungsamt kann die Festsetzung (sachliche und rechnerische Feststellung) von Vergütungen und deren Zahlbarmachung der Örtlichen Prüfungsleitung oder anderen mit der Durchführung von Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung beauftragten Stellen übertragen.

##### **§ 4** Inkrafttreten {#§_4}

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft.

##### Schlussformel

München, den 6. Mai 2008

      **Bayerisches Staatsministerium der Justiz**

      Dr. Beate Merk, Staatsministerin