# Reinhalteordnung kommunales Abwasser (ROkAbw)

Ausfertigungsdatum: 1992-08-23

Gliederungsnummer: BayRS 753-1-13-U

Auf Grund von § 18a Abs. 3 und § 27 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz (BayRS 753-2-I), Art. 41d Abs. 4 und Art. 75 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

##### **§ 1** Zweck, Begriffe {#§_1}

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und dem Schutz oberirdischer Gewässer vor schädlichen Auswirkungen kommunalen Abwassers (ABl EG Nr. L 135 S. 40).

Im Sinn dieser Verordnung ist

          
1. kommunales Abwasser:

              häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen; industrielles Abwasser ist Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;
2. gemeindliches Gebiet:

              Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder Einleitungsstelle ausreichend konzentriert sind;
3. 1 EW (Einwohnerwert):

              organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB~5~) von 60 g Sauerstoff/Tag; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt;
4. Kanalisation:

              Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
5. Klärschlamm:

              behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.

##### **§ 2** Empfindliche Gebiete {#§_2}

1Empfindliche Gebiete sind

          
– die Einzugsgebiete des Mains und der Elbe,
– die in der Anlage zum Bayerischen Wassergesetz (Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung) aufgeführten Seen und ihre Einzugsgebiete sowie der Altmühlsee, der Forggensee und der Sylvensteinspeicher und ihre Einzugsgebiete.

        
          2Eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 1 250 000 liegt als **Anlage 1** nachrichtlich bei.

##### **§ 3** Kanalisationen {#§_3}

Gemeindliche Gebiete ab 2 000 EW sind mit Kanalisationen entsprechend den Anforderungen der **Anlage 2** auszustatten.

Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

##### **§ 4** Kommunale Einleitungen {#§_4}

Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage darf nur erteilt werden, wenn die in **Anlage 3** zu dieser Verordnung genannten Anforderungen gestellt werden.

1Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage von gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10 000 EW in empfindliche Gebiete darf nur erteilt werden, wenn die in **Anlage 4** zu dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen an Phosphor gestellt werden. 2Bei Abwasserbehandlungsanlagen von gemeindlichen Gebieten mit mehr als 20 000 EW gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß für Einleitungen in das Einzugsgebiet des Mains und der Elbe zudem die in **Anlage 4** zu dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen an Stickstoff gestellt werden müssen.

Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen von gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2 000 EW darf nur erteilt werden, wenn durch ein Verfahren und/oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen der Bestimmungen jeder einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.

1Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wieder verwendet werden. 2Im Laufe dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.

1Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbeseitigungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. 2Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastungen zu berücksichtigen. 3Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können. 4Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, ist möglichst so zu wählen, daß die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.

Entsprechen vorhandene Einleitungen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 nicht den dort jeweils genannten Anforderungen, so ist durch Benutzungsbedingungen und Auflagen, durch Beschränkung, Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis oder durch Anordnungen sicherzustellen, daß bis zu den in den Absätzen 1, 2 oder 3 jeweils genannten Terminen die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind.

1Einleitungen im Sinn dieser Verordnung sind nach Art. 68 BayWG und nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung vom 9. Dezember 1990 (GVBl S. 587, BayRS 753-1-12-I), zu überwachen. 2Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richtet sich nach **Anlage 5** dieser Verordnung. 3Die nach Art. 75 BayWG und nach § 6 Nr. 2 zuständigen Behörden oder Stellen überprüfen in Abständen von vier Jahren die erteilten Erlaubnisse oder Genehmigungen.

##### **§ 5** Industrieabwassereinleitungen in Gewässer {#§_5}

Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Industrieabwasser aus Betrieben der in der **Anlage 6** aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird und aus Betrieben mit mehr als 4 000 EW eingeleitet werden soll, darf nur erteilt werden, wenn ab 1. Januar 2001 die in der Allgemeinen Rahmenverwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 8. September 1989 (GMBl S. 518), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 1989 (GMBl S. 798), vom 27. August 1991 (GMBl S. 686) und vom 4. März 1992 (GMBl S. 178) in Verbindung mit den Anhängen 3, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 15 und 21 enthaltenen Anforderungen gestellt werden.

1Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den nach Absatz 1 zu stellenden Anforderungen, ist sicherzustellen, daß bis zu dem in Absatz 1 genannten Termin die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind. 2§ 4 Abs. 4 bis 7 und § 9 gelten entsprechend.

##### **§ 6** Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen {#§_6}

Industrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation

          
1. bei Abwasser mit gefährlichen Stoffen nach der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisationen vom 9. Dezember 1990 (GVBl S. 586, BayRS 753-1-11-I) genehmigt wurde,
2. im übrigen vom Träger der Kanalisation einer Genehmigung unterzogen wurde,

          und die Genehmigungen der **Anlage 7** dieser Verordnung entsprechen.

##### **§ 7** Berichte und Programme {#§_7}

1Das Bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft veröffentlicht alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm. 2Die Berichte sind über das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration der Kommission vorzulegen.

##### **§ 8** Weitergehende Anforderungen {#§_8}

Weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen an Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, die insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bayerischen Wassergesetz bestehen oder auf Grund dieser Gesetze gestellt werden, bleiben unberührt.

##### **§ 9** Klärschlamm {#§_9}

1Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. 2Er ist unter Einhaltung der Vorschriften der Klärschlammverordnung möglichst wieder zu verwenden oder notfalls nach den Vorschriften des Abfallrechts zu entsorgen.

##### **§ 10** Inkrafttreten {#§_10}

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.

##### Schlussformel

München, den 23. August 1992

      **Bayerisches Staatsministerium des Innern**

      Dr. Edmund Stoiber, Staatsminister