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Ausfertigungsdatum: 1957-05-16

Gliederungsnummer: BayRS 300-1-1-1-J

Auf Grund des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)1)BayRS 300-1-1-J

 erläßt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:

##### **§ 1** Übertragung von Aufgaben {#§_1}

Den örtlichen Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AGGVG1)BayRS 300-1-1-J

) wird in den Strafsachen, in denen der Richter beim Amtsgericht allein entscheidet, die Wahrnehmung folgender Geschäfte des Amtsanwalts übertragen:

          
1. die Stellungnahme zu Anträgen, die Entgegennahme von Mitteilungen und die Abgabe von Erklärungen im vorbereitenden Verfahren (§§ 213 bis 225a der Strafprozeßordnung – StPO2)BGBl. FN 312–2

) und in den Fällen der §§ 233 und 411 Abs. 1 StPO;
2. die Stellungnahme zu Anträgen auf Zulassung als Nebenkläger (§ 396 Abs. 2 StPO);
3. die Stellung des Antrags auf Anberaumung der Hauptverhandlung, wenn gegen einen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist, oder auf Verwerfung des Einspruchs, wenn dieser verspätet eingelegt worden ist;
4. die Einlegung von Rechtsmitteln zuungunsten des Angeklagten, wenn der örtliche Sitzungsvertreter die Anklage in der Hauptverhandlung vertreten hat;
5. die Stellungnahme zu nachträglichen Entscheidungen nach § 56e des Strafgesetzbuchs3)BGBl. FN 450–2

 und zu Gesuchen um Stundung oder um Bewilligung von Teilzahlungen sowie zur Entgegennahme von solchen Entscheidungen und zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen solche Entscheidungen.

##### **§ 2** Ausnahmen {#§_2}

Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht kann im Benehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bei einzelnen Sitzungsvertretern die im § 1 bezeichneten Geschäfte ganz oder teilweise von der Übertragung ausnehmen.

##### **§ 3** Inkrafttreten {#§_3}

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1957 in Kraft4)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 16. Mai 1957 (GVBl. S. 119)

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(gegenstandslos)