# BayStBKVollstrG

Ausfertigungsdatum: 1976-07-23

Fundstelle: GVBl. 1976 S. 294

Gliederungsnummer: BayRS 610-10-1-F

##### **Art. 1** {#art._1}

1Die Steuerberaterkammern sind befugt, für die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen Vollstreckungsanordnungen zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder des Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 2Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz1)BayRS 2010-2-I

; für die Vollstreckung sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte und die Gerichtsvollzieher zuständig.

##### **Art. 2** {#art._2}

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1976 in Kraft2)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. Juli 1976 (GVBl. S. 294)

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(gegenstandslos)