# Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft (StAErmPV)

Ausfertigungsdatum: 1995-12-21

Gliederungsnummer: BayRS 300-1-2-J

Auf Grund des § 152 Abs. 2 Sätze 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl I S. 1077), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBl I S. 818) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz vom 17. Februar 1987 (GVBl S. 33, BayRS 300-1-3-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1995 (GVBl S. 304), erläßt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:

##### **§ 1** Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft {#§_1}

1Die – männlichen und weiblichen – Angehörigen folgender Beamten- und Tarifgruppenbeschäftigten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:

          
1. bei der Bundesfinanzverwaltung

              
a) Prüfungsdienst

                  
                  Oberregierungsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                  Regierungsoberräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                  Regierungsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                  Zolloberamtsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                  Zollamtsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                  Zollamtmänner

                  Zolloberinspektoren

                  Zollinspektoren2)Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe tätig gewesen sind.

                  Zollbetriebsinspektoren

                  Zollhauptsekretäre

                  Zollobersekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

                  Zollsekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

,
b) Kontrolleinheiten der Hauptzollämter

                  
                  Regierungsdirektoren1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                  Oberregierungsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                  Regierungsoberräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                  Regierungsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                  Zolloberamtsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                  Regierungsoberamtsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                  Zollamtsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                  Regierungsamtsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                  Zollamtmänner

                  Regierungsamtmänner

                  Zolloberinspektoren

                  Regierungsoberinspektoren

                  Zollinspektoren2)Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe tätig gewesen sind.

                  Regierungsinspektoren2)Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe tätig gewesen sind.

                  Zollbetriebsinspektoren

                  Zollschiffsbetriebsinspektoren

                  Zollamtsinspektoren

                  Regierungsamtsinspektoren

                  Zollschiffsamtsinspektoren

                  Zollhauptsekretäre

                  Regierungshauptsekretäre

                  Zollschiffshauptsekretäre

                  Zollobersekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

                  Regierungsobersekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

                  Zollschiffsobersekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

                  Zollsekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

                  Regierungssekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

                  Zollschiffssekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

,
c) Grenzabfertigungsdienst

                  
                  Regierungsdirektoren1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                  Oberregierungsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                  Regierungsoberräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                  Regierungsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                  Zolloberamtsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                  Zollamtsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                  Zollamtmänner

                  Zolloberinspektoren

                  Zollinspektoren2)Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe tätig gewesen sind.

                  Zollbetriebsinspektoren

                  Zollamtsinspektoren

                  Zollhauptsekretäre

                  Zollobersekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

                  Zollsekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

,
2. bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst –)

              
              Forstoberamtsräte

              Forstamtsräte

              Forstamtmänner

              Forstoberinspektoren

              Forstinspektoren

              Forstamtsinspektoren

              Forsthauptsekretäre

              Forstobersekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

              Forstsekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

              Forstassistenten3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

              
              – als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst

              – sowie andere Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst – die, ohne Beamte zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen4)Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind oder das 21. Lebensjahr vollendet haben und ohne abgeschlossene Laufbahnprüfung mindestens vier Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind.

,
3. bei bayerischen Behörden

              
a) bei der Polizei

                  
aa) Kriminalpolizei

                      
                      Leitende Kriminaldirektoren1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                      Kriminaldirektoren1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                      Kriminaloberräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                      Kriminalräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                      Erste Kriminalhauptkommissare

                      Kriminalhauptkommissare

                      Kriminaloberkommissare

                      Kriminalkommissare

                      Kriminalhauptmeister

                      Kriminalobermeister

                      Kriminalmeister,
bb) Uniformierte Polizei

                      
                      Leitende Polizeidirektoren1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                      Polizeidirektoren1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                      Polizeioberräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                      Polizeiräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

                      Erste Polizeihauptkommissare

                      Polizeihauptkommissare

                      Polizeioberkommissare

                      Polizeikommissare

                      Polizeihauptmeister

                      Polizeiobermeister

                      Polizeimeister,
b) bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts

                  
aa) Forst- und Jagdverwaltung

                      
                      Forsträte5)Sofern sie nicht in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind.

                      Forstamtsräte

                      Forstamtmänner

                      Forstoberinspektoren

                      Forstinspektoren

                      Forsthauptsekretäre

                      Forstobersekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

                      Forstsekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

                      als Forstvollzugsbeamte im Außendienst,
bb) Fischereiverwaltung

                      
                      Regierungsdirektoren

                      Landwirtschaftsdirektoren

                      Oberregierungsräte

                      Landwirtschaftsoberräte

                      Regierungsräte

                      Landwirtschaftsräte

                      Regierungsamtsräte

                      Landwirtschaftsamtsräte

                      Regierungsamtmänner

                      Landwirtschaftsamtmänner

                      Regierungsoberinspektoren

                      Landwirtschaftsoberinspektoren

                      Regierungsinspektoren

                      Landwirtschaftsinspektoren

                      als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst,
c) bei den Bergämtern der Regierungen

                  
                  Leitende Bergdirektoren

                  Bergdirektoren

                  Bergoberräte

                  Bergräte

                  Technische Amtsräte

                  Technische Amtmänner

                  Technische Oberinspektoren.

        
          2Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten oder Tarifbeschäftigten, soweit diese berechtigt sind, im Freistaat Bayern polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

##### **§ 2** Beamte auf Probe {#§_2}

Beamte auf Probe stehen den Beamten auf Lebenszeit gleich, Beamte auf Probe mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene jedoch nur, sofern sie ihre Qualifikationsprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in der Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.

##### **§ 3** Lebensmittelüberwachung und Überwachung von Anbauvereinigungen {#§_3}

1Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind ferner die Verwaltungsangehörigen, die mit der Lebensmittelüberwachung im Außendienst beschäftigt sind, sofern sie mindestens zwei Jahre im Dienst dieser Verwaltung tätig sind. 2Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die Verwaltungsangehörigen des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, sofern sie im Außendienst bei Lebensmittelkontrollen oder bei der Überwachung von Anbauvereinigungen im Sinne des Konsumcannabisgesetzes eingesetzt werden und mindestens zwei Jahre im Dienst der Verwaltung im Bereich gesundheitlicher Verbraucherschutz und Veterinärwesen tätig sind. 3Soweit nach den Sätzen 1 und 2 Angestellte tätig werden sollen, müssen diese im öffentlichen Dienst stehen und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

##### **§ 4** Inkrafttreten {#§_4}

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.

##### Schlussformel

München, den 21. Dezember 1995

      **Bayerisches Staatsministerium der Justiz**

      Hermann Leeb, Staatsminister