# Bayerische Natura 2000-Verordnung (BayNat2000V)

Ausfertigungsdatum: 2006-07-12

Fundstelle: GVBl. 2006 S. 524

Gliederungsnummer: BayRS 791-8-1-U

Auf Grund des Art. 13b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (GVBl 2006 S. 2, BayRS 791-1-UG), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

##### **§ 1** Natura 2 000-Gebiete {#§_1}

In Bayern werden folgende Natura 2 000-Gebiete festgelegt:

          
1. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) gemäß **Anlage 1** einschließlich der jeweiligen Erhaltungsziele gemäß **Anlage 1a** ,
2. Europäische Vogelschutzgebiete (Vogelschutzgebiete) gemäß **Anlage 2** einschließlich der jeweiligen Erhaltungsziele gemäß **Anlage 2a** .

##### **§ 2** Gebietsbegrenzungen {#§_2}

1Die Grenzen der Natura 2 000-Gebiete ergeben sich aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000, die bei der obersten Naturschutzbehörde und den Kreisverwaltungsbehörden in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt sind. 2Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der Abgrenzungslinie. 3Die Gebiete sind überblicksartig im Maßstab 1 : 100 000 auch in den **Anlagen 1.1 bis 1.674** für die FFH-Gebiete sowie in den **Anlagen 2.1 bis 2.84** für die Vogelschutzgebiete dargestellt. 4Neben den Anlagen sind auch die Karten nach Satz 1 Bestandteil dieser Verordnung.

1In der Gebietsmeldung nicht enthaltene Einzelflächen sind unter Angabe von Gemarkung und Flurnummer in einem Verzeichnis aufgeführt, das entsprechend Abs. 1 Satz 1 zusammen mit den dort genannten Karten gesichert, niedergelegt und einsehbar ist. 2Sie sind abweichend vom Gebietsumgriff nach Abs. 1 nicht Bestandteil der Natura 2 000-Gebiete.

##### **§ 3** Erhaltungsziele {#§_3}

Hinsichtlich der zu erhaltenden Arten und natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse werden in der Anlage 1a für die FFH-Gebiete und in der Anlage 2a für die Vogelschutzgebiete jeweils die zugehörigen Erhaltungsziele nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) festgelegt.

1Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums umfasst die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können. 2Er wird als günstig erachtet, wenn

        
          
          
1. sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die von ihm eingenommenen Flächen beständig sind oder sich ausdehnen,
2. die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und
3. der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Abs. 3 Satz 2 günstig ist.

1Der Erhaltungszustand einer Art umfasst die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können. 2Er wird als günstig betrachtet, wenn

        
          
          
1. auf Grund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass sie ein lebensfähiges Element ihres natürlichen Lebensraums bildet und langfristig weiterhin bilden wird,
2. das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
3. ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

1Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Vollzugshinweise im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr und für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus die Erhaltungsziele nach Abs. 1 gebietsbezogen näher konkretisieren. 2Die Vollzugshinweise dienen als Arbeitshilfe für die Erstellung von Managementplänen gemäß § 4. 3Die Ergebnisse der Managementplanung werden im Rahmen der regelmäßigen Aktualisierung der Vollzugshinweise berücksichtigt.

##### **§ 4** Managementplanung {#§_4}

1Für die Natura 2 000-Gebiete werden Managementpläne gemäß § 32 Abs. 5 BNatSchG erstellt. 2In ihrem Grundlagenteil werden Angaben zu Vorkommen, Habitaten und Erhaltungszuständen der Lebensraumtypen, Lebensräume und Arten aufgenommen. 3In ihrem Maßnahmenteil werden die erforderlichen Maßnahmen für die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands festgelegt.

1Die Managementpläne werden unter Beteiligung der Betroffenen erstellt und bei Bedarf fortgeschrieben. 2Für private Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte begründen die Managementpläne keine Verpflichtungen. 3Das Verschlechterungsverbot nach den §§ 33 und 34 BNatSchG bleibt unberührt.

##### **§ 5** Inkrafttreten {#§_5}

Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.