# LaenderPolAbk

Ausfertigungsdatum: 1991-11-08

Fundstelle: GVBl. 1992 S. 720

Zwischen

      dem Land Baden-Württemberg,

      dem Freistaat Bayern,

      dem Land Berlin,

      dem Land Brandenburg,

      der Freien Hansestadt Bremen,

      der Freien und Hansestadt Hamburg,

      dem Land Hessen,

      dem Land Mecklenburg-Vorpommern,

      dem Land Niedersachsen,

      dem Land Nordrhein-Westfalen,

      dem Land Rheinland-Pfalz,

      dem Saarland,

      dem Freistaat Sachsen,

      dem Land Sachsen-Anhalt,

      dem Land Schleswig-Holstein,

      und dem Land Thüringen

      wird im Interesse einer verbesserten Verbrechensbekämpfung vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Länder, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung geschlossen:

##### **Artikel 1** {#artikel_1}

Bei der Verfolgung von Straftaten sind die Polizeivollzugsbeamten jedes vertragsschließenden Landes berechtigt, Amtshandlungen auch in den anderen Ländern vorzunehmen, wenn einheitliche Ermittlungen insbesondere wegen der räumlichen Ausdehnung der Tat oder der in der Person des Täters oder in der Tatausführung liegenden Umstände notwendig erscheinen.

Amtshandlungen sollen außer bei Gefahr im Verzuge nur im Benehmen mit der zuständigen Polizeidienststelle vorgenommen werden; ist das nicht möglich, so ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu benachrichtigen.

##### **Artikel 2** {#artikel_2}

Die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land Amtshandlungen vornehmen, haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbeamten dieses Landes.

##### **Artikel 3** {#artikel_3}

Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.

Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bestimmen sich für die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.

Solange Polizeibedienstete aus den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie aus dem Teil des Landes Berlin, in dem bis zum 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt, Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, ohne zu Polizeivollzugsbeamten ernannt worden zu sein, gelten die Regelungen dieses Abkommens auch für sie.

##### **Artikel 4** {#artikel_4}

1Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Inkrafttreten an und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. 2Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. 3Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.

1Das Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. 2Es ist von den beteiligten Ländern zu bestätigen. 3Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.

Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen mit Zugang dieser Urkunde wirksam.

Das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung vom 6. November 1969 tritt außer Kraft, wenn sämtliche Bestätigungsurkunden dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen sind.

##### Schlussformel

Saarbrücken, den 8. November 1991

      **Für das Land Baden-Württemberg**

      Der Innenminister

      Schlee

      **Für den Freistaat Bayern**

      Der Staatsminister des Innern

      Dr. Stoiber

      **Für das Land Berlin**

      Der Regierende Bürgermeister von Berlin

      Diepgen

      **Für das Land Brandenburg**

      Das Ministerium des Innern

      Minister des Innern

      Ziel

      **Für die Freie Hansestadt Bremen**

      Der Senator für Inneres

      Sakuth

      **Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg**

      Hackmann

      **Für das Land Hessen**

      Der Minister des Innern und für Europaangelegenheiten

      Dr. Günther

      **Für das Land Mecklenburg-Vorpommern**

      Der Innenminister

      Dr. Diederich

      **Für das Land Niedersachsen**

      Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten

      Niedersächsisches Innenministerium

      Glogowski

      Minister

      **Für das Land Nordrhein-Westfalen**

      Namens des Ministerpräsidenten

      Der Innenminister

      Dr. Schnoor

      **Für das Land Rheinland-Pfalz**

      In Vertretung des Ministerpräsidenten

      Zuber

      Staatsminister des Innern

      und für Sport

      **Für das Saarland**

      Namens des Ministerpräsidenten

      Minister des Innern

      Läpple

      **Freistaat Sachsen**

      Der Staatsminister des Innern

      Eggert

      **Für das Land Sachsen-Anhalt**

      Für den Ministerpräsidenten

      des Landes Sachsen-Anhalt

      Der Minister des Innern

      des Landes Sachsen-Anhalt

      Perschau

      **Für das Land Schleswig-Holstein**

      Für den Ministerpräsidenten

      Der Innenminister

      Prof. Dr. Bull

      **Für das Land Thüringen**

      Der Thüringer Innenminister

      Böck