# NRWBayWPrVersWStV

Ausfertigungsdatum: 1999-10-06

Der Freistaat Bayern,

      vertreten durch den Ministerpräsidenten,

      dieser vertreten durch den Staatsminister für Wirtschaft, Verkehr und Technologie,

      und

      das Land Nordrhein-Westfalen,

      vertreten durch den Ministerpräsidenten,

      dieser vertreten durch den Finanzminister,

      schließen nachstehenden Staatsvertrag:

##### **Artikel 1** {#artikel_1}

Die selbständigen und nichtselbständigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Freistaat Bayern haben, sowie die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Freistaat Bayern, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sind Mitglieder des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.

Die Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen (WPVG NW) vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 418) finden entsprechende Anwendung.

##### **Artikel 2** {#artikel_2}

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach Artikel 1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem WPVG NW und der Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.

Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem WPVG NW oder der Satzung des Versorgungswerkes ist für Mitglieder des Versorgungswerkes nach Artikel 1 das In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags maßgebend.

##### **Artikel 3** {#artikel_3}

1Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen richtet sich im Freistaat Bayern nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. 2Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.

##### **Artikel 4** {#artikel_4}

Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen kann vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie Auskünfte über die Mitglieder einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft erforderlich sind und aus dem Berufsregister nicht zu entnehmen sind.

##### **Artikel 5** {#artikel_5}

Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.

Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen leitet dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.

##### **Artikel 6** {#artikel_6}

Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Freistaat Bayern am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Freistaat Bayern angelegt werden.

##### **Artikel 7** {#artikel_7}

1Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags ist eine Kündigung ausgeschlossen. 3Abweichend von Satz 1 kann der Freistaat Bayern den Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr kündigen, wenn die Bestimmungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen (WPVG NW) vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 418) gegenüber der beim In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung wesentlich geändert werden. 4Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Bestimmungen zur Aufgabe des Versorgungswerkes, zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen des Versorgungswerkes nicht nur unerheblich geändert werden.

1Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch den Freistaat Bayern innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 Abs. 1 dieses Staatsvertrags. 2Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.

1Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. 2Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. 3Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 4Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 5Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Freistaat Bayern angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. 6Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

1Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. 2Zuvor ist das Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie herzustellen.

##### **Artikel 8** {#artikel_8}

Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

Das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (WPVG NW) ist vom Versorgungswerk in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Bayerischen Gesetz- und Verordnungblatt bekannt zu machen.

Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt zu geben.

##### Schlussformel

München, den 6. Oktober 1999

      **Für den Freistaat Bayern**

      Der Staatsminister für Wirtschaft, Verkehr und Technologie

      Dr. Otto Wiesheu

      
      Düsseldorf, den 8. Oktober 1999

      **Für das Land Nordrhein-Westfalen**

      Namens des Ministerpräsidenten

      Der Finanzminister

      Heinz Schleußer