# StVArchVersByRPf

Ausfertigungsdatum: 1981-05-19

Der Freistaat Bayern,

      vertreten durch den Ministerpräsidenten,

      dieser vertreten durch

      den Staatsminister des Innern,

      und

      das Land Rheinland-Pfalz,

      vertreten durch den Ministerpräsidenten,

      dieser vertreten durch

      den Minister des Innern und für Sport,

      schließen nachstehenden Staatsvertrag:

##### **Artikel 1** Mitgliedschaft {#artikel_1}

1Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Architektenkammer Rheinland-Pfalz sind Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung. 2Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die in der Liste der Juniormitglieder nach § 7a Abs. 1 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. Rheinland-Pfalz S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2022 (GVBl. Rheinland-Pfalz S. 221), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Artikel 3 und 11a dieses Staatsvertrages und die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung Ausnahmen bestimmen.

1Soweit die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Architektenkammer knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Architektenkammer Rheinland-Pfalz aus der Zugehörigkeit zu dieser Kammer. 2Personen nach Absatz 1 Satz 2 stehen beim Vollzug der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung entsprechenden Mitgliedern der Bayerischen Architektenversorgung gleich.

##### **Artikel 2** Anwendbare Vorschriften {#artikel_2}

1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Architektenversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Rheinland-Pfalz entsprechend. 2Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.

1Die Bayerische Architektenversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Rheinland-Pfalz zu vollstrecken. 2Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.

##### **Artikel 4** (aufgehoben) {#artikel_4}

##### **Artikel 5** Berufsständische Selbstverwaltungsgremien {#artikel_5}

1In den Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Architektenversorgung sind die Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz entsprechend ihrem Anteil am gesamten Mitgliederbestand zu berufen. 2Die Berufung und die satzungsmäßige Abberufung dieser Mitglieder des Verwaltungsrats (Landesausschusses) und deren Vertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz auf Vorschlag der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.

1Die Vertretung der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz im Verwaltungsausschuß der Bayerischen Architektenversorgung wird durch deren Satzung geregelt. 2Hierbei ist vorzusehen, daß die Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz mindestens ein Mitglied im Verwaltungsausschuß stellen.

Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.

##### **Artikel 6** Anlage des Vermögens {#artikel_6}

Das Vermögen der Bayerischen Architektenversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angesammelt wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Architektenversorgung im Land Rheinland-Pfalz angelegt werden.

##### **Artikel 7** Aufsicht {#artikel_7}

Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Bayerische Architektenversorgung wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können.

Die Bayerische Architektenversorgung leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte, Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Bayerischen Architektenversorgung zu.

Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.

##### **Artikel 8** Satzung {#artikel_8}

1Die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung und ihre Änderungen gelten auch im Land Rheinland-Pfalz. 2Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Rheinland-Pfalz im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntgegeben.

##### **Artikel 9** Datenübermittlung {#artikel_9}

1Die Architektenkammer Rheinland-Pfalz gibt der Bayerischen Architektenversorgung aus der Architektenliste und der Liste der Juniormitglieder die Neueintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen bekannt, die für die Begründung, Feststellung und Beendigung der Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung von Bedeutung sein können. 2Zum Zweck der Feststellung und Begründung der Mitgliedschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz zur Änderung des Staatsvertrags über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung vom 20.01.2023/14.02.2023 in der Liste der Juniormitglieder nach § 7a Abs. 1 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz eingetragenen Personen übermittelt die Architektenkammer Rheinland-Pfalz der Bayerischen Architektenversorgung die hierfür erforderlichen Daten der zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Personen.

##### **Artikel 10** Kündigung des Staatsvertrages {#artikel_10}

1Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.

1Im Falle der Kündigung übernimmt ein durch das Land Rheinland-Pfalz innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger diejenigen Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung, deren Mitgliedschaft zur Bayerischen Architektenversorgung auf diesem Staatsvertrag beruht, sowie alle im Land Rheinland-Pfalz wohnhaften Versorgungsberechtigten. 2Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Bayerischen Architektenversorgung gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsberechtigten über.

1Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. 2Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr. 3Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. 4Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 5Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Bayerischen Architektenversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 6Bei der Verteilung des Vermögens sind im Land Rheinland-Pfalz angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Bayerische Architektenversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

##### **Art. 11** Sonderbestimmungen {#art._11}

1Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Berücksichtigung einer Lebensversicherung werden für diejenigen Berufsangehörigen nach Artikel 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dieses Staatsvertrages, bei denen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft zur Bayerischen Architektenversorgung gemäß diesem Staatsvertrag nach dessen Inkrafttreten eintreten, durch die Bestimmungen des Artikels 3 § 3 Abs. 1 Nr. 7, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 ersetzt. 2Unberührt bleiben die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Berücksichtigung einer von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreienden Lebensversicherung. 3Der Antrag auf Befreiung oder auf Beitragsermäßigung muß bei der Bayerischen Architektenversorgung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Zugang des förmlichen Bescheides über die bei der Bayerischen Architektenversorgung bestehende Mitgliedschaft eingegangen sein. 4Die Verpflichtung zur Zahlung des in der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorgesehenen Mindestbeitrags bleibt unberührt. 5Art. 3 § 6 gilt entsprechend.

##### **Artikel 11a** Übergangsbestimmungen {#artikel_11a}

1Für Personen, die bis zum Stichtag nach Satz 5 der Bayerischen Architektenversorgung die Voraussetzungen ihrer Mitgliedschaft nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum Stichtag nach Satz 5 geltenden Fassung schriftlich mitgeteilt haben, sind für Beginn, Fortführung und Beendigung der Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung weiterhin die für Absolventen geltenden Regelungen des § 15 Abs. 2, 4, 5 und 6 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 3 der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vom 7. Dezember 2005 (BayStAnz. Nr. 50, StAnz. Rh- Pf Nr. 46/2005 S. 1726), zuletzt geändert durch Satzung vom 8. November 2022 (BayStAnz. Nr. 46, StAnz. Rh-Pf Nr. 44 S. 893), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. 2Maßgebend ist der Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung. 3Sofern am Stichtag nach Satz 5 eine Eintragung in die Liste der Juniormitglieder nach § 7a Abs. 1 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz vorliegt oder eine solche danach erfolgt, wird die davor begründete Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung nach den dann geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrags für Juniormitglieder fortgesetzt. 4Die am Stichtag nach Satz 5 in der Liste der Juniormitglieder nach § 7a Abs. 1 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung sind, werden mit Wirkung zu diesem Stichtag Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. 5Stichtag ist der Tag des Inkrafttretens nach Artikel 2 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz zur Änderung des Staatsvertrags über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung vom 20.01.2023/14.02.2023.

##### **Art. 12** Inkrafttreten, Veröffentlichung der Satzung {#art._12}

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

1Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 1983 in Kraft. 2Bis zu diesem Zeitpunkt stellen die Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz zwei Mitglieder im Landesausschuß. 3Die vorgenannte Zahl kann durch die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung erhöht werden.

Die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzugeben.

##### Schlussformel

Mainz, den 19. Mai 1981

      
      **Für den Freistaat Bayern**

      Der Staatminister des Innern

      G. Tandler

      
      **Für das Land Rheinland-Pfalz**

      Der Minister des Innern und für Sport

      K. Böckmann